Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen (§349 II StPO): Verwertung polizeilicher Vernehmungsangaben durch Zeugenaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/77
Datum
15.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte im Totschlagsverfahren legte Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts ein und beanstandete unter anderem Verweise auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Er stellt klar, dass das Urteil auf den Aussagen der vernehmenden Beamten über die Angaben des Angeklagten beruht; bloße Verweise auf Protokolle sind überflüssig, aber kein Rechtsfehler. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine sachlichen Rechtsrügen ersichtlich sind, die eine weitere Prüfung rechtfertigen.

2

Das Tatgericht kann seine Überzeugungsbildung auf die Zeugenaussagen der vernehmenden Beamten stützen, die über die Angaben des Beschuldigten berichten; die eigenständige Verwertung schriftlicher Polizeivernehmungsprotokolle ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

3

Überflüssige oder unangebrachte Verweise im Urteil auf polizeiliche Vernehmungsprotokolle begründen keinen Rechtsfehler, sofern aus dem Urteil unmissverständlich hervorgeht, worauf die Überzeugungsbildung beruht.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 30. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Hans-Joachim B. aus ██████, geboren █████████ 1927 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. November 1977 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Juni 1977 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Gegenerklärung des Verteidigers vom 27. Oktober 1977 ist zu bemerken:

Gegenstand der Urteilsfindung waren nicht die polizeilichen Vernehmungsprotokolle, sondern das, was die vernehmenden Beamten über die Angaben des Angeklagten bei der Polizei ausgesagt haben. Da dies im Urteil unmissverständlich gesagt wird (UA S. 12), beinhaltet die Verweisung auf Aktenstellen, die die polizeilichen Protokolle betreffen, keinen Rechtsfehler. Die Verweisungen waren lediglich überflüssig und unangebracht.

SchusterSchmidtFuhrmann
HerrmannHorstkotte