Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung angeblicher Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 644/92
- Datum
- 22.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann sich auf den Strafausspruch beschränken; Schuldspruch und Strafausspruch sind gesondert überprüfbar und können unterschiedlich entschieden werden.
Liegt zwischen den Feststellungen und den Erwägungen des Tatrichters ein Widerspruch (z. B. die Annahme nicht festgestellter Vorstrafen), ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhafte Erwägung die Strafzumessung beeinflusst hat.
Bei der Strafzumessung sind sowohl tatbezogene als auch personenbezogene Umstände zu würdigen; die unberücksichtigte oder fehlende Würdigung des Vorlebens des Täters kann die Rechtmäßigkeit der Strafe beeinträchtigen.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung an eine andere Kammer ist geboten, wenn durch den Revisionsvorwurf ein entscheidungserheblicher Fehler vorliegt, dessen Einfluss auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███, Eleni, geboren am ████████ 1965 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1992
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 1992 im Strafausspruch gegen diese Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft; insbesondere wird der Ausschluss eines einzigen, beide Tatkomplexe umfassenden Fortsetzungszusammenhangs von den Feststellungen getragen. Zum Strafausspruch hat die Revision hingegen mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Begründung der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass die Angeklagte „bereits einschlägig – wenn auch in erheblich geringerem Umfang vorbestraft“ sei (UA S. 12). Das steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Angeklagte lediglich nach Beendigung der letzten hier abgeurteilten Tat einmal bestraft worden ist (UA S. 3); Vorstrafen sind nicht festgestellt. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich die fehlerhafte Erwägung auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben kann, zumal das Landgericht ausschließlich tatbezogene Umstände zu deren Begründung herangezogen und insbesondere das Vorleben der Angeklagten gänzlich unerwähnt gelassen hat.
| Horstkotte | Basdorf | ||
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