Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen — Anwendung §20a StGB und Korrektur der Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 644/67
Datum
15.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Kiel werden verworfen. Der BGH bestätigt die Einordnung eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung; psychiatrische Gutachten waren nicht erforderlich. Ferner korrigiert der Senat offensichtliche Fehler in der Strafzumessung und setzt für einen Tatfall die gesetzliche Mindeststrafe ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann auf der Gesamtschau wiederholter, ähnlicher Taten beruhen, ohne die Beweggründe jeder einzelnen Tat im Einzelnen darzulegen.

2

Zur Beurteilung, ob ein Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist in der Regel kein ärztlicher Sachverständiger erforderlich, wenn die Täterpersönlichkeit aus den Feststellungen hinreichend hervorgeht.

3

Offensichtliche Fehler im Strafausspruch kann der Revisionsgerichtshof nach § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen berichtigen; insbesondere kann er die gesetzliche Mindeststrafe einsetzen, wenn ein Tatbestand bei der Bemessung verkannt wurde.

4

Die Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafen ist nach § 79 StGB nur unter Beachtung der zeitlichen Reihenfolge zulässig; ein Verstoß hiergegen begründet jedoch keinen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte hierdurch nicht benachteiligt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 21. April 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Schweißer Werner K. ███ aus K█, dort geboren am █, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

den Musiker Heinz-Jürgen ████ aus K█, 2. dort geboren am █, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Bundesanwalt Dr. ███ ███ ███████████ als Vertreter der ██████████████████

Rechtsanwalt ██ ████████████ als ███████████ des Angeklagten ████

Rechtsanwältin ██ aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten ████

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 21. April 1967 werden verworfen.

Die Strafe des Angeklagten ████ für den versuchten schweren Diebstahl Nr. III 5 der Urteilsgründe beträgt jedoch nicht zwei Jahre und drei Monate, sondern ein Jahr Zuchthaus.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ████ wird dahin geändert, dass eine Strafe von einem Jahr Zuchthaus nicht für den Fall Nr. III 7, sondern für den versuchten schweren Diebstahl Nr. III 5 der Urteilsgründe verhängt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen, die sich auf die Strafaussprüche beschränken und insoweit Verletzung des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ████

1. Das Landgericht hat den Angeklagten ████ in rechtlich fehlerfreier Weise als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB verurteilt. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.

a) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die Strafkammer begnüge sich mit „einer mehr oder weniger strafregisterartigen Zusammenstellung“ der früheren Taten. Diese werden vielmehr ausreichend beschrieben (UA S. 32/33). Über die Serie von Diebstählen, die dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. Mai 1960 zugrunde liegt, wird zwar nur wenig gesagt (UA S. 33). Es genügt aber im vorliegenden Falle, weil die Taten, wie das Urteil erkennen lässt, den jetzt abgeurteilten sehr ähnelten.

b) Als Ursache der vielen und schnell aufeinander folgenden Taten, die zum Teil während einer Bewährungsfrist begangen wurden, durfte das Landgericht im vorliegenden Falle einen verbrecherischen Hang des Angeklagten annehmen, ohne die Beweggründe, die dieser jeweils hatte, im Einzelnen darzulegen. Auch die Würdigung der Täterpersönlichkeit (UA S. 34/35) genügt den rechtlichen Anforderungen. Um zu beurteilen, ob ein körperlich und geistig gesunder Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat der Tatrichter in aller Regel keinen ärztlichen Sachverständigen nötig.

c) Aus den Feststellungen geht zwar hervor, dass der Angeklagte zeitweilig gearbeitet hat. Dem Urteil ist aber auch zu entnehmen, dass er in Zeiten, in denen er krankgeschrieben war, Diebstähle verübte (UA S. 5/6) und während seiner jetzt abgeurteilten Straftaten nicht arbeitete, sondern vom Verdienst seiner Ehefrau lebte (UA S. 13). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei ihm eine „Neigung zur Bummelei“ und eine „unüberwindbare Scheu vor regelmäßiger Arbeit“ annimmt (UA S. 34). Die Feststellung, dass dies bei ihm „von Jugend an“ so war, stützt die Strafkammer ersichtlich auf die Vorgänge, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung führten (UA S. 4/5).

d) Die übrigen Einwendungen gegen die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB sind offensichtlich unbegründet.

2. Der Bundesanwalt hat jedoch auf folgende Fehler des Strafausspruchs hingewiesen, die von Amts wegen zu beachten sind.

Die Strafkammer behandelt bei der Strafzumessung

a) den einfachen Diebstahl Nr. III 4 der Urteilsgründe (UA S. 16/17, 26) irrig als versuchten schweren Diebstahl (UA S. 41),

b) den versuchten schweren Diebstahl Nr. III 5 (UA S. 17, 26) unrichtig als fortgesetzten schweren Diebstahl (UA S. 41) und

c) den fortgesetzten schweren Diebstahl Nr. III [REDACTED] (UA S. 18/19, 27) nur als einfachen Diebstahl (UA S. 41).

Durch das Versehen zu c) ist der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Das gilt auch zu a); denn hier hat das Landgericht ein Jahr Zuchthaus eingesetzt, und das ist, da die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB zu schärfen ist, ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe.

Zu b) kann jedoch die Strafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus für den Fall III Nr. 5 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. Statt ihrer setzt der Senat gemäß dem Antrag des Bundesanwalts nach § 354 Abs. 1 StPO die Mindeststrafe ein. Das ist ein Jahr Zuchthaus (BGH NJW 1956, 1078). Diese Änderung hat bei der großen Zahl und der Höhe der Einzelstrafen keinen Einfluss auf die Gesamtstrafe.

Bei der folgenden Unstimmigkeit handelt es sich jedoch nur um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten K. für den „Fall 14“ ein Jahr Zuchthaus wegen versuchten einfachen Diebstahls (UA S. 41). Der Fall III 14 betrifft aber einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl, an dem der Angeklagte K. nicht beteiligt war (UA S. 21, 27). Das Landgericht meint den versuchten einfachen Diebstahl Nr. III 15 (UA S. 21, 27).

3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind unbegründet. Die Strafkammer sagt, der Angeklagte werde auch nach Verbüßung der Zuchthausstrafe „fast mit Sicherheit wieder rückfällig werden“, und begründet das (UA S. 45). Sie brauchte entgegen der Meinung der Revision nicht ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte, der zur Zeit der Aburteilung 27 1/2 Jahre alt war, „eine erhebliche Nachreifung erfahren“ werde. Es war auch nicht geboten, darüber einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.

Die Revision weist noch darauf hin, dass die Strafkammer in ihrem früheren Urteil vom 4. Mai 1966 „die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Sicherungsverwahrung zu nehmen sei, nicht einmal aufgeworfen“ habe. Daraus leitet sie „erhebliche Zweifel“ her, ob der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB im jetzigen Verfahren eine „ausreichende Tatsachenprüfung“ zugrunde liege. Dieser Einwand liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).

II. Die Revision des Angeklagten W./

1. Der Einwand, das Landgericht lasse „das junge Alter des Angeklagten ungewürdigt“, ist unbegründet. Bei der Beschreibung des Lebenslaufs wird ausdrücklich gesagt, der Angeklagte █████████ „jetzt 26 Jahre alt“ (UA S. 7). Damals fehlte übrigens nur noch reichlich ein Monat an der Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei der großen Zahl und schnellen Folge der Straftaten war das Landgericht nicht genötigt, bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung das Lebensalter des Angeklagten noch einmal zu erwähnen und es ausdrücklich zu berücksichtigen. Die übrigen Ausführungen liegen unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.

2. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergeben sich nur folgende Unstimmigkeiten.

a) Den einfachen Diebstahl Nr. III 4 der Urteilsgründe (UA S. 16/17, 26) bezeichnet das Landgericht bei der Strafzumessung irrtümlich als versuchten schweren Diebstahl (UA S. 42). Da es jedoch ein Jahr Zuchthaus, also die Mindeststrafe des § 20a Abs. 1 StGB einsetzt, ist der Angeklagte nicht beschwert.

b) An dem fortgesetzten schweren Diebstahl Nr. III 7 der Urteilsgründe war der Angeklagte ██ nicht beteiligt (UA S. 18/19, 27). Trotzdem verhängt die Strafkammer hier gegen ihn „für einen einfachen Diebstahl ein Jahr Zuchthaus“ (UA S. 42). Diese Strafe muss wegfallen. Das Landgericht hat jedoch den versuchten schweren Diebstahl Nr. III 5 der Urteilsgründe, bei dem ████ Mittäter war (UA S. 17, 26), bei der Bemessung der Strafen für diesen Angeklagten übergangen (UA S. 42). Das ist auch auf die Revision des Angeklagten hin zu beachten (BGHSt 4, 345/346). Der Senat holt das Versäumte nach und setzt gemäß dem Antrag des Bundesanwalts nach § 354 Abs. 1 StPO die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ein. Die Zahl und Höhe der Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe bleiben also unverändert.

c) Das Landgericht hätte die Strafe von zwei Wochen Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 1. November 1965 (35 Ds 200/65) in keine der beiden jetzigen Gesamtstrafen einbeziehen dürfen. Denn die jetzt abgeurteilten Taten Wilkens begannen erst in der Nacht zum 19. November 1965 (UA S. 14), also nach der Verurteilung vom 1. November 1965. Dadurch ist § 79 StGB zwar verletzt, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SchmittSarstedtHerrmann
SchmidtDr. Borker