Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Unterschlagungsverurteilung wegen fehlender Feststellung des Fremdheitsbewusstseins

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 648/54
Datum
07.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte in der Revision Verurteilungen wegen Unterschlagung; der BGH prüfte, ob die Feststellungen das Bewusstsein der Fremdheit des Geldes trugen. Eine Verurteilung wurde aufgehoben, weil das Urteil keine Feststellung enthielt, dass die Angeklagte die Fremdheit des Geldes erkannt habe. Die übrigen Unterschlagungsurteile blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unterschlagung müssen die Feststellungen die Fremdheit der Sache und das Bewusstsein der Angeklagten hiervon tragen.

2

Die Annahme, der Täter habe als Vertreter gehandelt oder im Auftrag verfügt, ersetzt nicht ohne Weiteres die erforderliche Feststellung des Fremdheitsbewusstseins, sofern diese Vertreterstellung nicht für den Angeklagten offenkundig war.

3

Fehlen die notwendigen Feststellungen zur Fremdheit und zum Bewusstsein, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; alternativ ist unter den Voraussetzungen des §153 oder §154 StPO eine Einstellung zu prüfen.

4

Sind Fremdheit und Zueignungsvorsatz hinreichend festgestellt, können Verurteilungen wegen Unterschlagung Bestand haben und bleiben hiervon beeinflusste Strafzumessungen unberührt.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 4. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Johanna P. ██ aus ███████ bei ██, geboren am █████████ 1931 in ████, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Schmitt, Bundesrichter, Dr. Börker, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 4. Oktober 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Unterschlagung im Falle des Kaufmanns ███ verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, greift nur die Verurteilungen wegen Unterschlagung an. Sie hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns █████████ ist nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt.

a) Die Angeklagte war in der Zeit vom 2. bis 7.10.1953 als Hausgehilfin bei dem Kaufmann ██ █████████ tätig, der in Celle auf der Bahnhofstraße von einem Wohnwagen aus, in dem sich keine Toilette befindet, einen Würstchenstand betreibt. Am 3.10.1953 gab ihr der Zeuge ███ einen Betrag von 2,50 DM mit dem Auftrag, dafür eine Monatskarte zur Benutzung der Toilette am Bahnhof bei der dortigen Toilettenfrau zu kaufen. Diesen Auftrag führte die Angeklagte nicht aus, vielmehr fasste sie noch am gleichen Abend den Entschluss, das Geld für sich anderweitig zu verbrauchen, was sie auch alsbald tat.

b) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung in diesem Fall hatte die Angeklagte sich damit verteidigt, sie habe angenommen, das Geld sei ihr geschenkt worden und sie sei daher berechtigt gewesen, von dem Auftrag abzuweichen und das Geld anderweit zu verwenden.

Hierzu führt das Urteil folgendes aus:

„Es handelt sich bei diesem Geldbetrag, auch nachdem die Angeklagte ihn in Händen hatte, um fremdes Geld. Die Kammer glaubt der Angeklagten nicht, dass ihr dieser Betrag geschenkt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem bestimmten Verwendungszweck, den der Kaufmann █████████ bei der Hergabe des Geldes genannt hat, dass sie als Vertreterin des Kaufmanns ████████ über das Geld in seinem Namen verfügen sollte. Indem sie das Geld anderweitig verwand hat, hat sie es sich rechtswidrig zugeeignet. Sie war sich der Rechtswidrigkeit auch bewusst, denn sie kannte den Auftrag, den ihr der Kaufmann ████████ gegeben hatte.“

c) In diesen Ausführungen fehlt die Feststellung, dass sich die Angeklagte der Fremdheit des Geldes bewusst war. Dass das Geld objektiv Eigentum des ███████████ begründet, begründet die Strafkammer damit, die Angeklagte habe als Vertreterin des █████████ in seinem Namen über das Geld verfügen sollen. Diese Auslegung des von ███████████ der Angeklagten erteilten Auftrages liegt keineswegs so nahe, dass das Revisionsgericht dem Zusammenhang des Urteils die weitere Feststellung entnehmen könnte, auch die Angeklagte habe ihn so ausgelegt und sei sich aus diesem Grunde bewusst gewesen, dass es sich bei den Geldstücken oder Geldscheinen um fremde Sachen handelte.

Der Kauf einer Monatskarte zu eigenem Gebrauch ist so sehr eine Angelegenheit des aus der Monatskarte Berechtigten, dass der Gedanke, dieser solle den Kauf als Vertreter eines anderen in dessen Namen vornehmen, auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sich nicht ohne Weiteres aufdrängte. Bei dieser Sachlage kann auch die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagte sei sich bewusst gewesen, rechtswidrig zu handeln, die weiter erforderliche, sie sei sich der Fremdheit der Geldstücke oder Geldscheine bewusst gewesen, nicht ersetzen.

Falls die Strafkammer daher nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen dieses Falles aus § 153 oder § 154 StPO kommt, wird sie in dieser Beziehung nähere Feststellungen zu treffen haben.

2.) Die beiden übrigen Verurteilungen wegen Unterschlagung lassen Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die Fremdheit der Sachen und das Bewusstsein der Angeklagten hiervon ist in diesen Fällen einwandfrei festgestellt. Dass die Angeklagte in beiden Fällen auch den Zueignungsvorsatz hatte, also nicht beabsichtigte, den Eigentümern die Gegenstände nach vorübergehendem Gebrauch zurückzugeben, ergibt zwanglos der Zusammenhang der Urteilsgründe.

Das Urteil war also nur wegen der Unterschlagungsverurteilung im Falle des Kaufmanns █████████ aufzuheben. Es ist ausgeschlossen, dass die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die aufgehobene Strafe beeinflusst ist, so dass nur die Gesamtstrafe aufzuheben war.

SarstedtDr. KoffkaDr. Börker
SchmidtSchmitt