Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessung, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 645/98
- Datum
- 03.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei versuchtem Mord kann ein niedriger Beweggrund bejaht werden, wenn der Täter das Opfer als störenden Konkurrenten gezielt ausschalten will; auch Wut kann den Tötungsvorsatz befördern.
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Vollendung nach seiner Vorstellung noch verhindern kann; liegt objektiv ein fehlgeschlagener Versuch vor, ist dieser Rücktritt ausgeschlossen.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erfordert strafbefreiender Rücktritt aktive, für den Täter zumutbare Rettungs- oder Abwendungsmaßnahmen; das bloße Veranlassen Dritter ohne Vergewisserung ihrer Wirksamkeit genügt nicht.
Bei der Strafzumessung sind alle für den Angeklagten sprechenden Umstände hinreichend zu erörtern und zu würdigen; lässt die Begründung wesentliche Entlastungsfaktoren unerwähnt, ist der Strafausspruch aus Begründungsmangel aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Juli 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Der Schuldspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der Angeklagte beabsichtigte, die Ehefrau des █████████████████ mit deren Willen zu „entführen“, um mit ihr zukünftig zusammen zu leben. Im Rahmen der geplanten „Entführung“ kam es in der ehelichen Wohnung zu einer Auseinandersetzung zwischen █████████████████ einerseits und dem Angeklagten und einem Freund des Angeklagten andererseits. Nachdem █████████████████, der sich im Schlafzimmer der Wohnung befand, auf den Freund des Angeklagten geschossen hatte und dieser vor der Schlafzimmertür zusammengestürzt war, gab der Angeklagte durch die geschlossene Schlafzimmertür vier Schüsse auf █████████████████ ab, ohne das Opfer dabei zu treffen. Nach den Feststellungen des Landgerichts „vermutete der Angeklagte, dass er █████████████████ tödlich getroffen habe“. „Die Abgabe weiterer Schüsse war aus der Sicht des Angeklagten sinnlos, da sich █████████████████ – falls er ihn nicht ohnehin bereits getroffen hatte – inzwischen in Deckung gebracht haben musste“ (UA S. 9). Nach der Tat fuhr der Angeklagte mit der Ehefrau des Opfers in ein Musikcafé, wo er zwei Bekannte aufforderte, „die Polizei und Feuerwehr zu alarmieren“ und in die Tatwohnung zu schicken. Motiv für diese Rettungsbemühung war die Sorge des Angeklagten um seinen angeschossenen Freund. Dieser verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schussverletzung.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen mit Tötungsvorsatz auf █████████████████ geschossen hat. Niedrige Beweggründe sieht der Tatrichter darin, dass der Angeklagte das Opfer als „Störfaktor“ ausschalten wollte. Dass die Tat „zusätzlich durch die Wut“ des Angeklagten über die Verletzung seines Freundes ausgelöst worden ist, hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, dass die Wut der latent vorhandenen Bereitschaft zur Tötung des Nebenbuhlers „nur zum Durchbruch verholfen“ habe.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht strafbefreienden Rücktritt verneint.
Der Tatrichter hält es für möglich, dass die Tat nach der Vorstellung des Angeklagten endgültig gescheitert war. In diesem Fall ist der Versuch fehlgeschlagen mit der Folge, dass ein Rücktritt ausgeschlossen ist (BGHSt 34, 53, 56; BGHSt 39, 222 ff.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22, 25).
Soweit das Landgericht alternativ erwogen hat, der Angeklagte könne vermutet haben, den Ehemann seiner Freundin tödlich getroffen zu haben, lag nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten ein beendeter Versuch vor (BGHSt 39, 222 ff. m.w.N.). Objektiv war der Versuch jedoch fehlgeschlagen; die Abgabe weiterer Schüsse durch die geschlossene Tür war aussichtslos, da sich der Geschädigte „inzwischen in Deckung gebracht haben musste“.
Fälle dieser Art hat der Bundesgerichtshof ersichtlich noch nicht entschieden (vgl. aber BGHSt 39, 244, 246 f.). Ob die Grundsätze des fehlgeschlagenen Versuchs, die zum Ausschluss des strafbefreienden Rücktritts führen, hier in Betracht kommen, ist zweifelhaft. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ist jedenfalls unanwendbar, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass die Vollendung der Tat noch möglich ist, vom Täter aber verhindert wird; hier konnte die Vollendung nicht verhindert werden, weil das Opfer unverletzt war und weitere Verletzungshandlungen nicht mehr möglich waren. Ob die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB geboten ist (vgl. Tröndle, StGB § 24 Rdn. 14; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 131 f., 138), bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlte an ausreichenden Rücktrittsbemühungen. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter selbst die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen ergreift; er muss sich um die bestmögliche Maßnahme bemühen. Hilft er nicht selbst, sondern überlässt er die Hilfe Dritten, so muss er sich jedenfalls vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (BGHSt 33, 295, 302). Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat lediglich zwei Bekannte aufgefordert, Polizei und Feuerwehr zu alarmieren. Das allein kann im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ausreichen.
II. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Zumessung der verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von neun Jahren ist nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt, Reue gezeigt und sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass der Tatrichter wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafzumessung außer Acht gelassen hat. Dazu gehört die Tatsache, dass das Opfer des versuchten Mordes bei der Tatausführung nicht verletzt wurde. Zudem hat der Angeklagte – wenn auch nur unzulängliche – Rettungsbemühungen entfaltet, die auch geeignet gewesen wären, seinem vermeintlichen Opfer zugute zu kommen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter insbesondere unter Berücksichtigung des gewichtigen Strafmilderungsgrundes ausgebliebener Tatfolgen eine niedrigere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
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