Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiserhebungen, Verlesung von Auskünften und Ablehnung von Beweisanträgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/66
Datum
15.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrens- und Sachrügen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er führt aus, die Strafkammer sei nicht verpflichtet, von Amts wegen alle vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen; die Verlesung einer Auskunft nach § 249 StPO sei zulässig; abgelehnte Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO seien gerechtfertigt. Eine weitergehende psychiatrische Untersuchung war nicht erforderlich; § 264a StGB findet keine Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen sämtliche von der Revision vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn die gegebene Sachlage dies nicht erfordert.

2

Auskünfte nach § 249 StPO dürfen in der Hauptverhandlung verlesen werden; eventuelle Ungenauigkeiten berühren nicht die Verwertbarkeit, ihre Bewertung obliegt dem Tatrichter nach freier Überzeugung (§ 261 StPO).

3

Ein Beweisantrag kann gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen ohne weiteres als wahr unterstellt werden können oder das beantragte Beweismittel für die zu klärende Frage völlig ungeeignet ist.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung richtet sich nach der konkreten Verschleppungsabsicht des Antragstellers; besteht die Überzeugung, dass der Antrag der Verzögerung dient, ist die Ablehnung verhältnismäßig.

5

Eine weitere psychiatrische Begutachtung nach § 81 StPO ist nicht geboten, wenn ein erfahrener Sachverständiger ein umfassendes Gutachten erstattet und vorhandene Vorbefunde eine zuverlässige Beurteilung ermöglichen; der Tatbestand des Notbetrugs (§ 264a StGB) scheitert, wenn die Gegenstände nicht geringwertig sind oder die Tat nicht aus einer Notlage begangen wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22. Juli 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Buchbindermeister Karl ██ aus ████, geboren am ███ 1904 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Berker als beisitzende ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. aus ███████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 2. Juli 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.

Verfahrensrügen

I.

1. Unbegründet sind die Aufklärungsrügen (angebliche Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO), mit denen beanstandet wird, dass die Strafkammer die Akten über die Bestrafungen des Angeklagten in der Zeit von 1922 bis 1933 überhaupt nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hat und dass sie die Urteile über seine Bestrafungen in der Zeit zwischen 1950 und 1959 nicht in erforderlichem Umfange verlesen habe. Von Amts wegen die von der Revision vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen, brauchte sich der Strafkammer bei der hier gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.

2. Die Auskunft des Roten Kreuzes (Bd. II Bl. 276 d. A.) durfte gemäß § 249 StPO in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises verlesen werden. Zeugnisse oder Gutachten im Sinne des § 256 StPO enthielt sie nicht. Dass ihre Angaben, wie die Revision vorträgt, teilweise nicht zutreffen, macht die Verlesung nicht verfahrensrechtlich unzulässig. Beweise dürfen auch dann erhoben werden, wenn sie etwas Falsches besagen. Das gilt für Urkunden genauso wie für alle anderen Beweismittel (Zeugen, Sachverständige und so fort). Darüber, welche Schlüsse aus ihnen zu ziehen sind, hat der Tatrichter gemäß § 261 StPO nach freier Überzeugung zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer hier auf Grund der Verlesung der erwähnten Auskunft in rechtlich fehlerhafter Weise falsche Feststellungen zum Nachteile des Angeklagten getroffen hätte, sind weder den Urteilsgründen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

3. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Fa██, des Zeugen ██ und der Zeugin Ki██ abgelehnt hat.

a) Die Zeugin Fa██ sollte nach dem Beweisantrag bekunden, dass der Angeklagte von 1946 bis 1949 unter hochgradigen Depressionen litt, die sich sogar darin äußerten, dass er den Hausrat zertrümmerte und seinem Leben ein Ende setzen wollte. Auf die Aufforderung des Gerichts, den Begriff „hochgradige Depressionen“ näher zu erläutern, hat der Verteidiger laut Sitzungsniederschrift zunächst eine nähere Erklärung abgelehnt und, nachdem dies in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden war, erklärt: „Ich möchte den Begriff ‚hochgradige Depressionen‘ dahin einengen, dass ich allenfalls einen Krankheitswert im Sinne einer Neurose für möglich halte.“

Die Strafkammer hat den ersten Teil des Antrages mit der Begründung abgelehnt, dass die behaupteten Tatsachen (Zertrümmerung des Hausrats, Selbstmordabsichten) als wahr unterstellt werden könnten. Die so begründete Ablehnung entspricht § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer sich bei der Urteilsfindung zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hätte, ist weder aus dem Urteil noch sonst ersichtlich.

Den zweiten Teil des Antrages hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugin Fa██ ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Diese Entscheidung ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Dafür, ob der Angeklagte von 1946 bis 1949 an „hochgradigen Depressionen“ litt, die „einen Krankheitswert im Sinne einer Neurose hatten“, war die Zeugin in der Tat ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO völlig ungeeignetes Beweismittel. Für die Beantwortung einer solchen Frage bedarf es besonderer medizinischer Sachkunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Fa██ solche Sachkunde besitzt, sind weder aus dem Beweisantrag noch sonst ersichtlich.

