BGH: Keine Sperre durch Besatzungsurteil bei Flucht vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 64/58
- Datum
- 09.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennungs- und Bindungswirkung des Art. 7 Abs. 1 Teil I Überleitungsvertrag gilt aufgrund Art. 6 Abs. 11 nicht für Urteile alliierter Besatzungsgerichte wegen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die Regelungen des Art. 6 Teil I Überleitungsvertrag betreffen nur Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrags wegen entsprechender Besatzungsurteile in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden; auf bereits entwichene Verurteilte finden sie keine Anwendung.
Eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens begründet für sich genommen kein Verfahrenshindernis für eine Strafverfolgung vor deutschen Gerichten, wenn die Anerkennung nach dem Überleitungsvertrag ausgeschlossen ist.
Teil I Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Überleitungsvertrag erfasst nur endgültig abgeschlossene Ermittlungsverfahren, nicht rechtskräftige Verurteilungen durch Besatzungsgerichte.
Wird wegen derselben Tat nach deutschem Recht erneut verurteilt, ist eine im Rahmen besatzungsrechtlicher Ahndung erlittene Freiheitsentziehung bei der Strafzumessung/Strafvollstreckung sinngemäß zu berücksichtigen (entspr. § 7 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg (Oldbg.), 21. November 1957
Rubrum
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Gesetze: Grundgesetz Art. 103 Abs. 3; StPO Vorbem. zu § 151; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) (BGBl. II 1955, 405) Teil I Art. 6, 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl H. ███████ aus ███ (Ammerland), geboren am █████████ in ███ (Ammerland), wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer von einem Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens rechtskräftig verurteilt war und aus der Strafhaft entwichen ist, ehe der Überleitungsvertrag in Kraft trat, kann wegen derselben Tat vor einem deutschen Gericht verfolgt werden.
Aktenzeichen: 5 StR 64/58
Urteil des BGH vom 9. September 1958
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 21. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Tatbestand
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, am 18. Juli 1944 in ████ (Kreis Ammerland) als Hilfswachmann den französischen Kriegsgefangenen Pierre R. [REDACTED] aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben, als dieser die Aufforderung des Angeklagten, mit ihm zum Polizeiposten zu gehen, nicht befolgte – Verbrechen nach § 211 StGB.
Das Tribunal Général der Militärregierung der französischen Besatzungszone in Rastatt hat den Angeklagten am 13. November 1947 wegen dieser Tat als eines Kriegsverbrechens nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu lebenslangem Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt. Er ist am 7. Juli 1953 aus dem Zuchthaus in Wittlich bei Trier entflohen und hält sich seitdem in ██ auf.
Das Schwurgericht hat das Verfahren eingestellt. Es ist der Auffassung, das Urteil des Tribunal Général vom 13. November 1947 falle unter Teil I Art. 7 Abs. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II 301, 405) und mache daher die Strafverfolgung vor deutschen Gerichten unmöglich.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Standpunkt mit sachlich-rechtlichen Ausführungen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat Erfolg. Das vom Schwurgericht angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht.
Gründe
1. Zunächst stehen Teil I Art. 3 Abs. 2 und 3 Buchst. b des genannten Vertrages, der kurz als „Überleitungsvertrag“ bezeichnet zu werden pflegt, der Strafverfolgung vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Im vorliegenden Falle war die deutsche Gerichtsbarkeit bis zum Inkrafttreten des Vertrages nicht ausgeschlossen. Denn nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Nr. 4 des AHK-Gesetzes Nr. 2 vom 21. September 1949 (ABlAHK S. 4) gehörte der getötete französische Kriegsgefangene nicht zu den „alliierten Streitkräften“ im Sinne des Art. 1 des AHK-Gesetzes Nr. 13 vom 25. November 1949 (ABlAHK S. 54). Damit scheidet Teil I Art. 3 Abs. 2 des Überleitungsvertrages aus. Der Abs. 3 Buchst. b desselben Artikels kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn er betrifft nur endgültig abgeschlossene Ermittlungsverfahren, nicht rechtskräftige Verurteilungen durch Besatzungsgerichte (BGH NJW 1956, 1766).
2. Von diesen handelt der Teil I des Überleitungsvertrages in den Artikeln 6 und 7. Auch sie hindern das Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Schwurgericht nicht.
Art. 6 regelt in seinen Absätzen 1–10 die weitere Vollstreckung der Strafen gegen „Personen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen das Kriegsrecht und den Kriegsbrauch oder wegen während des gemeinhin als Krieges bezeichneten Verbrechens von einem Gericht einer alliierten Macht verurteilt worden sind und von den Drei Mächten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden“. Zu diesem Kreise gehört der Angeklagte deshalb nicht, weil er, als der Überleitungsvertrag in Kraft trat, schon aus der Strafhaft geflohen war und in seiner Heimat auf freiem Fuße lebte. Aus diesem Grunde sind auf ihn insbesondere nicht die Absätze 4 und 5 des Artikels 6 anwendbar.
Der Senat hat daher nicht zu erörtern, ob aus diesen Bestimmungen bei einer anderen Sachlage etwa herzuleiten wäre, dass das französische Urteil von deutschen Behörden noch zu vollstrecken sei, und ob aus diesem Umstande rechtliche Bedenken gegen ein neues Verfahren vor einem deutschen Gericht folgen könnten. Es ist vielmehr nur der vorliegende Fall zu entscheiden, dessen Besonderheit darin besteht, dass der Angeklagte weder die Strafe wegen Kriegsverbrechens voll verbüßt hat noch vor oder nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages begnadigt und entlassen worden ist.
Es ist daher nur zu prüfen, ob sich ein Verfahrenshindernis aus Art. 7 Abs. 1 ergibt. Dieser bestimmt:
„Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“
Diese Anerkennung durch die Bundesrepublik gilt aber nicht für die besatzungsgerichtlichen Urteile, durch die Strafen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder wegen Kriegsverbrechen verhängt worden sind. Das geht aus folgender Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 11 hervor:
„Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung.“
Der Ausdruck „Angelegenheiten“ („matters“ im englischen, „questions“ im französischen Text) betrifft nicht, wie das Schwurgericht, der Generalbundesanwalt und das OLG Schleswig (NJW 1958, 112) meinen, nur die Einzelheiten der Vollstreckung der besatzungsgerichtlichen Strafurteile wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen und die Errichtung und Tätigkeit des Gemischten Ausschusses. Vielmehr sind jene Urteile selbst von der Anerkennung ausgenommen, die Art. 7 Abs. 1 ausspricht (ebenso Maier-Tobler, Überleitungsvertrag Erl. zu Teil I Art. 7 in: Das Deutsche Bundesrecht IN 50 § 19).
Diese Auslegung, der der Wortlaut des Art. 6 Abs. 11 jedenfalls nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, dass die Artikel 6 und 7 einen Kompromiss zwischen den drei früheren westlichen Besatzungsmächten und der Bundesrepublik enthalten (vgl. Wohlfarth JZ 1955, 526). Grundsätzlich lag beiden Seiten an einer fortdauernden Wirkung der besatzungsgerichtlichen Strafurteile und an ihrer weiteren Vollstreckung. Denn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland wäre gefährdet gewesen, wenn etwa alle von den Besatzungsgerichten auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilten Angehörigen des Personenkreises, der der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen gewesen war, freigelassen worden wären. Es ging auch nicht an, alle von den Besatzungsgerichten entschiedenen Fälle von deutschen Gerichten wieder aufrollen zu lassen. Das war nicht nur vom deutschen Standpunkte aus undurchführbar, sondern wäre auch von den Alliierten nicht zugestanden worden. Die Bundesrepublik erkannte daher die besatzungsgerichtlichen Urteile allgemeiner Art an und begnügte sich damit, für ihren Vollzug zuständig zu werden und das Gnadenrecht hinsichtlich der verurteilten Deutschen zu erhalten.
Die Urteile wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen bildeten jedoch eine besondere Gruppe. Gegen sie bestanden auf deutscher Seite Bedenken hauptsächlich wegen der Art, in der ein großer Teil von ihnen zustande gekommen war, und wegen des sachlichen Rechts, auf dem sie beruhten. Das war das Kontrollratsgesetz Nr. 10, das von deutschen Gerichten schon seit der Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABlAHK S. 1138), die auf deutsches Betreiben hin schließlich ergangen war, nicht mehr angewendet wurde. Die Bundesrepublik fand sich aus allen diesen Gründen nicht bereit, jene Urteile als nach deutschem Recht wirksam anzuerkennen. Andererseits verzichteten die früheren Besatzungsmächte nicht auf die Vollstreckung. Sie behielten diese daher in ihrer eigenen Zuständigkeit. Die Bundesrepublik musste dies hinnehmen. Sie erreichte nur einen deutschen Einfluss auf die Ausübung des Gnadenrechts in dem Gemischten Ausschuss, der aber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 die Gültigkeit der Urteile nicht in Frage stellen darf. Gerade diese Einschränkung lässt erkennen, dass die Bundesrepublik selbst die Urteile nicht anerkennen wollte und, wie in Abs. 11 desselben Artikels zum Ausdruck kommt, auch nicht anerkannt hat.
