Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bewertung des sonstigen minder schweren Falls (§213 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 645/92
Datum
21.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des LG Hildesheim wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Schuldspruch und Feststellung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) blieben bestehen. Entscheidungsfehler liegen in der unzureichenden Prüfung des sonstigen minder schweren Falls nach § 213 StGB; Tatbild, subjektive Umstände und Täterpersönlichkeit seien umfassender zu würdigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zweite Alternative des § 213 StGB (sonstiger minder schwerer Fall) beschränkt sich nicht auf provokationsähnliche Konstellationen; maßgeblich ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters.

2

Bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falls sind starke Alkoholintoxikation und erhebliche Erregung sowie die Persönlichkeitsmerkmale des Täters zu berücksichtigen; diese Umstände können die Anwendung des herabgesetzten Strafrahmens rechtfertigen.

3

Das Vorliegen der in §§ 21, 22 StGB genannten Umstände kann bereits zur Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB führen.

4

Der Umstand des direkten Tötungsvorsatzes ist nicht per se strafschärfend und darf die Prüfung eines sonstigen minder schweren Falls nicht automatisch ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 24. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ██ ██, Jenica, geboren am █████████ 1953 in ██ (Rumänien), wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. August 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; das gilt auch für die Annahme des Tatrichters, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB lehnt der Tatrichter mit folgender Begründung ab: Der Angeklagte sei zwar zur Tatzeit stark alkoholisiert (3,14 ‰), emotional aufgeladen und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Diese Umstände seien jedoch nicht den „in § 213 StGB ausdrücklich genannten Schuldminderungsgründen vergleichbar“. Diese setzten „stets“ ein dem Täter zugefügtes Unrecht voraus, auf das „quasi im Affekt“ reagiert werde. Die Erregung des Angeklagten habe „nichts mit der konkreten Situation vor der Tat zu tun“ gehabt; das Tatopfer ███ habe nicht mit der Ehefrau des Angeklagten, in Verbindung mit deren Untreue den Angeklagten erregt hatte, gestanden (UA S. 17).

Mit dieser Begründung durfte ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB nicht abgelehnt werden. Der in § 213 StGB bezeichnete Strafrahmen kommt nicht nur für Fälle in Betracht, die mit den Provokationsfällen der ersten Alternative dieser Vorschrift vergleichbar sind (BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH NStZ 1985, 310).

Entscheidend ist allein, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Umstände und der Persönlichkeit des Täters vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweicht, dass die Anwendung des herabgesetzten Strafrahmens geboten ist. Schon das Vorliegen der in den §§ 21, 22 StGB bezeichneten Umstände kann zur Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB führen.

Der Generalbundesanwalt hat im Übrigen auf die Rechtsprechung hingewiesen, dass der direkte Tötungsvorsatz grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3).

LaufhütteHorstkotteNack
HagerBasdorf

Zitiert von (2)