Revision: Herabstufung von gefährlicher Körperverletzung auf § 223 Abs. 1 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 644/93
- Datum
- 07.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen die für einen qualifizierten Tatbestand erforderlichen Merkmale (z.B. hinterlistiger Überfall, Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, Lebensgefährdung), rechtfertigen die Feststellungen keinen Schuldspruch wegen dieses qualifizierten Delikts.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung dem Angeklagten zusätzliche nachteilige Erkenntnisse bringen wird.
Sind Einzel- oder Gesamtstrafen möglicherweise durch die fehlerhafte Annahme eines qualifizierenden Tatbestands beeinflusst, sind diese Strafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Annahme eines gefährlichen Werkzeugs oder einer besonderen Modalität bedarf es tatrelevanter Feststellungen; eine bloße Schilderung der Verletzungshandlung ersetzt dies nicht.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), 1. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Dezember 1993 in der Strafsache gegen Te Coo Claas geboren am ██ 1971 in Bol, aus █████, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. Dezember 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 5 (Tat zum Nachteil des Zeugen KC) der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe werden mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zu Ziffer 1 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
„Im Falle II 5 tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte ist dem Zeugen ███ offen feindselig entgegengetreten; die Körperverletzung wurde deshalb nicht ‚mittels eines hinterlistigen Überfalls‘ (§ 223a Abs. 1 StGB) begangen (vgl. Senat in BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1). Auch ein anderes der in § 223a StGB genannten Tatbestandsmerkmale liegt nicht vor. Dass der Angeklagte den ‚Kopf des Geschädigten an ein Eisengitter schlug‘ (UA S. 21), kennzeichnet nicht die Tatmodalität des Handelns mit einem gefährlichen Werkzeug (vgl. BGHR StGB § 223a Werkzeug 2), ebensowenig belegen die Feststellungen eine lebensgefährdende Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223a Lebensgefährdung 1).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern, weil zusätzliche dem Beschwerdeführer nachteilige Erkenntnisse von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die für diesen Fall vom Tatrichter festgesetzte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil nicht auszuschließen ist, dass sie von dem Strafrahmen des § 223a StGB beeinflusst worden ist. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Horstkotte | Schäfer | Hager | |||
| Laufhütte | Basdorf |