Dies wird durch mehrere amtliche Äußerungen bestätigt.
Während der Vertragsverhandlungen erkannte der damalige General Counsel beim Amt des Hohen Kommissars der USA in einem Schreiben vom 4. März 1952 an,
„that the war criminal judgments do not fall within the provisions of the article dealing with all other criminals (article 7)“.
Das ist dem Senat durch eine schriftliche Mitteilung bekannt geworden, die der Generalbundesanwalt aus dem Bundesministerium der Justiz erhalten hat.
In der Begründung zum Überleitungsvertrag (Anlage 4 zur Bundestagsdrucksache 3500 1. Wahlperiode) hat die Bundesregierung auf S. 46 zu Artikel 6 erklärt, es sei
„für die Bundesrepublik besonders im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 103 des Grundgesetzes nicht möglich, durch Übernahme der Vollstreckung der Urteile eine Anerkennung derselben auszusprechen“.
Bei der Beratung im Bundestag am 9. Juli 1952 hat der Abgeordnete Dr. von Merkatz zur Frage der sogenannten Kriegsverbrecher hervorgehoben,
„dass in Artikel 6 des Zusatzvertrages auch die Bundesregierung keine Anerkennung dieser Urteile vollzieht“.
Er hat hinzugefügt, es gehe dabei um
„ein Stück unserer deutschen Würde“ (Verh. d. Dt. Bundestags I. Wahlperiode Sten. Ber. Bd. 12 S. 9827).
Der Bundesminister der Justiz hat dem Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in einem Erlass vom 5. März 1956 über die strafregisterliche Behandlung von Kriegsverbrechen (Aktenzeichen 4240 I 23891/55) mitgeteilt, dass
„die Bundesregierung ausländische Verurteilungen wegen angeblicher Kriegsverbrechen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anerkennt“.
Die Rechtsabteilung der Britischen Botschaft in Bonn hat am 27. Januar 1958 an die Staatsanwaltschaft in Hamburg in der Strafsache gegen P. [REDACTED] (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs: 2 ARs 129/57) unter anderem geschrieben, Teil I Artikel 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrages sei nach ihrer Auffassung „vollkommen irrelevant“ für Personen, die wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden sind. Zur Begründung hat sie sich auf Art. 6 Abs. 11 berufen.
Dies alles ist für die Auslegung des Überleitungsvertrages entscheidend. Einzelheiten seiner Fassung, auf die das Schwurgericht, der Generalbundesanwalt und das OLG Schleswig (NJW 1958, 112) Wert legen, treten an Bedeutung weit zurück. Wie der Verteidiger, der vor dem Senat für die Revision der Staatsanwaltschaft eingetreten ist, richtig ausgeführt hat, dürfen an internationale Verträge nicht die Maßstäbe deutscher Gesetzestechnik angelegt werden. Es ist daher nichts daraus herzuleiten, dass Art. 7, der den Grundsatz aufstellt, nicht vor, sondern hinter dem Art. 6 steht, der eine abweichende Sonderregelung enthält, und dass die Ausnahme von der Regel des Art. 7 Abs. 1 nicht in diesem Artikel, sondern in Art. 6 Abs. 11 und dort mit Worten ausgedrückt ist, die sich klarer und bestimmter hätten fassen lassen.
Das Urteil des Tribunal Général in Rastatt vom 13. November 1947 ist also weder von den deutschen Behörden gegen den Angeklagten zu vollstrecken noch ein Hindernis, das Verfahren gegen ihn vor den deutschen Gerichten durchzuführen. Sollte er zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, so ist § 7 StGB sinngemäß anzuwenden (BGHSt 6, 176, 178). Das Schwurgericht kann auch die Zeit anrechnen, in der der Angeklagte wegen der Tat schon vor dem Urteil vom 13. November 1947 im Gewahrsam einer Besatzungsmacht war.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| SchwG Oldenburg | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner |