Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Verurteilung auf versuchten Totschlag beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/78
Datum
18.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gegen das Urteil des Schwurgerichts. Das Gericht hebt die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf und beschränkt die Verurteilung auf den versuchten Totschlag wegen Gesetzeskonkurrenz. Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB bleiben in rechtlicher Hinsicht bestehen. Unnötige Bemerkungen in der Urteilsbegründung werden als nicht strafzumessungsrelevant bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stehen mehrere Straftatbestände in Gesetzeskonkurrenz, so ist die Verurteilung auf den höherrangigen Tatbestand zu beschränken; eine weitere Verurteilung wegen des niedrigeren Tatbestands ist unzulässig.

2

Die Revision ist nur begründet, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen ein Rechtsfehler hervorgeht; unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rügen sind zu verwerfen.

3

Eine überflüssige oder unterstellende Erwägung in der Urteilsbegründung stellt nur dann einen Revisionsgrund dar, wenn sie den Schuldspruch oder den Strafausspruch beeinflusst hat.

4

Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB können sowohl in besonderen Umständen der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters liegen; der Tatrichter hat hierbei einen beurteilungsmäßigen Spielraum, dessen Überschreitung revisionsrechtlich zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bückeburg, 18. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Turgut ███ aus RC, geboren am ██████ 1941 in KC (wo), wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt C————~ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 18. Oktober 1977 werden verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Einzelvorbringen zu der allein erhobenen Sachrüge ist teils unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert.

2. Das gilt auch für die irrige Annahme von Tatmehrheit zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung. Beide stehen hier im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, so dass sich die Verurteilung auf den versuchten Totschlag zu beschränken hat (BGHSt 21, 265, 266). Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass sich die irrige Annahme des Tatrichters, beide Tatbestände seien tateinheitlich verwirklicht, auf die Strafe ausgewirkt hat.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch nicht angreift, dringt ebenfalls nicht durch.

1. Die Strafzumessungsgründe halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie stützen sich auf die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen. Zwischen ihnen und den Strafzumessungserwägungen besteht kein Widerspruch. Ein solcher könnte allenfalls in der überflüssigen und lediglich an eine Unterstellung geknüpften Bemerkung innerhalb der rechtlichen Würdigung gefunden werden, der Angeklagte hätte sich jedenfalls nicht mit einem Messerstich verteidigen dürfen. Diese unnötige Erwägung hat weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch beeinflusst. Das Schwurgericht hat eine Notwehrlage durchweg verneint. Es rechnet dem Angeklagten straferschwerend zu, er habe sich mit dem Messer in der Hand „direkt an den Eingang des Lokals gestellt“, so dass es „zwangsläufig zu einer erneuten Auseinandersetzung ... kommen musste“. Auch die übrigen Zumessungserwägungen schließen aus, dass das Schwurgericht die zuvor festgestellte Tatsituation verkannt und den Angriffswillen des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte.

2. Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere angegriffene Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Schwurgericht hat besondere Umstände, die die Strafaussetzung rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Angeklagten als auch in der Tat gefunden. Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten begründet es nicht allein damit, dass der bisher unbestrafte Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, sondern zusätzlich mit seinem Arbeitsverhalten, auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (UA S. 13), und der „ruhigen und verträglichen Art“ des Angeklagten (UA S. 14). Damit hat der Tatrichter die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes ebensowenig überschritten wie mit der Annahme, dass die „angespannte Situation“ nach den tätlichen und beleidigenden Angriffen des Zeugen ██████ und die enge zeitliche Umgrenzung der Tat „für einen kurzen Augenblick“ (UA S. 14) einen besonderen Umstand in der Tat darstellen.

Das Schwurgericht hat sich auch in rechtlich fehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Dabei hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte den Totschlagsversuch „ohne große kriminelle Energie ... in einer Ausnahmesituation“ vorgenommen hat (UA S. 15). Es hat also entgegen der Auffassung der Revision die Strafe nicht etwa allein deswegen ausgesetzt, weil der Angeklagte kurz vor der Tat von dem Zeugen ██████ beleidigt und einmal geschlagen worden war.

SchmidtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann