Revision wegen fahrlässiger Tötung durch Bandwurmkur: Urteil aufgehoben, Geldstrafe festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 648/52
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtskräftige Schuldfeststellung bindet nachfolgende Gerichte; spätere abweichende tatsächliche Feststellungen sind unbeachtlich.
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er voraussehbare Gefahren und das vorhersehbare Verhalten Dritter nicht berücksichtigt.
Erhebt ein Urteil seine Traggründe aus einer fehlerhaften tatsächlichen Ausgangsbasis, ist es aufzuheben.
Bei nur geringem Verschulden und entgegenstehenden mildernden Umständen kann anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als ausreichende Sühne festgesetzt werden; der Revisionssenat kann nach §354 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Assistenzarzt Dr. med. Joachim ████ aus ████████, geboren am ██████ 1919 in █████████ (Oberschlesien), wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Mai 1952 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Tag zu einer Geldstrafe von 3.– DM verurteilt.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24.7.1950 wegen fahrlässiger Tötung zu Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht Celle am 31.1.1951 im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden. Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten daraufhin durch Urteil vom 20.4.1951 zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil ist auf Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof wieder aufgehoben worden, der die Sache an das Landgericht Hildesheim verwiesen hat. Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagten erneut zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich seine Revision, die Erfolg hat.
Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt nach dem, hierfür allein maßgeblichen Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24.7.1950 und des Oberlandesgerichts Celle vom 31.1.1951 folgender, auch das Revisionsgericht bindender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte ist Assistenzarzt auf der Inneren Station des ███-Krankenhauses in ████████. Der damals 16-jährige Lehrling Horst █████ wurde im Oktober 1949 auf der Chirurgischen Abteilung dieses Krankenhauses am Blinddarm operiert. Chefarzt der Chirurgischen Abteilung war ██████████, Assistenzarzt ███████████. Anschließend an die Blinddarmoperation bat ████████████ den ███████████, eine Bandwurmkur an ihm vorzunehmen. Bandwurmkuren waren bis dahin stets auf der Inneren, nicht auf der Chirurgischen Abteilung vorgenommen worden. ███████████ fragte die auf der Chirurgischen Station tätige Schwester ██, die auch auf der Inneren Station arbeitete oder jedenfalls gearbeitet hatte, welches Mittel bei Bandwurmkuren verabfolgt würde und in welcher Dosis. Die Schwester antwortete, es würden 15 g Filmaron-Öl durch die Duodenalsonde gegeben. ███████████ sagte ihr darauf, sie solle die Kur so durchführen wie auf der Inneren Abteilung. Diese Anweisung hat das Landgericht Göttingen bei Prüfung der Verantwortlichkeit des ██████████ und der Schwester ██ dahin ausgelegt, ███████████ habe die Schwester ██ angewiesen, die Kur mit 15 Filmaron-Öl durchzuführen.
Am 30.10.1949 fragte daraufhin die Schwester ██ den Angeklagten auf dem Korridor des Krankenhauses, wie eine Bandwurmkur durchzuführen sei. Der Angeklagte erwiderte, es müsten 15 g Filmaron-Öl durch die Sonde eingeführt werden und fügte hinzu, daß auch noch ein neues Mittel vorhanden sei, das mit dem Filmaron-Öl vermischt werden müsse, von diesem dürften jedoch nur 20 Tropfen gegeben werden; anschließend müsse sie dafür sorgen, daß der Patient abführe. Bei dem zweiten Mittel handelt es sich um das hochgiftige Chenopodium-Öl. Die Schwester hat den Angeklagten mißverstanden und von der Dosierung des Chenopodium-Öls nichts gehört. Sie bat anschließend die Apothekenschwester ███████, ihr für eine Bandwurmkur Filmaron-Öl und auch das zweite Mittel herauszugeben. Die Apothekenschwester gab daraufhin der Nachtschwester zwei etwa gleich große Flaschen (eine mit 15 g Filmaron-Öl, die andere mit 15 g Chenopodium-Öl) mit der Bitte, beide Flaschen am nächsten Morgen der Schwester ██ zu geben und ihr zu bestellen, daß aus der etwas größeren Flasche – diese enthielt das Chenopodium-Öl – nur wenige Tropfen gegeben werden dürften. Die Nachtschwester richtete diese Bestellung nicht aus, sondern stellte beide Flaschen in die Teeküche, wo sie die Schwester ██ am nächsten Morgen vorfand. Diese hielt das zweite Mittel für ein kombiniertes Bandwurm- und Abführmittel und glaubte, daß die ganze Menge gegeben werden müsse; sie hatte sonst stets aus der Apotheke nur die jeweils benötigte Menge erhalten. Nunmehr befragte die Schwester ██ in der Teeküche erneut den Angeklagten, und zwar hat er sie dahin verstanden, sie wolle wissen, binnen welcher Zeit nach Eingabe der eigentlichen Bandwurmmittel abgeführt werden müsse; die Schwester hingegen will gefragt haben, wann das neue Mittel eingegebet werden solle. Der Angeklagte hat, nachdem er sich vorsorglich noch bei einer anderen Ärztin erkundigt hatte, wann bei Bandwurmkuren das Abführmittel gegeben werden müsse, der Schwester ██ erklärt: „Nach 2 Stunden.“ Die Schwester hat dann am 31.10.1949 gegen 10 Uhr vormittags 15 Filmaron-Öl und gegen 12 Uhr 15 g Chenopodium-Öl gegeben. Gegen 16 Uhr erhielt der Patient einen Einlauf, nachdem er vorher stark erbrochen hatte. Später wurde er apathisch, und es traten Gehstörungen ein. Den ganzen Tag hat sich kein Arzt um den Patienten gekümmert; die Schwester ██ hat am Abend den ███████████ vom Zustand des Patienten unter Angabe der beiden Mittel in Kenntnis gesetzt. Dieser ordnete für den nächsten Morgen einen Einlauf und die Eingabe von Rizinusöl an. Der Patient ist am 5.11.1949 an den Folgen der Bandwurmkur gestorben. Am Abend des 31.10. waren nach menschlichem Ermessen Rettungsmaßnahmen bereits zu spät gewesen.
Bei dem Chenopodium-Öl handelt es sich um ein sehr gefährliches Mittel, das im Höchstfalle in einer Tagesdosis von 1 g verabfolgt werden darf. Als das █████████████ an das ███-Krankenhaus geliefert wurde, hat ██████████████ die damalige Verwalterin der Hausapotheke besonders auf die Gefährlichkeit des Mittels hingewiesen und angeordnet, daß das Mittel nur herauszugeben sei, wenn er es verlange. Als später die Schwester ███████ die Apotheke übernahm, ist sie lediglich von ihrer Vorgängerin darauf hingewiesen worden, sie solle das Öl nur auf besondere Anforderung einer Station herausgeben, und es dürfe davon jeweils nur wenig gegeben werden.
Im Gegensatz zum ersten Urteil des Landgerichts Göttingen, das ein Verschulden des Angeklagten auch darin gesehen hat, daß dieser sich bei der ersten Unterredung mit der Schwester ██ nicht vergewissert hat, ob diese ihn richtig verstanden habe, führt das Oberlandesgericht Celle aus, ein Verschulden des Angeklagten liege nur in seinem Verhalten bei der zweiten Unterredung mit der Schwester ██. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in Verbindung mit den von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts Göttingen liegt dieses Verschulden in folgendem:
Der Angeklagte hatte bei der zweiten Unterredung erkennen müssen, daß die Schwester ██ allein, also ohne Mitwirkung eines Arztes, eine Bandwurmkur durchführen wolle, und zwar aufgrund der Auskünfte, die sie vom Angeklagten eingeholt hatte, daß sie dabei das Chenopodium-Öl anwenden werde, und daß sie in der Sache nicht genügend Bescheid wisse. Der Angeklagte hätte deshalb nach Ausführung der Urteile in diesem Augenblick der Schwester ██ genaue Anweisungen geben müssen. Hätte er dies getan, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang vermieden worden.
Das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim führt aus, die rechtskräftige Schuldfeststellung des Angeklagten gehe unter anderem dahin, daß er spätestens bei der zweiten Unterredung zweifelsfrei erkannt habe, daß die Schwester mit dem neuen Mittel arbeiten wolle.
Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer steht in Widerspruch zu der erwähnten rechtskräftigen Schuldfeststellung des Landgerichts Göttingen und des Oberlandesgerichts Celle, in der gesagt ist, daß der Angeklagte mit der Anwendung des Chenopodium-Öls durch die Schwester ██ rechnen mußte, nicht auch, daß er damit gerechnet hat. Die Feststellungen in dem späteren Urteil des Landgerichts Göttingen zu diesem Punkte sind unerheblich, da das Landgericht in dem weiteren Verfahren an die vorangegangene Schuldfeststellung gebunden war.
Wegen dieses fehlerhaften Ausgangspunktes, auf dem das Urteil beruhen kann, muß das Urteil des Landgerichts Hildesheim aufgehoben werden.
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, daß im vorliegenden Falle die gesetzliche Mindeststrafe von 3.– DM-West Geldstrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafé von 1 Tag eine ausreichende Sühne ist, und hat deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden. Das Verschulden des Angeklagten liegt darin, daß er das schuldhafte Verhalten anderer nicht vorausgesehen hat. Es handelt sich hier einmal um das schuldhafte Verhalten der sonst zuverlässigen Schwester ██, ferner aber auch um das der zuständigen Ärzte der Chirurgischen Abteilung, welche die Durchführung einer niemals ungefährlichen Bandwurmkur allein einer Schwester überlassen haben. Schon hieraus ergibt sich, daß die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht sehr groß ist. Es kommt hinzu, daß zwei weitere Umstände, die für den Angeklagten unvorhersehbar waren, zu dem tödlichen Ausgang wesentlich beigetragen haben: Die mangelnde Unterrichtung der die Apotheke verwaltenden Schwester über die Gefahrlichkeit des Chenopodium-Öls und der Umstand, daß die Nachtschwester die Bestellung der Apothekenschwester nicht an die Schwester ██ ausgerichtet hat. Nimmt man hinzu, daß der noch junge Angeklagte im übrigen seinen Dienst auf seiner Abteilung stets gewissenhaft versehen hat, so ist die Mindeststrafe um so eher am Platze, als der Angeklagte durch die lange Dauer des Verfahrens, die naturgemäß auch mit erheblichen Kosten für ihn verbunden war, für sein ganzes Leben eindringlich zu größter Vorsicht gemahnt ist, und auch die bloße Tatsache der Bestrafung für sein weiteres Fortkommen eine nicht unerhebliche Belastung bedeutet.
| Koffka | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmidt |