Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO: Verurteilung aufgehoben, Mitrevisionsverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 644/64
Datum
26.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten wird mit Erfolg eingelegt, da nach Heranziehung ergänzender Schöffen die Vernehmung über persönliche Verhältnisse nicht wiederholt und der Eröffnungsbeschluss nicht verlesen worden ist. Deshalb wird ihre Verurteilung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Mitangeklagten bleibt erfolglos; das Berufsverbot gegen ihn entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Ergänzungsschöffe nachträglich herangezogen, sind die Vernehmung der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse zu wiederholen und der Eröffnungsbeschluss zu verlesen; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen § 243 Abs. 2 StPO vor.

2

Das Revisionsgericht darf im Rahmen seiner Überprüfung nur die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) und nicht dienstliche Äußerungen heranziehen.

3

Ein Urteil, das auf der Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO beruht, kann nur dann trotz dieses Verfahrensfehlers bestehen bleiben, wenn bei einem tatsächlichen und rechtlich ganz einfachen Sachverhalt offensichtlich ist, dass die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses durch dessen Nichtverlesung nicht gefährdet wurden.

4

Ein gegen einen Verurteilten ausgesprochenes Berufsverbot ist nur dann zulässig, wenn eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate Freiheitsstrafe beträgt.

5

Die Strafkammer darf den Schuldbeweis auch auf im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben eines Mitangeklagten stützen; dies ist nicht grundsätzlich untersagt.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 15. Mai 1964

Rubrum

URTEIL

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. die Vertreterin Irma ███ aus ███ ███████, geboren am ███████ 1931 in ████, den Vertreter Georg ██ ██ aus ██ ██████, geboren █████████████████ in ██████, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 15. Mai 1964, soweit es die Beschwerdeführerin verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Das Berufsverbot gegen ███ fällt jedoch weg. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch auf vier Fünftel ermäßigt.

Gründe

Von Rechts wegen.

A. Die Revision der Angeklagten F███

Die Beschwerdeführerin rügt mit Erfolg Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO.

Nach der Heranziehung der beiden Ergänzungsschöffen, die später beim Urteil mitwirkten, ist die Vernehmung der Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse nicht wiederholt und der Eröffnungsbeschluss nicht verlesen worden. Das beweist die Sitzungsniederschrift. Das Revisionsgericht darf nur sie und nicht die dienstlichen Äußerungen berücksichtigen (§ 274 StPO).

Nur wenn es bei einem tatsächlichen und rechtlich ganz einfachen Sachverhalt offensichtlich ist, dass die Zwecke des Eröffnungsbeschlusses durch dessen Nichtverlesung nicht gefährdet worden sind, kann das Urteil nicht auf der Verletzung des § 243 Abs. 2 StPO beruhen (BGHSt 8, 283, 284). So liegt es hier nicht. Die Verurteilung der Angeklagten F███ muss daher aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung wird wegen des Berufsverbots auf B II 2 dieses Urteils hingewiesen.

B. I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht deshalb ordnungswidrig besetzt, weil der Gerichtsassessor R██ mitwirkte. Denn er war der Strafkammer durch Beschluss des Präsidiums vom 30. April 1964 zugeteilt worden.

2. Es war nach den §§ 77, 54 GVG zulässig, die Schöffen M[REDACTED] und B[REDACTED] auf ihren Antrag von der Dienstleistung zu befreien, weil sie wegen dringender Arbeiten in ihrem landwirtschaftlichen Beruf im Monat Mai nicht für mehrere Sitzungstage abkömmlich waren.

3. Keine verfahrensrechtliche Vorschrift verbietet es, den Schuldbeweis auf Angaben zu stützen, die ein Mitangeklagter im Ermittlungsverfahren gemacht hat.

II. Auch die Sachbeschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos.

1. Die Revision macht nur zu einigen Punkten nähere Ausführungen. Diese dringen nicht durch.

a) Soweit der Beschwerdeführer zu den Fällen Nr. II 7, 11, 17, 18, 22, 25, 54, 61–63 vorträgt, seine Beteiligung an den strafbaren Handlungen der Mitangeklagten sei nicht hinreichend dargetan, will er nur die Beweiswürdigung des Landgerichts unzulässigerweise durch eine andere ersetzen. Ohne rechtlichen Fehler schließt die Strafkammer aus den im Urteil mitgeteilten Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die Handlungsweise der Mitangeklagten kannte und billigte. Diese wird vom Landgericht rechtlich richtig als Betrug gewertet. Hiergegen wendet sich die Revision in einigen der genannten Fälle. Ihre Angriffe sind jedoch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht überhaupt unzulässigerweise von den Feststellungen entfernen.

b) Im Fall Nr. II 8 ist zwar, wie der Revision zugegeben werden muss, nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagten schon beim Nachkassieren der 55 DM gewillt waren, diese weitere Zahlung der Kundin nicht der Lieferfirma mitzuteilen. Wie sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, wollten sie in allen den zahlreichen Fällen dieser Art, also auch in diesem Fall, nur Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt bekommen und es dem Kunden von der Lieferfirma nicht anrechnen lassen.

c) Im Fall Nr. II 16 wurde, wie ausdrücklich festgestellt ist, die Nachkassierung der 18 DM bewusst verschwiegen, so dass im Ergebnis überhaupt keine Lieferung an die Kundin erfolgte. Damit mussten, so fährt das Urteil fort, beide Angeklagten auch rechnen und haben nach ihrem Gesamtverhalten auch damit gerechnet (UA S. 37). Nur gegen diese Feststellungen richtet sich unzulässigerweise der Einwand der Revision, der angezahlte Gesamtbetrag habe innerhalb der Verdienstspanne der Angeklagten gelegen, und darum sei nicht die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung nur vergessen wurde.

d) Im Fall Nr. II 50 spiegelten die Angeklagten durch die Annahme der Restzahlung den Willen vor, dafür die bestellte Ware liefern zu lassen. Die Revision vermisst also zu Unrecht eine Täuschungshandlung.

2. Auch im Übrigen tragen die Feststellungen die Schuldaussprüche und die Strafen. Das Berufsverbot muss jedoch aufgehoben werden. Es wäre nur dann zulässig, wenn eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate Gefängnis betrüge (BGHSt 4, 258). Das ist nicht der Fall.

Die Entscheidung über beide Revisionen entspricht den Antragen des Bundesanwalts.

SarstedtSchmidtDr. Borker
KoffkaSiemer