Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Eröffnungsbeschluss bei versuchter Unzucht mit Kindern ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 64/59
Datum
16.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern in fünf Fällen an und rügte insbesondere die Unbestimmtheit des Eröffnungsbeschlusses. Der BGH prüfte die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anklage und hielt die Festlegung auf einen einmonatigen Zeitraum und den Stadtteil für ausreichend. Weitere Beanstandungen (fehlende Verfolgung anderer Delikte, Strafzumessung) waren unbegründet. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss muss erkennen lassen, welche bestimmte Tat gemeint ist; die Festlegung eines hinreichend kurzen Tatzeitraums kann die erforderliche Bestimmtheit gewährleisten.

2

Die Kombination eines engen Tatzeitraums mit der Nennung eines konkreten Ortsbereichs kann die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anklage erfüllen, wenn weitere gleiche Taten innerhalb dieses Rahmens unwahrscheinlich erscheinen.

3

Die Versäumung, wegen anderer in Betracht kommender Delikte zu verurteilen, begründet für sich genommen keinen Begründungsmangel der Hauptverurteilung, soweit die angeklagten Tatbestände hinreichend dargelegt und festgestellt sind.

4

Eine Strafzumessung bleibt in der Regel unbeanstandet, sofern keine rechtlich oder tatsächlichen Fehler vorliegen, die das Gewichtsverhältnis von Schuld und Strafe verkennen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████████████ Otto ███████ aus ████, ████ in ██ ██████████████, geboren am [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Senat hatte von Amts wegen zu prüfen, ob der Eröffnungsbeschluss den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt. Er legt dem Angeklagten u. a. zur Last, „in Hamburg-Barmbek im Juni 1958 in drei weiteren Fällen an verschiedenen Tagen jeweils kleine Mädchen“ an sein Kraftfahrzeug herangerufen und vor ihnen den Geschlechtsteil entblößt zu haben. Auch aus der Anklageschrift ergeben sich keine weiteren Einzelheiten.

Der Senat hat in seinem Urteil BGHSt 10, 137, 139 dargelegt, dass der Eröffnungsbeschluss erkennen lassen muss, welche bestimmte Tat gemeint ist. Er hat das dort in einem Falle verneint, in dem die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss von einem Geständnis ausgingen, das sich auf 20 nicht näher bezeichnete Abtreibungsfälle innerhalb von drei Jahren bezog. Ebenso hat der Senat in seinem Urteil 5 StR 42/59 vom 28. April 1959 einen Eröffnungsbeschluss beanstandet, in dem es hieß, der Angeklagte habe „von November 1957 bis Juni 1958 im gesamten Bundesgebiet etwa 50 gleichliegende Straftaten begangen“.

Solche Bedenken greifen im vorliegenden Falle jedoch nicht durch. Bereits in BGHSt 10, 140 hat der Senat ausgeführt, dass schon die Festlegung des Tatzeitraumes genügen kann, wenn er hinreichend kurz ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich nur um einen Monat. Außerdem kennzeichnet der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten näher dahin, dass sie in einem bestimmten Stadtteil von Hamburg begangen sein sollen. Das genügt auch unter dem in BGHSt 10, 140 weiter angedeuteten Gesichtspunkt, wie wahrscheinlich es ist, dass der Beschuldigte in der Zeit, um die es sich handelt, noch weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Es liegt einigermaßen fern, dass der Angeklagte innerhalb einer so kurzen Zeit gerade in Barmbek noch mehr Unzuchtsversuche an Kindern unternommen hätte, ohne dass dies der Polizei angezeigt worden wäre. Das ist gerade bei solchen Taten unwahrscheinlicher als in Fällen der Abtreibung, um die es sich in BGHSt 10, 137 handelte. Die Revision hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses vorgetragen.

2. Die Ausführungen der Revisionsbegründung sind offensichtlich unbegründet. Dass der Angeklagte nicht auch wegen öffentlicher Erregung von Ärgernis und wegen Beleidigung bestraft worden ist, beschwert ihn nicht. Auch die Strafbemessung ist frei von Fehlern, jedenfalls von solchen, die den Angeklagten beschweren.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchnittSiemerHoepner
SarstedtBörker