Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigenvernehmung, Pflichtverteidiger und § 429c StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 643/66
Datum
07.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Unterbringung ein und rügte u.a. falsche Zuständigkeit des Gerichts, mangelnde ordnungsgemäße Vertretung durch den Pflichtverteidiger sowie die Verlesung eines Sachverständigengutachtens. Prüfungsgegenstand war insbesondere die Anwendbarkeit von § 429c StPO und mögliche Verstöße gegen §§ 246a, 244 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Verfahren entsprach § 429c, die Einwände gegen Verteidiger und Beweisaufnahme sind nicht substantiiert, und sachliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge, ein Verfahren hätte vor einem anderen Richter oder Gericht stattfinden müssen (§ 269 StPO), ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Zuständigkeitsfehler substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen sind offensichtlich unbegründet.

2

Die bloße Behauptung, der Pflichtverteidiger habe nicht das Vertrauen des Beschuldigten, reicht ohne stichhaltige Gründe nicht zur Annahme einer mangelnden ordnungsgemäßen Vertretung; Krankheit des Beschuldigten kann seine Fähigkeit, dies zu beurteilen, ausschließen.

3

Findet die Hauptverhandlung in der Abwesenheit des Beschuldigten nach § 429c Abs. 1 StPO statt, sind § 246a Satz 1 StPO nicht anwendbar; vielmehr gelten die Sonderregelungen des § 429c.

4

Die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Sachverständigen durch den beauftragten Richter ist zulässig, wenn das mündliche Gutachten in sich abgeschlossen ist und keine offenen, die Sachaufklärung fördernden Fragen verbleiben.

5

Die Unzumutbarkeit des Erscheinens eines Sachverständigen wegen großer Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ist unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse und des erwartbaren Nutzens der persönlichen Anwesenheit zu beurteilen; bloße Kilometerangaben genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 19. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Helmut ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ██, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19. September 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Offensichtlich unbegründet ist die zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobene Rüge, die Sache hätte vor dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht, nicht aber vor der Strafkammer verhandelt werden müssen (§ 269 StPO).

2. Fehl geht auch der Einwand, der Beschuldigte sei in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil der Verteidiger nicht sein Vertrauen besessen habe und schon vor der Hauptverhandlung vom Beschuldigten abgelehnt worden sei. Stichhaltige Gründe für diese Ablehnung werden in beiden Revisionsrechtfertigungen nicht mitgeteilt. Hiervon abgesehen ist der Beschuldigte – dem auf seinen Antrag dieser Pflichtverteidiger unter Entbindung des ursprünglichen beigeordnet worden war – wegen seiner Krankheit ersichtlich nicht in der Lage, die Frage zu beurteilen, ob sein Verteidiger ihn ordnungsgemäß vertritt.

Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend,

3. der Tatrichter habe gegen §§ 246a, 244 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verstoßen; er habe nämlich den Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht persönlich gehört, sondern nur die Niederschrift über seine Vernehmung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter verlesen; auch sei die Entfernung von Lüneburg nach Stade so gering (70 km), dass dem Sachverständigen das persönliche Erscheinen hätte zugemutet werden können.

a) § 246a Satz 1 StPO bezieht sich auf Verfahren, die (zumindest teilweise) in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden. Hier aber musste die Hauptverhandlung gemäß § 429c Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit stattfinden. In solchen Fällen richtet sich das Verfahren nicht nach § 246a Satz 1 StPO, sondern nach der Sonderregelung des § 429c Abs. 1, 2 und 4 StPO. Diese Bestimmungen hat das Landgericht aber beachtet. Insbesondere war der Sachverständige bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den beauftragten Richter stets zugegen.

b) Mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, dass durch weitere Befragung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung (oder durch seine Anwesenheit bei den Zeugenvernehmungen) eine bessere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), kann die Revision keinen Erfolg haben, zumal das vor dem beauftragten Richter – nach der Vernehmung des Beschuldigten – erstattete mündliche Gutachten in sich abgeschlossen ist und ersichtlich keine Fragen mehr offen lässt.

c) Soweit der Beschwerdeführer meint, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hätten nicht vorgelegen, übersieht er, dass die Frage der Unzumutbarkeit des Erscheinens „wegen großer Entfernung“ nicht allein auf Grund der Streckenmaße beurteilt werden darf. Es kommt dabei auch auf die persönlichen Verhältnisse des Sachverständigen an, insbesondere darauf, ob der durch Reise und Anwesenheit in der Hauptverhandlung bedingte Zeitverlust im Hinblick auf die hierdurch zu erwartende Sachaufklärung zumutbar erscheint (BGH GA 1964, 275). Mit dem bloßen Hinweis auf die Entfernung von Lüneburg nach Stade und auf die Praxis des Landgerichts Stade in anderen Fällen ist daher ein Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO noch nicht dargetan.

4. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind unzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung als solche wenden.

Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Beschuldigten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaSchmitt