Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Hehlerei-Verurteilung: 'Verheimlichen' nicht angeklagt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 645/53
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Hehlerei. Der BGH hob die Verurteilung im Fall 19 (Koffer mit Kindersachen) und den gesamten Strafausspruch auf, weil die Form der Hehlerei durch »Verheimlichen« nicht Gegenstand der Anklage war und damit Verteidigungsmöglichkeiten fehlten. Die Verurteilung im Fall 4 (Staubsauger) blieb bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei durch Ansichbringen setzt voraus, dass der Täter die selbständige Verfügungsgewalt mit dem Willen des Vortäters erlangt.

2

Die bloße Übernahme zur Verwahrung begründet kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.

3

Hehlerei durch Verheimlichen erfordert nicht, dass die Handlung dem Vortäter tatsächlich zugutekommt; es genügt, dass der Täter ein solches Einverständnis des Vortäters annimmt.

4

Eine Verurteilung wegen einer anderen Begehungsform als der in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichneten bedarf vor ihrer Verhängung neuer Gelegenheit zur Verteidigung (§ 265 StPO).

5

Revisionen sind für Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht geeignet; solche Angriffe begründen keine Sachrügen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Sophie ██████ ████ ██ ██ aus ███, geboren am ███████ ██ in ███, Sachbezeichnung: ███████ u.c., wegen Hehlerei,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizaktuar █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Sophie █████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Mai 1953, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei im Fall 19 der Urteilsgründe (Koffer mit Kindersachen) verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch im vollen Umfange.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.

1.) Fall 4 der Urteilsgründe (Staubsauger)

Der Mitangeklagte Sch[REDACTED] übergab einen Staubsauger, den er in der Nacht zum 25.6.1952 gestohlen hatte, der Angeklagten ██ und deren Ehemann als Ersatz für ein Fahrrad, das er sich von der Angeklagten geliehen hatte und das ihm abhanden gekommen war.

Die Strafkammer hat die Angeklagte zu Recht wegen Hehlerei verurteilt.

Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, dass die Angeklagte und ihr Ehemann mit Willen des Mitangeklagten Sch[REDACTED] selbständige Verfügungsgewalt über den Staubsauger erlangt haben. Sie haben damit den Staubsauger „an sich gebracht“. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, dass die Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Staubsauger sei gestohlen, und dass sie hiermit einverstanden war. Sie hat also zumindest mit bedingtem Hehlereivorsatz gehandelt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

Die Strafkammer hat weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Revision im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen, dass die Angeklagte die Tat „ihres Vorteils wegen“ begangen hat. Nach den Feststellungen des Urteils konnte sie Ersatz für ihr abhanden gekommenes Fahrrad von Sch[REDACTED] auf gesetzmäßigem Wege nicht erlangen. Dass der Erwerb des Staubsaugers als Ersatz für das Fahrrad einen Vorteil für sie bedeutete, liegt bei dieser Sachlage auf der Hand.

Schon hiermit war die Hehlerei vollendet. Was später mit dem Staubsauger geschah, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.

Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Hehlerei in Fall 4 keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

2.) Fall 19 der Urteilsgründe (Koffer mit Kindersachen)

Der Mitangeklagte ████ übergab der Angeklagten ██ █████ Koffer mit Kindersachen zur Aufbewahrung, den er in der Nacht zum 23.9.1952 gestohlen hatte. Unmittelbar nachdem die Angeklagte erfahren hatte, dass Sch[REDACTED] verhaftet worden war, verschenkte sie den Inhalt des Koffers.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei durch „Ansichbringen“ verurteilt. Das gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Dadurch, dass die Angeklagte den Koffer in Verwahrung nahm, erlangte sie keine selbständige Verfügungsgewalt. Die bloße Übernahme zur Verwahrung ist kein „Ansichbringen“ im Sinne des § 259 StGB (vgl. BGH NJW 1952, 515). Das hat auch die Strafkammer offenbar nicht verkannt.

Das Urteil meint aber, die Angeklagte habe den Inhalt des Koffers dadurch „an sich gebracht“, dass sie ihn verschenkte. Das ist rechtsirrig. Die Angeklagte hat zwar durch den Entschluss, den Inhalt des in ihrem Gewahrsam befindlichen Koffers zu verschenken, und durch die Ausführung dieses Entschlusses eine selbständige Verfügungsmacht für sich begründet, die sie als Verwahrerin bis dahin nicht hatte. Das Tatbestandsmerkmal des „Ansichbringens“ setzt aber voraus, dass der Täter die selbständige Verfügungsgewalt mit dem Willen des Vortäters erlangt. Das trifft hier nicht zu. Das Urteil stellt nur fest, die Angeklagte habe damit gerechnet, dass sie die Kindersachen für sich behalten oder verwerten dürfe. Dass dies auch tatsächlich dem Willen des Sch[REDACTED] entsprach, ergibt das Urteil nicht.

Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte sich aber der Hehlerei durch „Verheimlichen“ schuldig gemacht. Sie hat die Sachen unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Verhaftung des Sch[REDACTED] verschenkt. Damit hat sie bewusst ihr Auffinden für den Eigentümer oder die Strafverfolgungsbehörden zumindest erschwert. Das geschah zwar nicht zum Vorteil des Sch[REDACTED], sondern in erster Linie zum Vorteil der Beschenkten. Dass das „Verheimlichen“ dem Vortäter zugute kommt, ist aber auch nicht notwendig (vgl. RGSt 72, 380). Diese Begehungsform der Hehlerei setzt im Gegensatz zur Hehlerei durch „Ansichbringen“ auch nicht voraus, dass der Vortäter mit der Handlungsweise des Hehlers tatsächlich einverstanden ist. Es genügt, dass der Hehler ein solches Einverständnis voraussetzt (vgl. RG a. a. O.). Das ist hier nach den Feststellungen des Urteils der Fall. Dass die Angeklagte wusste, es handele sich um gestohlene Sachen, stellt das Urteil fest. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung, auf die eine Revision nicht gestützt werden kann. Das Urteil ergibt auch, dass die Angeklagte „ihres Vorteils wegen“ gehandelt hat. Sie verschenkte die Sachen, um sich die Beschenkten zu verpflichten.

Die Angeklagte kann aber nicht ohne weiteres wegen Hehlerei durch „Verheimlichen“ bestraft werden. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen ihr nur Hehlerei durch „Ansichbringen“, „Ankaufen“ oder „Mitwirken beim Absatz“ zur Last. Sie ist auch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, dass sie wegen Hehlerei in der Form des „Verheimlichens“ bestraft werden könne. Insoweit bedarf es einer neuen Verhandlung vor dem Tatrichter, damit der Angeklagten gemäß § 265 StPO Gelegenheit gegeben wird, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei im Fall 19 verurteilt worden ist. Die rechtsirrige Verurteilung in diesem Fall kann auch die Höhe der im Fall 4 verhängten Strafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst haben. Der Strafausspruch musste daher im vollen Umfang aufgehoben werden.

Gemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker