Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 643/92
Datum
21.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vollzug von 1 Jahr 3 Monaten vor der Maßregel an. Der BGH hob diese Anordnung auf, weil die Begründung für die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nicht ausreichend dargelegt war. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine tragfähige Darlegung, weshalb nur zusätzlicher Haftleidensdruck Therapieeinsicht bewirken könne. Der Senat veranlasste keine Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung des Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB erfordert eine nachvollziehbare und hinreichend substantiiert begründete Abwägung, warum von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge abgewichen wird.

2

Bei Entscheidungen über Abweichungen von der Regelvollstreckung ist eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen (vgl. § 246a StPO) erforderlich.

3

Die bloße Annahme, Therapieeinsicht lasse sich nur durch zusätzlichen Leidensdruck infolge weiterer Freiheitsentziehung erreichen, bildet keinen tragfähigen Grund für einen Teilvorwegvollzug.

4

Hat das Revisionsgericht hinreichend geprüft und ist nicht ersichtlich, dass weitere Untersuchungshaft zu anderen tragfähigen Gründen führen würde, kann es die Anordnung aufheben, ohne zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. September 1992

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ██████ Holger, geboren ██ ███████ 1970 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, dass ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die durch das Rechtsmittel entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen zu je einem Viertel der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, dass ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, den Straf- und den Maßregelausspruch richtet. Sie hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt.

Das Landgericht hat diese Anordnung gemäß § 67 Abs. 2 StGB getroffen, da es bei dem Angeklagten an der „für eine erfolgversprechende Entziehung erforderlichen Einsicht gegenwärtig noch“ fehle; der Angeklagte missverstehe, „dass er sich in schwerwiegender und herausragend gefährlicher Weise strafbar gemacht“ habe und dass er „zur Einsicht gebracht unbedingt vom Alkohol lassen“ müsse. Ohne die „beim Angeklagten zu erzeugende Einsicht“ habe „eine Entziehungsbehandlung kaum Aussicht auf Erfolg“.

Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind. Dass die erforderliche Therapiemotivation des Angeklagten, der zum Urteilszeitpunkt ohne jede frühere Hafterfahrung bereits mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten hatte, nur durch weiteren „Leidensdruck“ als Folge der Verbüßung weiterer Haft zu erzeugen ist, ist hier keine ausreichende Grundlage für eine Abweichung von der gesetzlich regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB. Ohne eine nähere Begründung, die auch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit in diesem Zusammenhang getroffenen Erkenntnissen des vernommenen psychiatrischen Sachverständigen (vgl. § 246a StPO) enthalten sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige Mängel an Therapiebereitschaft nicht gerade in der für die Behandlung von Alkoholabhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt am ehesten überwunden werden sollten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10, 11).

Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung nach weiterer längerer Verbüßung von Untersuchungshaft noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB gefunden werden könnten. Er hebt jene Anordnung daher auf und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Angeklagte nicht zuletzt im Blick auf die vollstreckungsrechtlichen Folgen des Maßregelvollzugs vor der Strafe (vgl. § 67 Abs. 5 StGB) mit der Revision einen nicht unerheblichen Teilerfolg hat.

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