Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Feststellungen zum Rückfall (§244 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 647/66
- Datum
- 14.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Rückfalls (§244 StGB) muss dargetan und festgestellt werden, dass die rückfallbegründende frühere Tat nach der Bestrafung (Verurteilung und zumindest teilweise Verbüßung oder Straferlass) begangen wurde.
Die bloße Nennung früherer Verurteilungen genügt nicht; die Rückfallvoraussetzungen sind vom Tatrichter stets gesondert zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen.
Dass frühere Verurteilungen bereits wegen Rückfalls erfolgt sind, ist für die aktuelle Prüfung des Rückfalls ohne weitere Feststellungen unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung muss das Gericht in den Urteilsgründen erkennen lassen, ob es eine Milderung nach §44 StGB in Betracht gezogen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 21. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Montageschlosser Manfred ██ aus ██, dort geboren am ███, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Schmidt Bundesrichter Burkhardt Bundesrichter Siemer Dr. Borker Bundesrichter Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. März 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Duisburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 29. Juni 1966 – ihr Einzelvorbringen entfernt sich von den Urteilsfeststellungen – oder richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung als solche oder ist – soweit das Verfahren beanstandet werden soll – einen Monat verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).
Die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des erhobenen Schuldspruchs aufgedeckt.
Die Strafe indessen kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Rückfallvoraussetzungen aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben. Das Landgericht begründet die Verurteilung nach § 244 StGB mit dem Hinweis auf zwei Vorstrafen, bringt dabei aber zum Ausdruck, dass die zweite Tat vor Verbüßung der ersten Strafe begangen worden war (zu a: Strafe von vier Monaten Gefängnis, „verbüßt am 28. September 1961“; zu b: „Tatzeit: 4. März 1961“).
Das aber genügt nicht, weil das Gesetz (§ 244 StGB) voraussetzt, dass die zweite rückfallbegründende Tat ausgeführt wurde, nachdem der Täter bereits einschlägig „bestraft“ worden war; mit Bestrafung ist hier nicht nur die Verurteilung, sondern auch die zumindest teilweise Verbüßung oder der Straferlass gemeint. Dass die im Urteil angeführten Vorverurteilungen bereits wegen Rückfalls erfolgt waren, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn die Rückfallvoraussetzungen sind stets erneut zu prüfen und darzulegen. Da die angefochtene Entscheidung über etwaige andere Diebstahlsvorstrafen nichts enthält, war der Strafausspruch schon wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des § 244 StGB aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Zumessungsgründe auch erkennen lassen müssen, ob der Tatrichter die Möglichkeit einer Milderung der Strafe nach § 44 StGB erwogen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |