Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 64/57
- Datum
- 12.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung setzt voraus, dass in dem gegen den Beihilfeverdächtigen geführten Verfahren die Vollendung der Abtreibung durch den Haupttäter festgestellt ist; Feststellungen aus einem gesonderten Verfahren gegen Dritte begründen keine gegenüber dem Mitangeklagten verbindliche Rechtskraft.
Zur Überprüfbarkeit der Entscheidung muss das Urteil darlegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen der Schuldausschließung nach § 51 Abs.1 StGB verneint wurden; bloße Rücknahmen auf das Gutachten ohne Angabe der entscheidungserheblichen Feststellungen genügen nicht.
Die Annahme, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) nicht ausgeschlossen werden kann, steht einer tragfähigen Begründung der vollständigen Schuldausschließung (§ 51 Abs.1 StGB) entgegen und erfordert klare und widerspruchsfreie Feststellungen.
Fehlen für wesentliche Tat- oder Schuldfragen die erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Waldemar ████ ██ aus ███, geboren ████████████████ in █████, Kreis W__D, [Sachbezeichnung: ███████████] wegen Beihilfe zur Abtreibung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte █████████ ██ verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist zwar nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensmangel erblickt.
Die Sachrüge greift aber durch:
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Abtreibung setzt voraus, dass der Haupttäter ██████ sich der vollendeten Abtreibung schuldig gemacht hat. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Das Urteil stellt zwar fest, dass ███████ bei der Volkspolizistin, der er durch den Angeklagten zugeführt wurde, eine „Abtreibung“, d. h. einen Eingriff zum Zwecke der Abtreibung vorgenommen habe. Diese Feststellung ermöglicht es dem Revisionsgericht aber nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, ██████ habe eine vollendete Abtreibung begangen. Hierfür bedarf es außerdem der Feststellung, dass die Volkspolizistin schwanger war und dass der Eingriff, den ██ vornahm, die Abtötung der Frucht bewirkte. Das stellt das Urteil nicht fest. Die Mitteilung, dass ██████ in einem abgetrennten Teil des Verfahrens wegen Abtreibung rechtskräftig verurteilt worden ist, genügt hierfür nicht. Die Feststellungen, die in dem gegen ██████ durchgeführten Verfahren getroffen worden sind, haben keine Rechtskraftwirkung gegen den Angeklagten. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung setzt voraus, dass in dem Verfahren gegen ihn unabhängig von den Feststellungen des gegen ██████ ergangenen Urteils die Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass ███ eine vollendete Abtreibung begangen hat.
b) Die Strafkammer hat einen medizinischen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Sie hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dagegen als nicht ausschließbar erachtet.
Zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB heißt es auf Seite 5 UA:
„Das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB hat der medizinische Sachverständige abgelehnt. Die Kammer hat sich seinem Gutachten insoweit unbedenklich angeschlossen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinerlei Anzeichen einer geistigen Störung erkennen ließ, sondern – abgesehen von seinem niedrigen Bildungsstand – einen außerordentlichen gewandten und hintergründigen Eindruck in der Art seiner Verteidigung machte.“
Zu § 51 Abs. 2 StGB ist auf Seite 6 UA ausgeführt:
„Dabei ist zugunsten des Angeklagten auch der Milderungsgrund des § 51 II StGB, dessen Vorliegen bei dem Angeklagten durch den Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden konnte, mit berücksichtigt worden, und zwar auch bei der Festsetzung der Höhe der Gefängnisstrafe.“
Diese Ausführungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB frei von Rechtsirrtum ist. Das würde zwar zutreffen, wenn in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden wäre, dass der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Bewusstseinsstörung noch an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit noch an Geistesschwäche im Sinne des § 51 StGB litt. Eine solche Feststellung kann den Ausführungen auf Seite 5 UA jedoch nicht entnommen werden, weil nicht mitgeteilt wird, aus welchem Grunde der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat, und weil sie den Ausführungen auf Seite 6 UA widersprechen würde, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn Abs. 2 des § 51 StGB setzt ebenso wie dessen Abs. 1 voraus, dass der Täter zur Tatzeit an einer Bewusstseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche leidet. Beide Vorschriften unterscheiden sich nur dadurch, dass Abs. 1 den Ausschluss, Abs. 2 dagegen nur eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens erfordert.
Das Urteil muss, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, aus diesen Gründen aufgehoben werden.
Die weiteren Einwendungen der Revision bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Siemer Sarstedt Bundesrichter Dr. Dotterweich ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Sarstedt | Borker | ||
| Schmitt |