Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Abrechnung nicht zugelassener Behandlungen bei Sozialversicherung; Revision teils erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 647/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rechneten Behandlungen eines nicht zugelassenen Dentisten über zugelassene Dentisten bei der Versicherungsanstalt Berlin ab. Das Landgericht verurteilte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten 1 und 2 als unbegründet, weil ein Vermögensschaden in der Zahlung einer Nichtschuld lag und Verfahrensrügen (u.a. Art. 100 GG, § 267 StPO) nicht durchgriffen. Auf die Revision des Angeklagten 3 hob der BGH das Urteil auf, weil der subjektive Tatbestand nicht hinreichend festgestellt war und ein entlastender Zeuge zur behaupteten Auskunftslage nicht vernommen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur geboten, wenn das erkennende Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält; bloße Zweifel begründen weder Pflicht noch Befugnis zur Vorlage.

2

Reine Rechtsfragen (insbesondere zur Gültigkeit von Gesetzen) müssen in den Urteilsgründen nicht durch ausdrückliche Bescheidung eines Hilfsantrags behandelt werden; § 267 StPO verlangt insoweit nur die Angabe des angewendeten Strafgesetzes.

3

Beim Betrug ist eine ausdrückliche Erörterung eines Verbotsirrtums regelmäßig entbehrlich, wenn die inneren Tatbestandsmerkmale (vorsätzliche Täuschung, Vorsatz hinsichtlich Vermögensverfügung und -schaden sowie Vorteilserlangung ohne Anspruch) festgestellt sind.

4

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn eine Sozialversicherung aufgrund Täuschung eine Nichtschuld bezahlt, weil mangels Zulassung kein Vergütungsanspruch gegen sie besteht.

5

Für den subjektiven Tatbestand des Betruges ist entscheidend, wie der Täter eine ihm erteilte Auskunft tatsächlich verstanden hat; bleibt ein irriges, tatbestandsausschließendes Verständnis möglich und wird dazu ein benannter Zeuge nicht vernommen, sind die Feststellungen lückenhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dentisten Hans-Georg L. ███████ aus ███ 1. geboren am ██████████ 1916 in ████████, den Dentisten █████████████████████ ██████ ██ 2. geboren am ███████████ 1894 in ████████████, den Dentisten Heinz ██████████████ ███████ 3. geboren am ██████████ in █████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten 1. und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1952 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten 3. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte 1. hatte eine dentistische Praxisprüfung, aber keine Staatsprüfung abgelegt. Trotzdem hatte ihn die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) 1946 und 1947 mehrmals aufgefordert, sich durch Vertrag als Kassenbehandler für Sozialversicherte zu verpflichten. Er hatte das jedoch nicht getan, sondern ausschließlich Privatpatienten behandelt.

Nach der Währungsumstellung nahm die Zahl der Privatpatienten so stark ab, dass 1. in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Er schloss nunmehr mit dem Angeklagten 3. einen Teilhabervertrag. 3., der bei der VAB zugelassen war, reichte die Abrechnungen für die Behandlungen beider Angeklagter dort ein. Von den gezahlten Beträgen entfielen nach den Vereinbarungen zwischen 1. und 3. 80 v. H. auf 1., 20 v. H. auf 3.; dabei hatte 1. die Unkosten der gemeinsamen Praxis zu tragen.

Im Oktober 1949 trennte sich 3. von 1. Trotzdem reichte er bis Mitte April 1950 noch Behandlungsscheine des Angeklagten 1., die ihm dieser ausgefüllt übersandte, der VAB zur Abrechnung ein, nachdem er, 3., sie mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versehen hatte. Auf solche von 1. herrührenden Scheine zahlte die VAB für die Zeit von Oktober 1949 bis April 1950 insgesamt 10.103,55 DM an 3.; davon erhielt 1. 80 v. H.

Von Mitte April 1950 an war 3. zur Mitwirkung an diesem Verfahren nicht mehr bereit. 1., der sich gerade auf seine Staatsprüfung vorbereitete, geriet mit seiner großen Familie in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er bat nunmehr den Dentisten ████████, seine, 1.s, Scheine bei der VAB einzureichen; dafür bot er ihm 10 v. H. der eingehenden Beträge an. ████████ lehnte diese Art der Zusammenarbeit jedoch kurz darauf ab.

Dagegen fand sich der Angeklagte 2. mit Rücksicht auf 1.s Notlage zu dem vorgeschlagenen Verfahren bereit. Er leitete im zweiten Vierteljahr 1950 etwa 2000 DM an 1. weiter. Er nahm dafür kein Entgelt, hoffte aber, dass 1., der sich nach der Staatsprüfung an einem anderen Ort niederlassen wollte, ihm seine bisherigen Praxisräume überlassen werde, wie das zwischen ihnen verabredet war.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, 1. zu vier Monaten Gefängnis, 3. zu 300 DM, 2. zu 200 DM Geldstrafe. Bei 1. und 2. erblickt es den Betrug erst in den Vorgängen nach der Trennung im Oktober 1949.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. 1. Die Revision der Angeklagten 1. und 2. erhebt folgende Verfahrensrügen:

a) Es komme darauf an, ob nur zugelassene Dentisten zur Behandlung von Sozialversicherten berechtigt gewesen seien. Das könne nur aus § 123 RVO oder aus dem Berliner Gesetz über die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte usw. vom 20. Januar 1950 (VOBl. I S. 38) hergeleitet werden. Beide Gesetze verletzten die Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der Verteidiger habe deshalb in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Dass dieser Hilfsantrag in den Urteilsgründen nicht beschieden werde, verstoße gegen § 338 Nr. 7 StPO. Außerdem verstoße es gegen Art. 100 GG, dass die Strafkammer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht herbeigeführt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Hilfsanträge in den Urteilsgründen zu bescheiden. Vielmehr hat die Rechtsprechung (RGSt 62, 76) eine solche Pflicht nur bei hilfsweise gestellten Beweisanträgen bejaht. Damit lässt sich der hier gestellte Hilfsantrag nicht vergleichen. Ob ein Gesetz gültig oder grundgesetzwidrig ist, gehört nicht zur Tatfrage, sondern zur Rechtsfrage. Sie ist vom Gericht stets in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen; Anträge der Beteiligten sind für den Umfang dieser Pflicht ohne Bedeutung. Darin unterscheiden sie sich von Beweisanträgen, die für die Wahrheitserforschung auf dem Tatsachengebiet weitergehende Pflichten des Gerichts erzeugen können, als sie ohne Beweisantrag bestehen würden, und die deshalb in jedem Falle ausdrücklich beschieden werden müssen. Welche rechtlichen Ausführungen das Urteil zu enthalten hat, bestimmt dagegen § 267 StPO erschöpfend. Danach braucht lediglich das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz angegeben zu werden. Das Gericht braucht nicht auszuführen, dass und warum es dieses oder ein anderes Gesetz für gültig hält. Eine solche Rechtsfrage kann das Revisionsgericht, seiner Aufgabe entsprechend, auch ohne weitere Ausführungen des Tatrichters nachprüfen. Um beurteilen zu können, ob ein Beweisantrag mit Recht oder mit Unrecht abgelehnt worden ist, muss es die Gründe des Tatrichters für die Ablehnung kennen. Bei reinen Rechtsfragen bedarf es dessen nicht.

Auch Art. 100 GG ist nicht verletzt. Die Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn das erkennende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Strafkammer hat den § 123 RVO, auf den sie es abstellt, zweifellos als gültig angesehen. Deshalb war sie weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Nicht einmal ein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hätte zur Vorlage berechtigt (BVerfG NJW 1952, 497).

Die Revision meint, es könne nicht dem freien Ermessen des Gerichts überlassen sein, „die Kollision des Gesetzes mit dem Grundgesetz zu bejahen“. Freilich ist von „Ermessen“ dabei keine Rede; es handelt sich um eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin nachzuprüfen hat. Zu Unrecht erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer nicht alle Umstände erforscht und abgewogen habe, aus denen sich die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz ergeben könnte, und dass sie dabei nicht „die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erforschung der Wahrheit ausgeschöpft“ habe. Die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ist Sache rein rechtlicher Beurteilung, nicht tatsächlicher Wahrheitserforschung. Abwegig ist auch die Ansicht der Revision, bei solcher Handhabung gehe dem Angeklagten „eine Instanz verloren“. Hält das Revisionsgericht ein Gesetz, auf dem die Verurteilung beruht, für verfassungswidrig, holt es aus diesem Grunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, und erklärt dieses das Gesetz in der Tat für verfassungswidrig, so kann das Revisionsgericht die Verurteilung nicht bestätigen; wenn es nicht sogleich zum Freispruch kommt, kann es die Sache in einem solchen Falle nur zurückverweisen, so dass dem Angeklagten keine „Instanz verlorengeht“.