b) Der Zeuge ██ sollte nach dem Beweisantrag bekunden, dass der Angeklagte ihn nicht beauftragte, die Wohnung der Frau Ku██ zu durchsuchen oder gar auszurauben, um auf diese Weise an Wertgegenstände zu gelangen, und dass der Angeklagte sich auch nicht mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärte, vielmehr davon abriet, etwas zu stehlen, so dass es hierüber zu einem Streit zwischen beiden kam.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Auch dies entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Allerdings kommt es in Fällen, in denen der Beweisantrag eines Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird, auf eine solche Absicht des Verteidigers an. Das hat aber die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie ist davon überzeugt gewesen, dass hier der Verteidiger selbst die Absicht hatte, den Prozess durch die beantragte Vernehmung des Zeugen ██ zu verschleppen. Das ergibt die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, in dem es wörtlich heißt: „denn der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie schon im Vorverfahren dahin eingelassen, er sei mit dem Zeugen ██ übereingekommen, die für die Fahrt nach Westdeutschland benötigten Geldmittel bei der Wirtin Ku██ zu entwenden, und sei dann in Ausführung dieses Vorhabens mit dieser Zeugin Kaffee trinken gegangen, um sie zur Tatausführung zu ermuntern. Diese Einlassung hat der Angeklagte auch nach Vorlesung dieses Beweisantrages aufrechterhalten und wiederholt, ohne dass die Verteidigung insoweit diesen Punkt des Beweisantrages zurückgenommen oder berichtigt hat.“

c) Die Zeugin ████ sollte nach dem Beweisantrag bekunden, dass sie dem Angeklagten ab sofort das Betreten ihrer Wohnung verbot, als sie erfuhr, dass er Zuchthäusler war, und dass sie ihm auch nicht gestattete, seine persönliche Habe abzuholen. Die Strafkammer hat den Antrag der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gemäß mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Auch diese Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zu b) und c)

Dass die Zeugen ███ und Frau Ku██ weitere Tatsachen bekunden sollten, enthalten die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge des Verteidigers nichts.

4. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass das Urteil auf der ██████████████████ Nichtvereidigung des Zeugen ███ beruht. ██ ist Inhaber des Hotels „Zur Post“ in Kaldenkirchen und ist das Opfer des Betruges, den der Angeklagte dadurch beging, dass er mit ███ vom 29. Juni bis zum 4. Juli 1963 in dem Hotel wohnte, obwohl er von vornherein wusste, dass er die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht bezahlen konnte (Fall 15 der Urteilsgründe).

Das Urteil nennt zwar auf UA S. 19 unten unter den Beweismitteln, durch die der festgestellte Sachverhalt erwiesen ist, auch die Bekundung des Zeugen ███. Dieser formelhaften Aufzählung der Beweismittel kann indessen hier keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil das Urteil auf UA S. 20 ausdrücklich sagt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten, also auch den Betrug zum Nachteil ███, im genannten Umfange uneingeschränkt zugegeben hat. Dafür, dass ███ weitere den Angeklagten belastende Bekundungen gemacht hätte, besteht nicht der geringste Anhalt.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass keine „vollständige und ausreichende Begutachtung des Angeklagten hinsichtlich seines Geisteszustandes und der Frage der Sicherungsverwahrung“ erfolgt sei.

Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung hierzu den Medizinalrat Dr. med. ██ als Sachverständigen gehört hat, der ihr seit langer Zeit aus zahlreichen Verfahren als erfahrener und gewissenhafter Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten bekannt ist und der sein Gutachten unter Berücksichtigung und Auswertung der in den Vorverfahren 53 Ks 9/54 und 53 Ks 12/58 des Landgerichts Berlin erstatteten ärztlichen Gutachten und des Krankheitsblattes der Strafanstalt Tegel sowie auf Grund eigener körperlich-neurologischer Untersuchung des Angeklagten erstattet hat. Von Amts wegen eine weitere Begutachtung anzuordnen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.

Hieran ändert auch nichts, dass die Strafkammer durch Beschluss vom 31. Juli 1964 die Untersuchung des Angeklagten im Landeskrankenhaus Slichten gemäß § 81 StPO angeordnet hatte (vgl. Bd. III Bl. 294 R und 300 d. A.) und dass eine solche Untersuchung nicht durchgeführt wurde. Denn der Beschluss der Strafkammer vom 31. Juli 1964 ist insoweit auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hin durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 1964 mit der Begründung aufgehoben worden, nach einem inzwischen eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. med. ██ vom 17. September 1964 müsse davon ausgegangen werden, dass eine abschließende Beurteilung des Geisteszustandes des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach auch ohne dessen Untersuchung gemäß § 81 StPO erfolgen könne (vgl. Bd. III Bl. 330 i. V. m. Bl. 329 d. A.).

Ob dies auch dann zutreffen würde, wenn die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwähnte, damals vorgesehene Vernehmung des Dr. med. ███ nicht erfolgte (sie hat nach der Behauptung der Revision nicht stattgefunden, weil ██████ inzwischen gestorben ist), hätte zunächst Dr. ██ auf Grund seiner medizinischen Sachkunde zu beurteilen. Er hat, wie die Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung ergibt, auch in diesem Falle eine Untersuchung gemäß § 81 StPO nicht für erforderlich gehalten. Dass die Strafkammer dem gefolgt ist, lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

6. Die beiden auf Seite 6 der Revisionsbegründung erhobenen Vorwürfe, dass die Verteidigung beschränkt worden sei, sind offensichtlich unbegründet.

Sachrügen

1. Dass die Strafkammer § 264a StGB (Notbetrug) nicht angewandt hat, ist rechtsfehlerfrei. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Betrügereien des Angeklagten scheitert in den meisten Fällen schon daran, dass die Gegenstände, die der Angeklagte sich zum Schaden der Opfer verschaffte, nicht „geringwertig“ waren. Im Übrigen handelte er nicht „aus Not“, soweit er Betrug dadurch verübte, dass er die Opfer der Betrügereien durch Täuschung veranlasste, auch K██ Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.

2. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerSchmitt
SchmidtBerker