Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Würdigung alkoholbedingter Schuldminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 642/92
Datum
13.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf zwei Revisionen als unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch gegen einen Angeklagten auf und verwies die Sache zur neueren Verhandlung zurück. Streitpunkt war die strafzumessungsrechtliche Würdigung von Alkoholeinfluss (§§ 21, 49 StGB) und die Abgrenzung zum minder schweren Fall (§ 50 StGB). Das Urteil lässt nicht eindeutig erkennen, ob und in welchem Umfang § 21/§ 49 angewandt wurde; der Tatrichter ist neu zu entscheiden und soll auch die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung aller Umstände erforderlich, insbesondere bei alkoholbedingter Schuldminderung; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.

2

Findet der Tatrichter die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 50 StGB) maßgeblich, schließt dies eine zusätzlich darauf gestützte Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 StGB aus.

3

Ist aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob und inwieweit alkoholbedingte Schuldfähigkeitsminderungen strafzumessungsrechtlich berücksichtigt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei wiederholter Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss und erkennbaren Entzugsproblemen ist der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen, ob eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 64 StGB) in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Potsdam, 26. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Bernd, dort geboren am ███████████ 1961, ██owski, Johannes, dort geboren am ███████████ 1951, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 26. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ██████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ██████, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden; gegen den Angeklagten Friedrich hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten █████ eine solche von drei Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten Friedrich ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten ██████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Das Bezirksgericht legt dar, eine Strafrahmenverschiebung wegen des vor der Tat genossenen Alkohols allerdings nicht in Frage käme gem. §§ 21, 49 StGB.

Der Angeklagte ist nach seiner eigenen Einlassung immer wieder unter Alkoholeinfluss straffällig geworden. Er weiß um seine Labilität und muss deshalb lernen, mit der Droge Alkohol umzugehen (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen die vom Bundesgerichtshof in derartigen Fällen verlangte umfassende Würdigung aller Umstände vermissen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 1992 – 5 StR 558/92 unter Bezug auf BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16).

Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten hervorgehoben, dass dieser durch Alkoholgenuss in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war (UA S. 12). Sollte dieser Umstand für die Annahme eines minder schweren Falles mit entscheidend gewesen sein, wäre im Hinblick auf § 50 StGB eine weitere Strafrahmenänderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Ob auch die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB geführt hat, oder ob bereits die übrigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände dem Bezirksgericht hierzu ausreichten, lässt sich dem Urteil, das sich lediglich zur konkreten Strafzumessung verhält, jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen.

Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt.“

Dem stimmt der Senat zu.

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