b) Einen weiteren Verstoß gegen § 338 Nr. 7 StPO erblickt die Revision darin, dass „die Rechtsfrage des Verbotsirrtums“ im Urteil nicht erörtert werde. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es braucht keineswegs in allen Fällen ausdrücklich erörtert zu werden, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum erlegen ist. Insbesondere ist das beim Betruge in aller Regel entbehrlich. Wer einen anderen vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch darauf hat, und wer außerdem weiß, dass er den anderen dadurch am Vermögen schädigt (das alles sind innere Tatbestandsmerkmale des Betruges, die festgestellt sein müssen), der hat im allgemeinen schlechterdings auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die daran zweifeln lassen könnten.

Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 2. sich darauf berufen habe, nach 1.s Erklärungen sei die VAB mit der festgestellten Abrechnungsweise einverstanden gewesen. Dieser Vortrag hat nichts mit der Frage des Unrechtsbewusstseins zu tun; vielmehr bestreitet er (indem er sich in unbeachtlicher Weise von dem festgestellten Sachverhalt entfernt), dass alle inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben seien: denn er macht geltend, der Vorsatz 2.s habe sich nicht auf die Täuschung und ihre Ursächlichkeit für die Vermögensverfügung bezogen.

c) Die Revision vermisst in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Verteidigers, der Angeklagte 1. habe sich im Notstande befunden. Sie rügt Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Urteil stellt fest, 1. habe sich „mit seiner vielköpfigen Familie in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden; es spricht von der „Notlage des Angeklagten 1.“, die auch dem Angeklagten 2. bekannt gewesen sei. Dass in der Hauptverhandlung etwas über diese Feststellungen Hinausgehendes behauptet worden sei, trägt die Revision nicht vor. Die Feststellungen des Urteils genügen also dem § 267 Abs. 2 StPO. Die Frage, ob 1. sich hiernach im Notstande befunden hat, ist Sache rechtlicher Würdigung; dazu bedurfte es keiner weiteren Ausführungen im Urteil.

d) Die Behauptung der Revision, die Aussage des Zeugen ████ widerspreche der „Lebenserfahrung“, ist abwegig. ████ hat bekundet, er sei für die Entscheidung, die der Angeklagte 2. von ihm verlangt habe, nicht zuständig gewesen und habe 2. deshalb an eine andere Stelle verwiesen. Es gibt keine „Lebenserfahrung“, die der Richtigkeit dieser Bekundung entgegenstünde.

e) Schließlich brauchte die Strafkammer auch keinen Sachverständigen zu vernehmen, „um Klarheit über den Umfang und die tatsächliche Bedeutung sowie die Entwicklung der Sozialversicherung in Berlin zu schaffen“. Soweit es auf diese Dinge hier überhaupt ankommt, sind sie offenkundig.

2. Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten 1. und 2. ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, der VAB sei kein Vermögensschaden entstanden, weil sie den Versicherten gegenüber ohnehin verpflichtet gewesen sei, die Behandlungskosten zu tragen. Diese Verpflichtung hing davon ab, dass der Versicherte sich bei einem zugelassenen Dentisten beehandeln ließ. Die umfangreichen Ausführungen der Revision über die Ungesetzlichkeit und Verfassungswidrigkeit der Zulassungsbeschränkungen liegen neben der Sache. Selbst wenn man der Revision einräumen wollte, dass jeder Arzt, Zahnarzt und Dentist zugelassen werden müsste, so wäre es doch zweifellos weder gesetzwidrig noch gar verfassungswidrig, für diese Zulassung einen Antrag zu verlangen. Den Antrag zu stellen, hatte 1. ausdrücklich abgelehnt. Weiterhin war es auch nicht gesetzwidrig oder verfassungswidrig, wenn die Zulassung vom Bestehen einer Staatsprüfung abhängig gemacht wurde, auch wenn es ihrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht bedurft hatte und wenn die Behandlung der Privatpatienten nicht davon abhing. Selbst wenn aber die gesamte Regelung des Zulassungswesens in Bausch und Bogen als nichtig angesehen werden müsste, so würden sich daraus immer noch keine Ansprüche 1.s gegen die VAB ergeben. Welche Verpflichtungen die VAB gegenüber den Versicherten hatte, ist unerheblich, solange die Versicherten dem Angeklagten nicht etwa ihre Ansprüche abtraten. Das aber taten sie nicht, weil sie in dem Glauben, 1. sei Vertragsdentist der VAB, keinen Anlass dazu hatten.

Die Feststellung der Strafkammer, 1. habe gewusst, dass er für seine Behandlungen keine Vergütungsansprüche gegen die VAB hatte, bindet das Revisionsgericht. Ihr lässt sich nach dem Gesagten auch nicht entgegenhalten, dass er in Wirklichkeit doch solche Ansprüche gehabt habe.

Der Vermögensschaden der VAB bestand darin, dass sie eine Nichtschuld bezahlte. Dass dies auf Grund einer Täuschung geschah, bezweifelt auch die Revision nicht.

1. befand sich auch nicht im Notstand. Wirtschaftliche Schwierigkeiten von der festgestellten Art bedeuten keine „gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben“, die nicht auf andere Weise als durch fortgesetzten Betrug beseitigt werden könnte. Äußerstenfalls konnte öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen werden; und unter gar keinen Umständen kann die betrügerische Erlangung von rund 10.000 DM innerhalb von drei Vierteljahren durch Notstand entschuldigt werden.

Die Schutzbehauptung des Angeklagten 2. über eine Unterredung bei der VAB hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Das Verhalten 2.s ist auch nicht, wie die Revision meint, nur als Beihilfe anzusehen. Wegen Betruges wird als Täter auch bestraft, wer handelt, um einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 StGB); auch verwirklichte 2. alle Tatbestandsmerkmale des Betruges in eigener Person.

II. Die Revision des Angeklagten 3. ist begründet.

Dieser Angeklagte hatte den Geschäftsführer des Verbandes der Sozialversicherungsdentisten, ████████████████, hilfsweise als Zeugen dafür benannt, dass ████ ihm gesagt habe, das von ihm und 1. gehandhabte Verfahren sei zwar unstatthaft, jedoch dürfe er die von 1. bereits ausgeführten Arbeiten noch zur Abrechnung bringen. Die Strafkammer hat ████████████████ nicht vernommen. Nach ihrer Ansicht hätte 3. eine solche Auskunft nur dahin verstehen dürfen, dass er der VAB gleichzeitig den gesamten Sachverhalt hätte mitteilen müssen. Dieser Verpflichtung sei er sich auch bewusst gewesen, wie aus einer im Juni 1949 zwischen ihm, 1. und dem VAB-Sachbearbeiter ████ geführten Unterredung hervorgehe.

Damit ist der innere Tatbestand des Betruges nicht ausreichend festgestellt. Es kommt nicht darauf an, wie 3. die – möglicherweise – von ████ gegebene Auskunft verstehen durfte, sondern wie er sie verstanden hat. Die Urteilsfeststellungen lassen, wie die Revision mit Recht sagt, die Möglichkeit offen, dass 3. glaubte, eine wirksame Sonderregelung getroffen zu haben, zu der ████████████████ als Verbandsgeschäftsführer nach seiner, des 3.s Auffassung ermächtigt war. Eine solche Auffassung des Angeklagten 3. wurde auch nicht ohne weiteres durch eine weit zurückliegende Unterredung zwischen ihm, 1. und ████ ausgeschlossen.

Der Irrtum des Landgerichts erstreckt sich auch auf die Abrechnungen aus dem letzten Vierteljahr 1949. Hier hatte 3. behauptet, dass sie nur zur Abwicklung der biherigen gemeinsamen Praxis bestimmt gewesen seien. Das hat die Strafkammer vor allem deshalb als widerlegt angesehen, weil 1. das gleiche Verfahren bis Mitte April 1950 fortgesetzt habe.

Es wird sich empfehlen, ████████████████ in der neuen Verhandlung zu vernehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtTr.Siemer