Treffer
BGH Beschluss

Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Fortsetzungstat (§56 Abs.2 StGB) - Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/78
Datum
31.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung der Aussetzung seiner Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Der BGH nimmt an, die Begründung des Landgerichts lasse einen Rechtsirrtum erkennen, weil offenbar angenommen wurde, eine Fortsetzungstat schließe die Bewährung nach §56 Abs.2 StGB aus. Die Entscheidung wurde insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme, eine Fortsetzungstat schließe die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB grundsätzlich aus, ist rechtsirrig.

2

Die Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung erfordert eine rechtlich zutreffende und substantiiert dargestellte Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB durch das Tatgericht.

3

Zeigen die Entscheidgründe Anzeichen eines rechtlichen Fehlers, hat das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Wird die Revision lediglich in Bezug auf die Ablehnung der Bewährungs-Aussetzung stattgegeben, ist die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zu verweisen; diese entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Willi ████ aus █████, dort geboren am ████████ 1930, wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ablehnt (UA S. 17 f), lässt besorgen, dass der Tatrichter rechtsirrig angenommen hat, bei einer Fortsetzungstat dürfe die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

HerrmannFleischmannUlsamer
SchmidtSchuster