Revision verworfen: Bandeigenschaft und Bewertungseinheit bei Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/99
- Datum
- 27.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Qualifikation als Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG setzt voraus, dass sich mehrere Personen zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger Taten verbunden haben; eine Verbindung nur zur Begehung einer einzigen Tat begründet keine Bandentäterschaft.
Die Zusammenfassung mehrerer Einzeltaten zu einer Tat (Bewertungseinheit) scheidet aus, wenn die betroffenen Einzeltaten verschiedene Betäubungsmittel betreffen; unterschiedliche Rauschgifte verhindern jedenfalls eine solche Zusammenfassung.
Die Silotheorie, die eine Zusammenfassung beim Auffüllen eines Vorrats desselben Rauschgifts ermöglichen kann, ist auf verschiedene Stoffarten nicht anwendbar.
Zweifel an der Formulierung zur Dauer des Zusammenwirkens können die Annahme einer Bande berühren; führen jedoch die tatsächlichen Umstände (Anzahl und Verschiedenheit der Taten) zu einer Mehrzahl von Taten, schadet dies dem Angeklagten nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 9. September 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und damit die Qualifikation des § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt, begegnet zwar Bedenken. Denn die als von der angenommenen Bande begangen festgestellten elf Einzeltaten erachtet die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit als eine einzige Tat. Lag es so, dass sich die beiden Beteiligten von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden hatten, so erfüllten sie nach BGHR BtMG § 30a Bande 3 nicht das Merkmal der Bandentäterschaft nach § 30a Abs. 1 BtMG. Die Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach beide Beteiligte beschlossen, „fortan“ in einer die genannte Qualifikation auslösenden Weise zusammenzuwirken, stellt nicht hinreichend klar, ob sie mehr als die festgestellten Einzeltaten zu begehen planten, zumal die Ursache der Beendigung der Tatenserie nicht mitgeteilt wird.
Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht; denn es liegt keinesfalls nur eine einzige Tat der Bande, sondern eine Mehrheit von Taten vor, deren Zahl mindestens drei beträgt. Vier der elf Einzeltaten bezogen sich nämlich auf Kokain, vier auf Ecstasy-Tabletten und drei auf Amphetamine. Wegen dieser Verschiedenheit der Rauschgifte scheidet eine etwaige Zusammenfassung der Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit jedenfalls aus. Selbst nach der „Silotheorie“, die auf die Auffüllung eines vorhandenen Vorrats eines bestimmten Rauschgiftes abstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 und 18 andererseits), kommt eine Zusammenfassung des Umgangs mit verschiedenen Rauschgiften nicht in Betracht. Die Annahme von Tateinheit beschwert für sich genommen den Angeklagten nicht.
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