Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis (§ 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 645/81
Datum
17.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen ein; der Verteidiger hatte diese unbeschränkt und innerhalb der Rechtfertigungsfrist begründet. Der BGH verwirft die Revision hinsichtlich der Verurteilungen wegen Betrug und Bankrott als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine nach Fristablauf ergänzte Angriffsrichtung gegen einen weiteren Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn sie in offensichtlicher Weise unbegründet ist.

2

Eine nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist erstmals erhobene oder ergänzte Angriffsrichtung gegen einen Schuldspruch ist unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO.

3

Die Unzulässigkeit einer nachträglichen Erweiterung der Revisionsbegründung folgt, wenn die ergänzten Angriffsgründe nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vorgebracht wurden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Revision verworfen bzw. als unzulässig erklärt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 18. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Thomas ███ aus Köln, dort geboren am ████ 1936, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. November 1981 – zu 1 einstimmig –

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der KO und wegen Bankrotts sowie gegen die Strafausprüche richtet.

2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der bestellte Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie innerhalb der Rechtfertigungsfrist in dem unter 1. bezeichneten Umfang begründet. Erst nach Ablauf der Frist hat er im Schriftsatz vom 5. Oktober 1981 auch den Schuldspruch wegen unterlassener Konkursanmeldung im Fall 5 der Urteilsgründe angefochten. Insoweit ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte