§ 170d StGB: Einheitstat aus Handlungsmosaik; Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/54
- Datum
- 28.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich die Tatbestandsmerkmale des § 170d StGB erst aus einer Mehrzahl zeitlich getrennter Pflichtverletzungen, bilden diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Straftat.
Einzelhandlungen, die für sich genommen die Merkmale des § 170d StGB nicht erfüllen, sind in solchen Konstellationen keine selbständigen Straftaten, sondern Bestandteile einer einheitlichen Tat.
Zur „Tat“ im Sinne des § 264 StPO gehören jedenfalls auch solche Handlungen, die mit den angeklagten Handlungen eine einheitliche Straftat im sachlichrechtlichen Sinne bilden.
Werden bei einer Verurteilung nach § 170d StGB Handlungen herangezogen, die weder in Anklage noch Eröffnungsbeschluss erwähnt sind und denen das Gericht maßgebliche Bedeutung beimisst, liegt regelmäßig eine veränderte Sachlage i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO vor.
Unterlässt das Tatgericht in einer solchen Situation die Aussetzung der Hauptverhandlung, obwohl sie zur ausreichenden Vorbereitung der Verteidigung auf der Hand liegt, verletzt es § 265 Abs. 4 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. September 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StGB § 170d; StPO §§ 264, 265 Abs. 4
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Exportschlächterarbeiter Johann ███████ aus [REDACTED], geboren am ██████ in [REDACTED], Syrien, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Leitsatz
Ergeben sich bei einem Vergehen gegen 1. § 170d StGB die Tatbestandsmerkmale der Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einer „in gewissenloser Weise“ erfolgten „gröblichen“ Pflichtverletzung und der „Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls“ des Kindes erst aus einer Mehrzahl von Handlungen, so stellt die Gesamtheit der Handlungen eine einheitliche Straftat dar.
2. Sollen bei Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 170d StGB auch Handlungen des Angeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt sind und von denen der Angeklagte aus diesem Grunde nicht anzunehmen braucht, dass auch sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne jener Vorschrift gemacht werden könnten, so muss das Gericht ihm in der Regel zuvor durch Aussetzung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, seine Verteidigung in dieser Richtung genügend vorzubereiten.
Aktenzeichen: 5 StR 646/54
Urteil des BGH vom 28. Juni 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 170d StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:
In den Jahren 1953 und 1954 nahm der im Jahre 1887 geborene Angeklagte, der in unglücklicher Ehe lebte und dem Trunke ergeben war, seine im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 20. September 1954 13 und 12 Jahre alten Töchter Gisela und Ursula einzeln oder zusammen wiederholt auf Zechtouren mit. Die Kinder mussten dabei zusehen, wie er sich betrank und in der Trunkenheit mit anderen Menschen stritt. Der Angeklagte ließ sie in den Lokalen, die er mit ihnen besuchte, an Spielautomaten spielen. Wiederholt geschah es, dass der Reißverschluss am Hosenschlitz des Angeklagten, der längere Zeit schadhaft war, offenstand, so dass die Kinder dies in den Lokalen oder in Taxis, die der Angeklagte bei seinen Zechtouren benutzte, bemerkten. In einem Falle stellte der Angeklagte, nachdem er betrunken nach Hause gekommen war, sich nach einem Streit mit seiner Frau im Beisein der Kinder im Wohnzimmer an den Ofen und urinierte. Anschließend warf er in seiner Wut zwei rohe Eier in den Ofen. An einem anderen Tage warf er die Mäntel der Kinder in ein Nachttopfgeschirr, in das er uriniert hatte. In einem weiteren Falle stellte er sich in seinem Zimmer anlässlich eines Streites mit einer Hausbewohnerin vor Gisela, ließ seine Hose und Unterhose herunter, schob sein Hemd hoch und sagte zu Gisela, sie solle nachsehen, ob er vorne einen Floh habe. Wiederholt rief er in betrunkenem Zustand zu seinen Töchtern: „Ihr Bastarde, geht doch zu Eurem Vater und lasst Euch dort ernähren.“ Wenn er von seinen Zechtouren nach Hause kam, ereignete es sich oft, dass er seine Frau in Gegenwart der Kinder beschimpfte und schlug. Er beschimpfte sie vor den Ohren der Kinder mit Schimpfworten wie „Alte Hure“, „Dirne“, „Drecksau!“, „Pottsau“ und ähnlichen. Seine Frau erwiderte mit Worten wie „Gauner“, „Verbrecher“ und ähnlichen. Wiederholt sagte er im Beisein der Kinder zu seiner Frau, wenn sie ihn um Geld bat: „Sie solle zur Steinstraße gehen und sich dort das Geld holen.“ Die Kinder verstanden, dass er damit meinte, sie solle sich durch Hurerei Geld verdienen.
Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch, dass er die Kinder in Lokale mitnahm und sich in ihrer Gegenwart betrank, ferner dadurch, dass er sich zu Hause vor den Augen der Kinder unanständig und schamlos verhielt und vor allem dadurch, dass er vor ihnen ihre Mutter durch die erwähnten Schimpfwörter und die Aufforderung, auf die Steinstraße zu gehen, in den Schmutz zog und als Hure hinstellte, eines Vergehens gegen § 170d StGB schuldig gemacht.
Es erblickt in den gesamten Handlungen, die der Angeklagte teilweise gleichzeitig beiden Kindern gegenüber vorgenommen hat, eine einheitliche Straftat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 207 StPO greift allerdings nicht durch.
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthält zwar keine der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO entsprechende Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die begangene („konkrete“) Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 5, 225/227). Das ist hier nicht geschehen. Das Verfahren braucht wegen dieses Mangels jedoch nicht eingestellt zu werden, weil das in der Anklageschrift mitgeteilte Ermittlungsergebnis die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen in hinreichender Weise schildert (vgl. BGHSt a. a. O.).
Dass die Strafkammer auch andere Handlungen, insbesondere die Beschimpfungen der Ehefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 207 StPO.
Die §§ 264, 266 StPO sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls nicht verletzt worden. Hierbei braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, wie der Begriff der „in der Anklage bezeichneten Tat“ im Sinne des § 264 StPO zu bestimmen ist. Es bedarf insbesondere auch keiner Erörterung darüber, unter welchen Voraussetzungen zu ihr auch Handlungen gehören können, die sich gegenüber den in der Anklageschrift oder in dem Eröffnungsbeschluss angeführten Handlungen als selbständige Straftaten im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschrift des § 74 StGB darstellen. Auf jeden Fall gehören zur „Tat“ im Sinne des § 264 StPO alle Handlungen, die mit den in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss angeführten Handlungen, welche dem Angeklagten zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht werden, oder wenigstens mit einem Teil dieser Handlungen eine einheitliche Straftat im Sinne des sachlichen Strafrechts bilden. So liegt es hier.
Ein Vergehen gegen § 170d StGB, wie es die Anklage dem Angeklagten zur Last legt, setzt voraus, dass der Täter seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht in gewissenloser Weise und gröblich vernachlässigt und dass er hierdurch das körperliche oder sittliche Wohl des Kindes gefährdet. Das wird vielfach in der Weise geschehen, dass der Täter nicht nur eine Handlung (Betätigung oder Unterlassung), sondern mehrere zeitlich getrennte Handlungen vornimmt, durch die er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht vernachlässigt. Dabei werden sich das Kennzeichen der Vernachlässigung als einer „in gewissenloser Weise“ erfolgten „gröblichen“ Pflichtverletzung und die „Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls“ des Kindes oft nicht schon aus einer einzelnen Handlung, sondern erst aus ihrer Vielzahl ergeben. In solchen Fällen sind die einzelnen Handlungen keine selbständigen Straftaten im Sinne des § 74 StGB. Das können sie schon deshalb nicht sein, weil die einzelne Handlung, für sich allein betrachtet, gar nicht den Tatbestand des § 170d StGB erfüllt. Seine Tatbestandsmerkmale ergibt bei derartiger Sachlage erst die Vielheit der Handlungen. In einem solchen Falle sind die Handlungen in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Straftat im Sinne des sachlichen Strafrechts. Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu.
