BGH: Ablehnung von Beweisanträgen wegen „Ungeeignetheit“/„Offenkundigkeit“ als Verfahrensfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwölfjährige Kinder sind im Strafverfahren nicht schlechthin als Zeugen ungeeignet; ihre Glaubwürdigkeit darf nicht ohne Vernehmung vorweggenommen werden.
Ein Beweisantrag darf nur durch begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt werden; das Nachschieben von Ablehnungsgründen in den Urteilsgründen ist unzulässig und revisionsrechtlich unbeachtlich.
„Offenkundigkeit“ i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt nur bei allgemein- oder gerichtskundigen Tatsachen vor; Erkenntnisse, die das Gericht erst in der Hauptverhandlung durch Versuche gewinnt, sind nicht gerichtskundig.
Ein Zeugenbeweis darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei erwiesen; ebenso wenig kann die Ablehnung auf eigene Sachkunde des Gerichts gestützt werden, wenn ein Zeugenbeweis angeboten ist.
Eine Verurteilung wegen versuchten Betruges setzt Feststellungen dazu voraus, ob die behauptete Täuschung nach der Prozesslage überhaupt entscheidungserheblich sein konnte.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 2. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Witwe Marianne ███ geb. ███, aus ███ (Kreis ██████), geboren am ███████ ███ in █████████ (Kreis ████),
2. den Maurer Paul ██ aus ███ (Kreis ██████), geboren ██████ ███ in ███████ (Kreis ████),
wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 2. Juli 1953, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten ██, die von ihm getrennt lebte, hatte ihn auf Unterhaltszahlung von monatlich 90 DM verklagt. Das Amtsgericht Celle hatte dieser Klage in Höhe von 50 DM monatlich stattgegeben, den weitergehenden Anspruch dagegen abgewiesen. Für die Berufung gegen dieses Urteil beantragte Frau ██ das Armenrecht. Zur Begründung trug sie u. a. vor, sie habe ein Recht zum Getrenntleben, weil ihr Mann „ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische“ Beziehungen zu der Angeklagten ███ unterhalte. Darüber erhob die Berufungszivilkammer des Landgerichts Beweis im Armenrechtsverfahren, und zwar auf Grund eines ausdrücklichen Beschlusses. Der Beschluss enthielt die Frage, ob ██ mehrfach bei der ███ übernachtet habe und bis vier Uhr bei ihr geblieben sei, und ob es dabei zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
Die Angeklagte ███, auf deren Zeugnis sich Frau ██ berufen hatte, wurde in Gegenwart des Angeklagten ██ vernommen. Sie sagte aus, ██ sei niemals bis vier Uhr nachts bei ihr geblieben; es sei nichts zwischen ihnen vorgefallen; es hätten weder ehewidrige noch ehebrecherische Beziehungen zwischen ihnen bestanden. Über die Bedeutung dieser Ausdrücke war sie belehrt worden. Im Anschluss daran wurde die Vermieterin der Angeklagten ███, Frau ████, als Zeugin vernommen. Sie sagte aus, ██ sei ständiger Gast bei Frau ███ gewesen. Er sei regelmäßig die Nacht über bei ihr geblieben; sie habe ihn etwa gegen vier Uhr morgens herausgelassen. Sie, Frau ████, habe gehört, dass das Licht häufig schon um neun bis halb zehn Uhr ausgeknipst worden sei. Die achtjährige Tochter der Frau ███ habe einmal erzählt, „Onkel Paul“ ██ habe ihrer Mutti heute wieder beim Kommen und beim Weggehen einen Kuss gegeben. Die Frage, ob er das immer tue, habe sie bejaht. Auf diese Bekundungen hin wurde die Angeklagte ███ nochmals vorgeladen. Sie erklärte, die Bekundungen stimmten nicht; sie bleibe bei ihrer Aussage.
Nunmehr wurde der Frau ██ das Armenrecht bewilligt.
Der Prozessbevollmächtigte ██ beantragte, es ihr wieder zu entziehen. Diesem Antrag fügte er eine von ihm selbst mit der Hand geschriebene und von ██ unterschriebene eidesstattliche Versicherung bei, die sich in der Hauptsache auf seine Einkommensverhältnisse bezog. Am Schluss hieß es darin, da er inzwischen umgezogen sei, habe seine Frau „jetzt keinen Anlass, noch argwöhnisch zu sein, obwohl die Behauptungen nicht zutreffen, dass ich zu Frau ███ intime Beziehungen unterhalten haben soll“.
Das Landgericht verurteilte ██, monatlich 60 DM an seine Frau zu zahlen. Es hielt „zumindest ehewidrige“ Beziehungen für erwiesen, die es in den nächtlichen Besuchen erblickte.
Nunmehr klagte ██ auf Scheidung. Er trug vor, die Ehe sei zerrüttet, seine Frau habe sich grundlos und beharrlich geweigert, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Die ehewidrigen Beziehungen seien nicht erwiesen; die Aussage der Frau ████ entspreche nicht den Tatsachen. Frau ██ berief sich als Beklagte wiederum auf das Zeugnis der Angeklagten ███ für die ehewidrigen Beziehungen. Der Angeklagte ██ bestritt diese erneut und berief sich gegenbeweislich ebenfalls auf das Zeugnis der Frau ███. Auf Grund eines Beweisbeschlusses wurde Frau ███ erneut vernommen. Sie sagte wieder aus wie früher und fügte noch hinzu, ██ habe in ihrer Gegenwart nicht das Licht ausgedreht; auch sonst hätten sie nicht im Dunkeln zusammengesessen.
Später ordnete die Zivilkammer die Vereidigung der Angeklagten ███ an. Sie wiederholte ihre frühere Aussage und fügte noch hinzu, sie habe den Kläger ██ niemals geküsst, sei auch niemals bis gegen vier Uhr morgens mit ihm zusammengewesen; sie dulteten sich auch nicht. Sodann leistete sie den Zeugeneid.
Nach nochmaliger Vernehmung der Frau ████████ wurde die Ehe aus überwiegendem Verschulden ██ geschieden. Die Zivilkammer folgte dabei der Aussage von Frau ██████. Der Scheidungsstreit endete durch einen Unterhaltsvergleich vor dem Berufungsgericht.
Die Strafkammer nimmt an, ██ sei wiederholt, unter anderem am ersten Ostertag und am ersten Pfingsttag 1949, bis in die frühen Morgenstunden gegen vier Uhr im Zimmer der ███ geblieben. Sie sei in seiner Anwesenheit zu Bett gegangen. Einer von beiden habe in Gegenwart des anderen den Eimer als Nachtgeschirr benutzt. Das Licht sei gelöscht worden. Die Tochter der Angeklagten ███ habe eines Morgens im Sommer 1949 der Frau ████████ erzählt, „heute“ habe „Onkel Paul Mutti gar keinen Kuss gegeben“.
Frau ███ ist wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, ██ wegen Beihilfe zum Meineid und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit versuchtem Betrug ebenfalls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Beide Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt worden. Die Angeklagte ███ ist für unfähig erklärt worden, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen durch.
1. Die Angeklagte ███ erblickt eine unzulässige Beschränkung ihrer Verteidigung darin, dass „ihr Antrag auf Vernehmung ihrer Tochter Ursula (geboren am ██████ 1941) von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden ist, die zwölfjährige Tochter sei als Zeugin völlig ungeeignet“.
Die Revisionsrechtfertigung gibt zwar nicht an, für welche Behauptungen Ursula ███ als Zeugin benannt worden war. Vielmehr begnügt sie sich insoweit mit einer Verweisung auf einen Schriftsatz, den der Verteidiger vor der Hauptverhandlung eingereicht hatte. Auch dieser Schriftsatz enthält die Beweisbehauptungen nicht selbst, sondern verweist seinerseits wieder auf die Anklageschrift. Diese – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – kann der Senat nur als nicht geschrieben behandeln, weil sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen. Diese Bestimmung, in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, erfordert, dass die Tatsachen, in denen der Verfahrensverstoß liegen soll, in der Revisionsrechtfertigung selbst vollständig mitgeteilt und hier vom Verteidiger unterschrieben werden. Bezöge die Rüge sich also auf die Frage, ob die Aussage der Ursula ███ für die Entscheidung erheblich oder unerheblich ist, so wäre sie nicht in zulässiger Form erhoben.
Aber um diese Frage handelt es sich nicht. Die Strafkammer hat die Vernehmung der Ursula ███ nicht als unerheblich und nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Beweisthemas abgelehnt. Hätte sie es getan, so hätte der Verteidiger dadurch Gelegenheit bekommen, einen fehlerfreien Beweisantrag zu stellen.
Die Revision erblickt vielmehr einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer den Antrag abgelehnt hat, weil Ursula ███ als Zeugin völlig ungeeignet sei. Das war in der Tat unzulässig. Zwölfjährige Kinder sind keinesfalls schlechthin ungeeignete Beweismittel. Die Vernehmung auch noch kleinerer Kinder ist bei allen Gerichten und, wie dem Senat bekannt ist, auch bei dieser Strafkammer durchaus gang und gäbe. Dass ihre Aussagen mit Vorsicht zu behandeln und unter Umständen nur unter Zuhilfenahme von Sachverständigen entgegenzunehmen und zu verwerten sind, macht sie nicht zu ungeeigneten Beweismitteln. Auch dass es sich um die Tochter der Angeklagten handelt, lässt sie nicht als schlechthin ungeeignet erscheinen. Ob sie Glauben verdient, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht vorweggenommen werden darf, sondern erst nach ihrer Vernehmung möglich ist. Dass ihre Vernehmung abgelehnt wurde, ist gerade im vorliegenden Fall umso bedenklicher, als das Urteil ausdrücklich feststellt, was Ursula ███ der Frau ████████ über die zwischen den beiden Angeklagten ausgetauschten Küsse gesagt hat. Diese Feststellung hatte keinen erkennbaren Sinn, wenn die Strafkammer darin nicht ein gewisses Beweisanzeichen für die ehewidrigen Beziehungen zwischen den Angeklagten gesehen hätte. Hält die Strafkammer es für angängig, das Wissen des Kindes überhaupt zu verwerten, so durfte sie den Beweisantrag weder mit dieser noch auch mit einer anderen Begründung ablehnen.
Der Senat kann die Möglichkeit nicht ausschließen, dass nach Vernehmung der Ursula ███ die Aussage der Zeugin ███████ weniger glaubwürdig erschienen und dass alsdann die Feststellung, die uneidliche und die eidliche Aussage der Angeklagten ███ seien falsch, nicht möglich gewesen wäre. Deshalb musste auf diese Rüge hin die Verurteilung der Angeklagten ███ in vollem Umfang aufgehoben werden.
2. Der Verteidiger des Angeklagten ██ hatte beantragt, „1. ██████████, der den Zeugen ███████ (den Ehemann der Zeugin ████) behandelt hat, 2. einen Spezialarzt als Sachverständigen darüber zu hören, dass der Zeuge ███████ bereits im Jahre 1949 schwerhörig war und dass er infolge dieser Schwerhörigkeit nicht in der Lage war, damals von seinem Schlafzimmer aus zu hören, dass nebenan im Zimmer der Frau ███ Licht angeknipst wurde.“
Diesen Antrag hat die Strafkammer „abgelehnt, weil die darin beantragte Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit des Gegenteils der behaupteten Tatsache überflüssig ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)“. Die Urteilsgründe fügen hinzu, das Gericht habe „bei absichtlich und für den Zeugen unvermutet leise gestellten Fragen festgestellt, dass er trotz besonders schlechter Akustik im Sitzungssaal auch solche Fragen akustisch verstand“.
Mit Recht erblickt die Revision in der Ablehnung des Beweisantrages einen Verfahrensverstoß. Bei der Beurteilung dieser Frage haben die Urteilsgründe völlig auszuschalten. § 244 Abs. 6 StPO schreibt für die Ablehnung von Beweisanträgen einen Gerichtsbeschluss vor. Diese Vorschrift hat den Sinn, dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sich der Auffassung des Gerichts mit neuen Anträgen anzupassen. Daher muss der Ablehnungsbeschluss selbst eine ausreichende, in sich verständliche und zutreffende Begründung haben. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist unstatthaft und vom Revisionsgericht nicht zu beachten (BGH NJW 1951, 368).
Der im Beschluss angegebene Ablehnungsgrund trifft nicht zu. Die Hörfähigkeit des Zeugen ███████ ist nicht offenkundig. Offenkundig sind entweder allgemeinbekannte oder gerichtskundige Dinge. Allgemeinkundig ist das, worüber sich jedermann aus allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln jederzeit unterrichten kann. Davon kann hier keine Rede sein. Gerichtskundig ist das, was die Richter als dienstlich gewonnene Kenntnis schon mit in die Verhandlung bringen. Gerichtskundig könnte etwa sein, ob ein bei dem Gericht zugelassener und oft auftretender Anwalt besser oder schlechter hören kann, keinesfalls aber die Hörfähigkeit eines beliebigen Zeugen, die das Gericht erst während seiner Vernehmung durch Versuche ermittelt.
Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer sich mit dem Worte „offenkundig“ nur im Ausdruck vergriffen hat. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass auch der Verteidiger das sofort erkannt haben wird, so mangelt dem Beschluss doch eine eindeutige, in sich verständliche Begründung. Er lässt sich dahin verstehen, die Strafkammer halte das Gegenteil der Behauptung für erwiesen; oder auch dahin, die Strafkammer halte sich für sachkundig genug, um eine so einfache Frage selbst (und zwar im gegenteiligen Sinne) zu beantworten. Aber auch wenn die Strafkammer sich schon in ihrem Beschluss eindeutig in der einen oder anderen Weise ausgedrückt hätte, wäre die Ablehnung unzulässig gewesen.
In Wahrheit handelte es sich nämlich, trotz der Ausdrucksweise in dem Beweisantrag, nicht um eine Sachverständigen-, sondern um eine Zeugenfrage. Wie gut der Zeuge ███████ bei seiner Vernehmung hören konnte, war unerheblich; darauf zielte der Beweisantrag auch nicht ab. Entscheidend war nur seine Hörfähigkeit im Jahre 1949. Wenn der behandelnde Arzt dafür benannt wurde, dass ███████ „im Jahre 1949 schwerhörig war“, so wurde er nicht als Sachverständiger, sondern als (sachverständiger) Zeuge benannt. Dass der Beweisantrag ihn ausdrücklich „als Sachverständigen“ bezeichnete, war eine rechtlich unrichtige Einordnung, die an dem Wesen des angebotenen Beweismittels nichts ändern konnte. Das war auch für die Strafkammer erkennbar.
Ein Zeugenbeweis darf niemals mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gegenteil erwiesen sei. Ebensowenig kann das Gericht ihn ablehnen, weil es selbst sachkundig sei.
Der Senat kann nicht übersehen, zu welchen Feststellungen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ unter Umständen auch seiner Ehefrau die Strafkammer gelangt wäre, wenn die Beweisbehauptung sich als richtig herausgestellt hätte. Diese Rüge führt daher zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ██ ergangenen Urteils.
