Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetztem Rückfallbetrug und Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/59
Datum
15.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Rückfallbetruges, fortgesetzten Rückfallbetruges und fortgesetzter Untreue ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision sowohl verfahrens- als auch sachrechtlich. Es bestehe keine Pflicht des Tatrichters, über differierende Einstufungen einzelner Tathandlungen zu informieren, und die festgestellten Tatsachen genügen zur Bestätigung der Verurteilungen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einem wegen fortgesetzten Betrugs Angeklagten mitzuteilen, dass er für verschiedene Einzelhandlungen unterschiedlich hinsichtlich des Betrugsvorsatzes entscheidet.

2

Eine Sachrüge ist unzulässig, wenn sie von einem vom Urteil abweichenden Sachverhalt ausgeht; Einwendungen, die andere Tatsachen zugrunde legen als die Feststellungen, können die Sachrüge nicht tragen (§ 337 StPO).

3

Zur Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs muss der Tatrichter einen tragfähigen Nachweis eines einheitlichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes für die Tatreihe treffen; unterschiedliche Bewertungsfolgen für verschiedene Opfer sind möglich, wenn die tatsächlichen Umstände dies rechtfertigen.

4

Täuschungs- und Schädigungsvorsatz kann sich regelmäßig aus dem bewussten Umgang des Täters mit seiner wirtschaftlichen Lage und aus konkreten, irreführenden Zusicherungen (z. B. behauptete Einzahlung auf ein Sperrkonto) ergeben, wodurch die Sicherheit der Mittelverwendung gegenüber dem Geschädigten entfallen kann.

5

Die Feststellung von Untreue ist gerechtfertigt, wenn der Angeklagte in einer Weise über fremde Vermögenswerte verfügt, die geeignet ist, die Vermögensinteressen des Berechtigten zu schädigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 10. September 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████ aus ███, dort geboren ████████████████, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 10. September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges, fortgesetzten Rückfallbetruges und fortgesetzter Untreue verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Der Tatrichter ist weder nach § 265 StPO noch aus irgendeinem anderen Grund rechtlich verpflichtet, einen Angeklagten, dem fortgesetzter Betrug zur Last gelegt wird, darauf hinzuweisen, dass er, der Tatrichter, für einen Teil der Einzelhandlungen den Betrugsvorsatz als nicht erwiesen, für den anderen Teil dagegen als erwiesen ansieht.

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Die Einzelausführungen gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (Fälle KD und MC) gehen von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer festgestellt hat. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Der im Urteil festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges. Das gleiche gilt für die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue.

Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges zum Nachteil des Wohnungsuchenden KI[REDACTED] ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte in diesem Fall mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz handelte.

Das Urteil stellt hierzu auf Seite 26 UA fest, der Angeklagte habe, wenn nicht in der Absicht, KI[REDACTED] um sein Geld zu bringen, doch mindestens in der Absicht gehandelt, in unkontrollierbarer Weise darüber verfügen zu können. Der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass seine finanzielle Lage beengt war, er deshalb zu Ausgaben genötigt war, die zwar auch mit dem Bau in Zusammenhang gestanden haben mögen, aber doch nicht unmittelbar der Herstellung desselben dienten, und dadurch die Sicherheit hinsichtlich der Verwendung nicht gegeben war, die KI[REDACTED] mit der angeblichen Einzahlung auf Sperrkonto vortäuschte.

Dem widerspricht nicht, dass die Strafkammer bei 18 anderen Wohnungsuchenden, die in demselben Zeitraum wie KI[REDACTED] Baukostenzuschüsse an den Angeklagten zahlten, Betrug mit der Begründung verneint hat, der Betrugsvorsatz (Täuschungs- und Schädigungsvorsatz) könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er möglicherweise damals noch „fest geglaubt“ habe, er werde das Bauvorhaben vollenden und den Wohnungsuchenden die ihnen zugesagten Wohnungen verschaffen. Hier nahmen im Gegensatz zum Fall KI[REDACTED] die Wohnungsuchenden bewusst in Kauf, dass der Angeklagte über die Gelder, die sie ihm gaben, unkontrolliert verfügen konnte. Der Vermögensschaden, den der Angeklagte diesen Wohnungsuchenden durch Täuschung zufügte, lag allein darin, dass die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die die Wohnungsuchenden erlangten, deshalb weniger wert waren als das Geld, das sie dem Angeklagten gaben, weil die Finanzierung des Bauvorhabens und damit die Verschaffung der ihnen zugesagten Wohnungen ungewiss waren. Insoweit – aber auch nur insoweit – hat die Strafkammer einen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen.

Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz, den das Urteil im Fall KI[REDACTED] feststellt, hatte einen anderen Inhalt. KI[REDACTED] wurde darüber getäuscht, dass das Geld nicht auf ein Sperrkonto, sondern auf ein Konto eingezahlt wurde, über das der Angeklagte frei verfügen konnte. Der Vermögensschaden, den der Angeklagte ihm durch Täuschung zufügte, lag schon darin, dass die schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Angeklagten, die KI[REDACTED] erwarb, auch deshalb weniger wert waren als das Geld, das er hingab, weil – entgegen der Zusage des Angeklagten – keine Sicherheit dafür bestand, dass das Geld zur Erfüllung jener Ansprüche verwendet wurde, der Angeklagte vielmehr unkontrolliert über das Geld verfügen konnte.

Auch sonst lässt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
SiemerSchmitt