Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betriebsleiter wegen fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/64
Datum
16.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betriebsleiter focht seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung an. Streitpunkt war, ob sein Verhalten kausal und fahrlässig war, obwohl die Getöteten Sicherheitsvorschriften nicht beachteten. Der BGH verwirft die Revision: Kausalität und Fahrlässigkeit sind rechtsfehlerfrei festgestellt; der Betriebsleiter musste das Risiko ungesicherter Rettungshandlungen voraussehen. Die Strafe berücksichtigt menschliches Verständnis, ändert aber die Rechtsfolgen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung eines Kausalzusammenhangs entfällt nicht allein deshalb, weil die Verletzten oder Helfer Sicherheitsvorschriften nicht beachtet haben; insoweit kann Verhalten des Verantwortlichen ursächlich bleiben.

2

Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist zu berücksichtigen, ob der Täter damit rechnen musste, dass Retter in der Notlage vorgeschriebene Schutzmaßnahmen unterlassen; dies ist eine beurteilungsfähige rechtliche Vorhersehbarkeitsfrage.

3

In leitender Stellung stehende Personen (z. B. Betriebsleiter) haben ein erhöhtes Maß an Sorgfalt und müssen auch in schwierigen Lagen Gefahren für Dritte eher in Rechnung stellen als unbeteiligte Helfer.

4

Eine mildernde Strafzumessung wegen menschlicher Erklärbarkeit des Fehlverhaltens entbindet nicht von der strafrechtlichen Verantwortung, wenn Kausalität und Fahrlässigkeit festgestellt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 27. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Betriebsleiter Günther G. aus ███, geboren ███████ █████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Bundesanwalt ████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Arbeiters Heper und des Feuerwehrmannes ██████ bejaht hat, sind rechtsirrtumsfrei.

Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Bejahung der Fahrlässigkeit. Allerdings hatten die beiden Getöteten die Sicherheitsvorschriften, die für das Einfahren in den Silo gegeben waren, nicht beachtet. ███████ war, soweit ersichtlich, überhaupt nicht angeseilt, ████ erst angeseilt worden, nachdem er bereits teilweise verschüttet war; deswegen durfte das ihm umgeworfene Seil auch nicht mehr befestigt werden, weil sonst die Gefahr drohte, dass er zerrissen wurde.

Für die Frage der Fahrlässigkeit kommt es auch nicht darauf an, ob He. und ███████ auch tödlich verunglückt wären, wenn sie von vornherein ordnungsmäßig angeseilt worden wären. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Es legt auch nicht ausdrücklich dar, dass der Angeklagte damit rechnen musste, die mit seinem Wissen oben im Silo arbeitenden Mannschaften würden möglicherweise nicht ordnungsmäßig angeseilt sein. Ob der Angeklagte hiermit rechnen musste, ist bei Lage der Sache eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht nach den Feststellungen der Strafkammer von sich aus beurteilen kann. Sie ist zu bejahen. Dass die Helfer, die plötzlich zur Rettung eines verschütteten Menschen in den Silo gerufen worden waren, möglicherweise vorgeschriebene Schutzmaßnahmen unterlassen würden, musste der Angeklagte in Rechnung stellen. Dies umso mehr, als die im Silo arbeitenden Retter nichts von den im Verladegang begonnenen Rettungsarbeiten wussten (UA S. 6), während der Angeklagte die gesamte Entnahmeöffnung freigab, obwohl er wusste, dass im Silo Menschen arbeiteten.

Es ist menschlich verständlich, dass der Angeklagte, der seine Gedanken völlig auf die Rettung des zunächst verschütteten Arbeiters Jung gerichtet hatte, an die den Rettungsmannschaften drohenden Gefahren nicht rechtzeitig gedacht und deshalb die ihm obliegenden Maßnahmen nicht vorgenommen hat. Von ihm als Betriebsleiter muss aber ein höheres Maß von Überlegung und Kaltblütigkeit auch in schwierigen Lagen verlangt werden als von den Rettungsmannschaften. Dass er besten Willens war und sein Versagen in der besonderen Situation menschlich verständlich ist, hat die Strafkammer durch die maßvolle Strafe anerkannt. Sie lässt nicht die Besorgnis aufkommen, die Strafkammer könnte das Mitverschulden der Getöteten verkannt haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt