Treffer
BGH Beschluss

Aufklärungsrüge erfolgreich – Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/77
Datum
15.02.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein mit der Rüge unzureichender Aufklärung. Der BGH stellte fest, dass aus den Strafakten erkennbare Hinweise auf eine frühere Haftzeit die Dauer des ihm vorgeworfenen Rauschgiftgeschäfts betreffen und näher zu prüfen gewesen wären. Die unterbliebene Nachprüfung konnte die Würdigung der verlesenen Zeugenaussage beeinflussen. Deshalb hob der Senat das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn in den Ermittlungsakten vorhandene Hinweise nicht hinreichend nachgeprüft werden und diese Hinweise für die Feststellung des Tatzeitraums oder der Tatdauer von Bedeutung sein können.

2

Weisen Aktenumstände auf eine frühere Inhaftierung oder andere zeitlich bedeutsame Tatsachen hin, muss die Dauer und der Zeitraum des dem Angeklagten zur Last gelegten Handelns näher aufgeklärt werden.

3

Unterlassene Nachforschungen zu erheblichen prozessualen Umständen, die die Beurteilung von Beweismitteln (insbesondere Zeugenaussagen) beeinflussen können, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Die Notwendigkeit weitergehender Aufklärung ergibt sich bereits dann, wenn das Ergebnis der Nachprüfung die Beweiswürdigung in entscheidungserheblicher Weise berühren könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsmechaniker Ali T.C. aus B.C.-D., geboren am ██████ 1951 in M.C. El R. (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Aufklärungsrüge hat Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vom März 1975 bis Ende März 1976 fortgesetzt mit Betäubungsmitteln gehandelt (UA S. 3, 9). Die Strafakten über das beim Schöffengericht Tiergarten in Berlin anhängig gewesene Verfahren 268-197/74 (= 268 Js 228/74, StA beim Landgericht Berlin) enthalten Hinweise darauf, dass sich der Angeklagte im März 1975 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (1 VRs 424/74, StA beim LG Berlin) in Strafhaft befunden hat (Bl. 75, 84, 87, 88 R der Akten 268-197/74). Dieser Hinweis hätte das Landgericht dazu drängen müssen, die Dauer des dem Angeklagten zur Last gelegten Rauschmittelhandels näher nachzuprüfen. Das Ergebnis dieser Nachprüfung hätte sich möglicherweise auf die Beurteilung der (verlesenen) Aussage der Zeugin ████ ausgewirkt.

Unter diesen Umständen führt die Aufklärungsrüge zur vollen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchusterHorstkotte
SchmidtFuhrmann