3. Die Revision des Angeklagten ██ rügt ferner, dass die Strafkammer den damaligen Prozessbevollmächtigten des Angeklagten ██, Rechtsanwalt ███████████, nicht als Zeugen darüber vernommen habe, was ██ im letzten Satz seiner eidesstattlichen Versicherung unter „intimen Beziehungen“ verstanden habe. Es muss eingeräumt werden, dass dieser Ausdruck je nach dem Zusammenhang und nach den Umständen, unter denen er gebraucht wird, gelegentlich auch nur den Geschlechtsverkehr bezeichnet. Die Strafkammer hat sich mit der Frage, was ██ darunter verstanden hat, eingehend auseinandergesetzt. Da der Angeklagte, der durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, die Vernehmung des Dr. ██████████ nicht beantragte, drängte sich eine derartige Beweiserhebung der Strafkammer nicht auf. Der ganze Satz, in dem diese Wendung vorkommt, erwähnt die „intimen Beziehungen“ überhaupt nur beiläufig. Es lag für die Strafkammer nicht nahe, dass Dr. ██████████ darüber, was der Angeklagte sich dabei vorgestellt hat, etwas würde bekunden können. Denn das würde, wenn es überhaupt Wert haben sollte, voraussetzen, dass er mit dem Angeklagten darüber ausdrücklich gesprochen hatte. Hätte der Angeklagte ihm gesagt, er wolle jetzt nur den Geschlechtsverkehr abstreiten, so lag es fern, dass Dr. ██████████ dann trotzdem den farbloseren Ausdruck „intime Beziehungen“ gewählt und damit seinen Auftraggeber in die Gefahr gebracht hätte, wegen falscher eidesstattlicher Versicherung bestraft zu werden. Da der Angeklagte ferner ständig – nicht nur im Unterhaltsrechtsstreit, in dem Scheidungsrechtsstreit und jetzt im Strafverfahren – auch ehewidrige Beziehungen bestritten hat, drängte sich der Strafkammer erst recht keine Beweiserhebung über die Frage auf, ob er etwa bei dieser einzigen Gelegenheit einen Unterschied gemacht haben sollte, und das mit einem so unbestimmten Ausdruck. Es wird der Verteidigung überlassen bleiben müssen, ob sie in der erneuten Verhandlung nunmehr die Vernehmung des ██████████ beantragt.
II.
1. Die Sachbeschwerde der Angeklagten ███ ist offensichtlich unbegründet. Sie macht ausdrückliche Ausführungen nur zu der Frage, ob § 157 StGB hätte angewendet werden müssen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich.
2. Hinsichtlich der Beihilfe zum Meineid, die dem Angeklagten ██ zur Last gelegt ist, wird die Strafkammer für die neue Verhandlung auf die Grundsätze hingewiesen, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 129/133 = NJW 1952, 512 mit Anmerkung von Schmidt-Leichner; BGHSt 3, 18 = NJW 1952, 229; BGH LM Nr. 25 zu § 154 StGB = NJW 1953, 1399 = MDR 1953, 692) niedergelegt sind.
3. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen versuchten Betruges nicht. Es ist bisher nicht zu erkennen, ob und von welcher Bedeutung bei der Prozesslage, wie sie sich dem Angeklagten im Zeitpunkt seiner eidesstattlichen Versicherung darstellte, das Recht seiner Frau zum Getrenntleben war. Dazu müsste festgestellt werden, ob nicht auch schon die amtsgerichtliche Entscheidung (gegen die der Angeklagte anscheinend nicht Berufung eingelegt hatte) davon ausgegangen war, Frau ██ habe ein Recht zum Getrenntleben. In diesem Fall läge es nahe, dass der Angeklagte sich nur gegen eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages wenden wollte, und dass seine Ausführungen zum Klagegrund (nämlich über die Voraussetzungen des Rechts zum Getrenntleben) nicht bestimmt waren, der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Börker |