Revision aufgehoben: lückenhafte Feststellungen und unzureichender Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 643/76
- Datum
- 01.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung von Serien aus mehreren Tathandlungen muss das Gericht konkret feststellen, welche einzelnen Taten jeweils dazugehören; unterbleibt dies, sind die Feststellungen lückenhaft.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der den späteren Verlauf der Teilakte hinsichtlich ihres Zeitpunktes und der Träger des verletzten Rechtsguts vorwegnimmt; die bloße Absicht, Taten fortzusetzen (z. B. zur Deckung des Lebensunterhalts), genügt nicht.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beeinflusst die wertbezogene Bewertung einzelner Taten (insbesondere die Prüfung der Geringwertigkeit nach §243 Abs.2 StGB) und kann die Strafzumessung verändern.
Für eine strafschärfende Berücksichtigung erhöhter Schuld nach §48 StGB hat der Tatrichter darzulegen, warum mildernde Umstände (z. B. wirtschaftliche Not) nicht entgegenstehen; das Vorliegen früherer Verurteilungen allein rechtfertigt keine erhöhte Schuldzuweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Werner ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1940 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
1. Die Feststellungen sind, gleichviel ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht, lückenhaft. Sie ergeben nicht, in welchem Umfang sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Landgericht fasst, abgesehen von vier im einzelnen festgestellten Laubeneinbrüchen des Angeklagten, unter den Nummern II 1, 4 und 5 sowie unter den Nummern II 6, 7, 9, 11 und 12 der Urteilsgründe zwei Serien von Einbrüchen zusammen. Es nimmt an, der Angeklagte habe sich an zwei Einbrüchen aus der ersten und an drei Einbrüchen aus der zweiten Serie beteiligt, stellt aber nicht fest, um welche Einbrüche aus den beiden Serien es sich im einzelnen gehandelt hat.
2. Mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich entschlossen, *„in weitere Lauben des Kleingartenvereins einzubrechen und dort zu stehlen“* (UA S. 18), sind im übrigen die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes und damit des Fortsetzungszusammenhangs nicht hinreichend dargetan. Der Gesamtvorsatz muss den späteren Verlauf der Teilakte u. a. hinsichtlich ihres Zeitpunktes und hinsichtlich der Träger des zu verletzenden Rechtsguts vorwegbegreifen (BGHSt 1, 313, 315). Dass der Angeklagte und sein Mittäter bei den Einbrüchen „weitgehend“ den Zweck verfolgten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (UA S. 20), spricht eher dafür, dass sie die Einbrüche je nach ihrem Lebensbedarf fortsetzen wollten. Eine solche Absicht begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang. Dass der Angeklagte durch eine unzutreffende Annahme des Fortsetzungszusammenhangs beschwert ist, kann hier nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat bei der Zumessung der auffallend hohen Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt, „dass beide Taten fortgesetzte Handlungen sind“ (UA S. 20). Die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob die gestohlenen Sachen geringwertig sind (§ 243 Abs. 2 StGB), hätte möglicherweise zu anderen Ergebnissen geführt, wenn das Landgericht jeweils auf den Wert der bei den einzelnen Einbrüchen gestohlenen Sachen abgestellt hätte.
3. Der Tatrichter hätte schließlich näher darlegen müssen, warum die weitgehend zur Deckung des Lebensunterhalts in wirtschaftlicher Not begangenen Taten (UA S. 20) den erhöhten Schuldvorwurf begründen, den die Strafschärfung nach § 48 StGB voraussetzt. Der bloße Hinweis, dass der Angeklagte schon zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden ist (UA S. 19), genügt dafür nicht.
| Sarstedt | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Schuster |