Revision verworfen: Offensichtliche Unbegründetheit und Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis (§ 349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 645/81
- Datum
- 17.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn sie in offensichtlicher Weise unbegründet ist.
Eine nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist erstmals erhobene oder ergänzte Angriffsrichtung gegen einen Schuldspruch ist unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO.
Die Unzulässigkeit einer nachträglichen Erweiterung der Revisionsbegründung folgt, wenn die ergänzten Angriffsgründe nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vorgebracht wurden.
Die Kosten des Rechtsmittels können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Revision verworfen bzw. als unzulässig erklärt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Thomas ███ aus Köln, dort geboren am ████ 1936, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. November 1981 – zu 1 einstimmig –
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der KO und wegen Bankrotts sowie gegen die Strafausprüche richtet.
2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der bestellte Verteidiger hat die Revision unbeschränkt eingelegt und sie innerhalb der Rechtfertigungsfrist in dem unter 1. bezeichneten Umfang begründet. Erst nach Ablauf der Frist hat er im Schriftsatz vom 5. Oktober 1981 auch den Schuldspruch wegen unterlassener Konkursanmeldung im Fall 5 der Urteilsgründe angefochten. Insoweit ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |