Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung unzulässig; Revision als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 647/80
- Datum
- 24.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Revision fristgerecht eingelegt, die Verfahrensrüge aber nicht in der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet wurde.
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass er durch ein die Vornahme der Handlung verhinderndes Verhalten des Gerichts oder durch sonstige unverschuldete Hindernisse gehindert war; bloße Unterlassungen des Verteidigers genügen nicht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Aufhebung des Urteils bietet.
Stellt der Antragsteller auf Akteneinsicht oder Einsicht in die Sitzungsniederschrift ab, muss er darlegen, dass ihm diese Einsicht vom Gericht tatsächlich verwehrt wurde, wenn dies zur Begründung der Wiedereinsetzung vorgebracht wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Thilo ██ aus ███, geboren am ████ 1950 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1981 – zu 2. einstimmig –
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise zu begründen. Dass er hieran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, dass sein Verteidiger das schon bei Einlegung der Revision angebrachte Gesuch um Überlassung der Akten nach Absetzung des Urteils nach dessen Zustellung wiederholt hätte und dass es dem Verteidiger verwehrt worden wäre, die Sitzungsniederschrift auf der Geschäftsstelle einzusehen.
Gründe
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Juni 1980 wird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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