Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: gemeinschaftlicher Diebstahl und Verabredung zum schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 648/58
Datum
24.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Raube und mehrerer Diebstähle ein. Streitpunkt waren die Verwertung von Geständnisäußerungen und die Frage der Straffreiheit wegen angeblichen freiwilligen Abbruchs einer Raubverabredung. Der BGH verwirft die Revision: neu vorgebrachte Tatsachen sind nicht verwertbar, glaubhafte Teile einer Einlassung genügen für die Verurteilung, ein freiwilliger Abbruch lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue, im Revisionsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen oder Verteidigungsvorbringen sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu verwerten.

2

Die Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer umfassenden Einlassung kann getrennt beurteilt werden; eine Verurteilung kann auf den als glaubhaft befundenen Teilen beruhen, auch wenn andere Teile nicht geglaubt werden.

3

Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls genügt eine hinreichend bestimmte Feststellung der Mitwirkung; die Identität des unmittelbar handelnden Mittäters muss nicht namentlich festgestellt sein.

4

Der Tatbestand des Raubes umfasst auch die Verwendung nicht-muskelkraftbasierter Mittel zur körperlichen Überwindung (z.B. chemische Mittel wie Schlaftabletten).

5

Eine Straffreiheit wegen freiwilligen Abbruchs setzt voraus, dass der Täter aus freiem Willen von der Tat Abstand nimmt und der Erfolg durch dieses Verhalten verhindert wird; das Ausbleiben der Tatausführung aus Gründen außerhalb der Einflussphäre der Täter begründet keine Straffreiheit (vgl. § 49a StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 25. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ████ ██ aus ███, geboren am ████ 1932 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. September 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 25. September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes in drei Fällen, Raubes, Verabredung zum Raub, schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Verteidigers des Angeklagten ██ und die von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision rügen allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts; die Revision des Angeklagten in einem Fall (Nr. 15 der Urteilsgründe) auch die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Diese Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch, mit Ausnahme der vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit Einzelausführungen angegriffenen Fälle 7 und 9 der Urteilsgründe, von den übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers. Insoweit hat auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zutage gefördert. Auch in den Fällen 7 und 9 ist das Rechtsmittel, und zwar aus folgenden Gründen, unbegründet.

1. Fall 7 (UA S. 20/21): Am 25. Mai 1957 wurden einem Mann namens BC in der Gaststätte ██ ███ 30 DM entwendet. Nach dem Geständnis des Angeklagten Jaenicke hat dessen frühere Verlobte, mit der er sich jetzt überworfen hat, die 30 DM mit ██████ Einverständnis gestohlen und ihm zerknüllt zugeworfen. ██ will sodann die 30 DM eingesteckt und später mit der ██ geteilt haben. Die OCD hat den Diebstahl bestritten und ist freigesprochen worden, weil sie nach Ansicht der Strafkammer allein auf Grund der Einlassung JC nicht überführt war.

██████ hingegen – so fährt die Strafkammer fort – mußte für seine Handlung wegen Diebstahls, § 242 StGB, bestraft werden, denn er hat, wie sich aus seiner eigenen Sachdarstellung ergibt, mit der- oder demjenigen bewußt und gewollt zusammengewirkt, der unmittelbar dem Erdmenger die Geldscheine aus der Westentasche gezogen und sie ihm zugeworfen hat, mag das nun die Mitangeklagte ███ oder irgend jemand anders gewesen sein.

Der Verteidiger des Beschwerdeführers meint, die Strafkammer habe ihre Feststellungen auf Grund eines Geständnisses des Beschwerdeführers getroffen, das sie ihm nicht glaube. Das wäre allerdings rechtsfehlerhaft. Der Verteidigung kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer nur dann bestrafen konnte, wenn sie ihm seine Einlassung in ihrer Gesamtheit glaubte. Es ist sehr wohl möglich, daß die Strafkammer dem Angeklagten nur die Ausführungen nicht abnahm, die sich auf die OCD bezogen. Sie war hierdurch nicht gehindert, ihm den weiteren Inhalt seines Geständnisses, so wie sie es getan hat, zu glauben. Auch waren die Feststellungen der Strafkammer, selbst wenn hiernach die Person des Mittäters nicht namentlich feststand, noch hinreichend bestimmt, um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu tragen.

2. Fall 9 (UA S. 21/23): Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt: Der Angeklagte █████████, der frühere Mitangeklagte BO und die nicht ermittelte Uschi ██ waren übereingekommen, einem anscheinend vermögenden █████████ gewaltsam sein Geld abzunehmen. Die RC sollte sich als Lockvogel mit ihm verabreden und ihm Schlaftabletten, die schon besorgt waren, in ein Glas tun. Wenn der Grieche eingeschlafen war, sollte sie die beiden anderen einlassen. Sie wollten ihm dann das Geld abnehmen und dieses durch drei teilen. Der Grieche kam nicht zu der mit der RC getroffenen Verabredung. Daraufhin suchten alle drei eine Telefonzelle auf, und die ███████ rief in der Wohnung des Griechen an. Dort meldete sich aber niemand. Man beschloss, die Aktion auf den nächsten Tag zu verschieben. Sie ist dann aber unterblieben.

Mit Recht geht das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 1, 145 davon aus, daß sich die Täter zu einem Raub verabredet haben (§§ 249, 49a, 43 StGB). In der angeführten Entscheidung, der der Senat beitritt, ist ausgeführt, daß es für die natürliche Betrachtung gleichbleibt, ob sich der Täter zur körperlichen Überwindung nur seiner Muskelkraft oder auch anderer Naturkräfte bedient, etwa solcher physikalischer, chemischer oder anderer Art (S. 147/148 aaO). Hierzu sind mit der Strafkammer auch Schlaftabletten, so wie sie hier dem Griechen beigebracht werden sollten, zu rechnen.

Die Revision macht nun geltend, der Angeklagte hätte nicht bestraft werden können, weil er aus freien Stücken von der Begehung der Tat Abstand genommen und den Erfolg verhindert, nämlich die schon besorgten Schlaftabletten fortgeworfen habe. Dieses Vorbringen, durch das die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB dargetan waren, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht verwertet werden. Die Revision will aber weiter dartun, die Strafkammer habe die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht mit einer einwandfreien Begründung ausgeschlossen. Das ist jedoch nicht richtig. Die Strafkammer stellt für alle drei an der Verabredung Beteiligten fest: „Eine Straffreiheit der Angeklagten aus den Absätzen 3 oder 4 des § 49a StGB kommt nicht in Betracht, denn sie haben nicht aus freien Stücken von der Begehung Abstand genommen und die Tat verhindert; es kam vielmehr aus Gründen, die ihrer Einflußsphäre und ihrem Willen entzogen waren, nicht zu der geplanten Handlung, nämlich deswegen nicht, weil sie den Griechen nicht erreichen konnten.“ Hiermit ist für den vorliegenden Fall ausreichend dargetan, daß die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs. 3 und 4 StGB nicht vorlagen.

Die Revision des Angeklagten war daher im vollen Umfange entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Dr. KoffkaSiemerSchmitt
SarstedtBorker