Revision: Schuldspruch von Geiselnahme auf Kindesentziehung geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 643/96
- Datum
- 19.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geiselnahme (§239b StGB) setzt neben der Wegnahme oder Festhaltung des Opfers eine Drohung gegenüber einem Dritten mit Freiheitsentziehung des Opfers von mehr als einer Woche Dauer voraus.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Tatbestandserfüllung eines bestimmten Delikts, kann die Verurteilung dahin zu ändern sein, dass der Angeklagte wegen eines nach den Feststellungen erfüllten anderen Delikts verurteilt wird.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht durch §265 Abs.1 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht in einer Weise betroffen ist, die eine andere Verteidigungsführung erforderlich gemacht hätte.
Kindesentziehung (§235 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter dem Sorgeberechtigten das Kind entzieht oder den Zugang vereitelt und das Kind ins Ausland verbringt bzw. dem Berechtigten dauerhaft vorenthält.
Der Bundesgerichtshof kann über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin entscheiden und diese dem Angeklagten auferlegen, wenn der geänderte Schuldspruch die Nebenklägerin betrifft und die Voraussetzungen der Anschlussbefugnis nach §395 StPO entfallen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 12. August 1996
Rubrum
5 StR 643/96
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Ergin, geboren ██████████████ in ███ (Türkei), wegen Geiselnahme
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Kindesentziehung (§ 235 StGB) verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin bisher entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach § 239b StGB. Zwar hat sich der Angeklagte des Opfers bemächtigt. Für die Tatbestandserfüllung ist aber auch erforderlich, dass – was hier allein in Betracht kommt – der Täter einem Dritten mit der Freiheitsentziehung des Opfers von über einer Woche Dauer droht. Ausdrücklich hat der Angeklagte keine Drohung ausgesprochen. Dass er schlüssig in einer Weise, die den Anforderungen des § 239b StGB gerecht wird, gedroht hatte, hat der Tatrichter in ausreichender Weise nicht festgestellt. In Anbetracht der Besonderheiten des Falles versteht sich eine solche Drohung auch nicht von selbst.
Der Senat schließt aus, dass weitergehende, für eine Verurteilung nach § 239b StGB ausreichende Feststellungen getroffen werden könnten. Auf die Frage der Auslegung des Tatbestandes in Fällen vorliegender Art (vgl. dazu BGHSt 32, 183) kommt es deshalb nicht an. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB strafbar gemacht:
Im Oktober 1995 fasste er den Entschluss, seinen knapp dreijährigen Sohn der allein sorgeberechtigten Mutter zu entziehen und ihn in die Türkei zu verbringen. Am 11. November 1995 kehrten Mutter und Sohn von einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zurück. Noch am Flughafen nahm der Angeklagte seinen Sohn in Empfang. Dessen Mutter ging dabei davon aus, dass der Angeklagte, dem sie ein „großzügiges Umgangsrecht“ eingeräumt hatte, wie schon vielfach zuvor, das Kind für einige Tage bei sich behalten und dann zu ihr zurückbringen werde. Ihm war aufgegeben, „er solle sich am Wochenende melden“. Tags darauf verbrachte der Angeklagte das Kind in die Türkei an einen unbekannten Ort und kehrte allein nach Deutschland zurück.
Den Feststellungen entsprechend muss der Schuldspruch geändert werden. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hatte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf, den die Verteidigung in der Revisionsbegründung mit der Zielrichtung anspricht, es könne nicht § 239b StGB, sondern „nur eine Kindesentziehung im Sinne des § 235 StGB“ vorliegen, nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Für die neue Verhandlung verweist der Senat auf BGHR StGB § 235 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1.
Der Senat trifft die die Nebenklägerin betreffende Auslagenentscheidung selbst, weil im Hinblick auf die neue tatrichterliche Verhandlung die Voraussetzungen zur Anschlussbefugnis der Nebenklägerin nach § 395 StPO nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung der Regelung des § 395 StPO auf Straftaten nach § 235 StGB hat der Senat erwogen. Er sieht sich dazu bei eindeutiger, wenngleich unbefriedigender Gesetzeslage nicht befugt.
Allerdings hat der Angeklagte die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, da der Schuldspruch die Nebenklägerin im Sinne des „betrifft“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/95 bei Kusch NStZ 1997, 74).
Hinsichtlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entspricht es der Billigkeit, den Angeklagten damit zu belasten, da nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Angeklagte das Rechtsmittel auch dann eingelegt hätte, wenn ihn schon das Landgericht dem geänderten Schuldspruch entsprechend verurteilt hätte (§ 473 Abs. 4 StPO analog).
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