Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Hemmungsfähigkeit bei Opiumvergehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 646/58
Datum
10.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfallbetrug auf, da das Urteil widersprüchliche Feststellungen zur Einsichts- und Hemmungsfähigkeit enthielt. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil, das widersprüchliche oder unauflösbare Feststellungen zur Einsichts- und Hemmungsfähigkeit enthält, ist insoweit aufzuheben, weil eine sichere Rechtsanwendung (z. B. § 51 StGB) nicht gewährleistet ist.

2

Ist für zeitlich abgegrenzte Teile einer fortgesetzten Tat die völlige Hemmungsunfähigkeit feststellbar, kommt für diese Zeitspanne § 51 Abs. 1 StGB in Betracht und muss dies vom Tatgericht geprüft werden.

3

Wird ein Teil der Verurteilung aufgehoben, sind mitaufgehobene Strafaussprüche und daraus folgende Nebenfolgen (z. B. nach § 76 StGB) ebenfalls aufzuheben, wenn eine Beeinflussung des Gesamtstrafmaßes nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Bei zulässiger Sachrüge prüft das Revisionsgericht die Anwendung des sachlichen Rechts in vollem Umfang; dabei sind materielle Widersprüche in den Feststellungen zu beseitigen oder die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chemiker Conrad S. ██ aus —, dort geboren ███████ 1927, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Opiumvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. C___ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Betrug im Rückfall verurteilt worden ist, 2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Nebenfolgen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Betrug im Rückfall, wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen Meineides zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfange nach auf die richtige Anwendung des sachlichen Rechts geprüft.

Hierbei haben sich hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Meineides keine Rechtsfehler ergeben. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfallbetrug.

Zwar hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten insoweit zutreffend als Vergehen gegen das Opiumgesetz (vgl. dazu BGHSt 9, 370, 372; 1, 130, 131) und als Betrug angesehen. Jedoch enthält das Urteil in seinen Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Widerspruch.

Das Urteil kommt hinsichtlich aller Taten des Angeklagten einmal zu dem Ergebnis, die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig aufgehoben gewesen (UA S. 15/16), es seien daher nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen. Demgegenüber heißt es jedoch an anderer Stelle (UA S. 6), der Angeklagte sei bei der Beschaffung von Opiaten (also nur bei den Vergehen gegen das Opiumgesetz in Tateinheit mit Betrug) „auf Grund der Gewöhnung nicht mehr in der Lage gewesen, seinem verbotenen Verlangen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen“.

Dieser Widerspruch lässt sich nicht lösen. Das muss zur Aufhebung des Urteils führen. Zwar ließen sich die Feststellungen auf Seite 6 UA anfangs auch dahin verstehen, als habe die Strafkammer erst für die Zeit ab Frühjahr 1957 feststellen wollen, der Angeklagte sei hemmungsunfähig. Ob dem so ist, geht aber aus dem Urteil nicht mit genügender Klarheit hervor; das Landgericht spricht vielmehr anschließend ganz allgemein von der Zeit „von 1954 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1957“ als der Zeit, in der sich der Angeklagte auf betrügerische Weise Opiate verschafft hat. Im Übrigen würde auch die Feststellung, dass der Angeklagte erst ab Frühjahr 1957 hemmungsunfähig war, nichts daran ändern, dass dann wenigstens für diesen Teil der fortgesetzten Handlung § 51 Abs. 1 StGB in Betracht käme.

Aus diesem Grunde musste die Verurteilung des Angeklagten wegen Opiumvergehens in Tateinheit mit Rückfallbetrug im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden.

In den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten waren nur die Strafaussprüche aufzuheben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese durch die auch im Schuldspruch aufgehobene Verurteilung des Angeklagten zu dessen Ungunsten beeinflusst worden sind. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe sind auch die sich zu Ungunsten des Angeklagten aus § 76 StGB ergebenden Folgen aufzuheben; sie werden neben der Gesamtstrafe verhängt (§ 76 StGB).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSchmidtBorker
SarstedtSchmitt