Die Beschimpfungen der Ehefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, die offensichtlich erst in der Hauptverhandlung durch die Aussagen der in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Kinder in das Verfahren eingeführt worden sind, bewegten sich in derselben Richtung einer Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder, vor denen sie erfolgten, wie die in der Anklage erwähnten Handlungen. Sie wurden in demselben Zeitraum wie diese verübt. Namentlich die nachträglich einbezogenen Handlungen ergeben, dass der Angeklagte seine Fürsorgeund Erziehungspflicht den Kindern gegenüber „in gewissenloser Weise“ und „gröblich“ verletzt und dadurch ihr „sittliches Wohl“ gefährdet hat. Alle diese Handlungen sind ein einheitliches Vergehen gegen § 170d StGB.
Darin, dass die Strafkammer die Beschimpfungen der Ehefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat, kann demnach ein Verstoß gegen die §§ 264, 266 StPO nicht gefunden werden.
Die Revision bemängelt aber weiterhin, dass die Strafkammer dies getan habe, ohne den Angeklagten zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen zu haben, so dass er durch die Verurteilung überrascht worden sei. Mit diesem Revisionsangriff soll offenbar geltend gemacht werden, dass dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigung hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Handlungen genügend vorzubereiten. Damit rügt die Revision, dass die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO verletzt worden sei, die bestimmt, dass der Tatrichter auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen hat, falls dies infolge veränderter Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Die Rüge ist begründet.
Dass eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO vorliegt, wenn wie hier Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt sind, deren das Gericht aber maßgebliche Bedeutung beimißt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Darüber, ob wegen veränderter Sachlage eine Aussetzung der Hauptverhandlung angemessen erscheint, hat nun allerdings der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Es bedeutet aber einen Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO, wenn er von der ihm durch diese Vorschrift gegebenen Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, obwohl es auf der Hand liegt, dass dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen ist. Das trifft hier zu.
Das Gesetz bestimmt in den §§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO, dass in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale bezeichnet werden muss. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 5, 225/227 im Anschluss an die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, muss die begangene („konkrete“) Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Damit soll rechtsstaatlichen Erfordernissen gemäß sichergestellt werden, dass der Angeklagte aus der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss erkennt oder jedenfalls erkennen kann, welches bestimmte Verhalten möglicherweise Gegenstand der Urteilsfindung sein werde, damit er Gelegenheit hat, seine Verteidigung genügend vorzubereiten. Dieser Zweck würde in erheblichem Umfang vereitelt oder zumindest gefährdet werden, wollte man es für zulässig halten, dass bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 170d StGB nachträglich einbezogene Handlungen schlechthin ohne weiteres zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Das würde bedeuten, dass der Angeklagte, dem ein solches Vergehen zur Last gelegt ist, ohne Gelegenheit zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt zu haben, wegen Handlungen bestraft werden könnte, von denen er auf Grund der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nicht angenommen hat und auch nicht anzunehmen brauchte, dass auch sie ihm möglicherweise zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne des § 170d StGB gemacht würden. Ein solches Verfahren ist mit den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar. Will der Tatrichter Handlungen berücksichtigen, die nicht schon in Anklage oder Eröffnungsbeschluss als Verstöße gegen § 170d StGB erwähnt sind, so muss er in der Regel die Hauptverhandlung aussetzen, damit der Angeklagte insoweit die Gelegenheit zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung erhält, die ihm nach dem Sinn und Zweck der §§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO zukommt. So liegt es auch hier.
Die Beschimpfungen der Ehefrau und die an sie gerichteten Aufforderungen, auf die Steinstraße zu gehen, in denen die Strafkammer „vor allem“ das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des § 170d StGB gefunden hat, bewegten sich zwar in derselben Richtung einer Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder, wie die in der Anklage angeführten Handlungen. Sie unterscheiden sich aber im Übrigen ihrer Art nach von diesen so wesentlich, dass der Angeklagte nicht ohne weiteres auf den Gedanken zu kommen brauchte, auch sie könnten ihm zum Vorwurf strafbaren Tuns im Sinne des § 170d StGB gemacht werden. Insoweit hatte er keinen Anlass, sich auf eine Verteidigung vorzubereiten. Die Strafkammer musste aus diesem Grunde die Hauptverhandlung aussetzen. Dass sie das nicht getan hat, bedeutet einen Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO.
Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
| LG Hamburg | Dr. Koffka | Schmidt | |||
| Dr. Rotberg | Sarstedt | Schmitt |
Zitiert von (3)
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