Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugssschuldsprüchen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 642/91
Datum
08.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision mehrere Betrugsschuldsprüche. Zentrale Frage war, ob die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, welche schädigenden Vermögensverfügungen der getäuschte Außendienstmitarbeiter infolge seines Irrtums vorgenommen hat und ob eine vorsätzliche Vorenthaltung von Provisionen belegt ist. Der BGH hob die Schuldsprüche in den Fällen II 2 und 3 sowie die hierauf beruhenden Strafen auf, erstreckte die Aufhebung auf die Mitangeklagte nach § 357 StPO und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs muss das Urteil substantiiert darlegen, welche schädigenden Vermögensverfügungen der Getäuschte infolge seines Irrtums tatsächlich vorgenommen hat.

2

Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen über die kausalen Vermögensverfügungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.

3

Die Annahme, der Täter habe bereits bei Einstellung die Absicht gehabt, künftige Zahlungen zu verweigern, erfordert konkrete tatrichterliche Feststellungen; allgemeine Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten genügen nicht.

4

Durch die Aufhebung einzelner Verurteilungen entfallen die zugehörigen Einzelstrafen und ggf. die Gesamtstrafe; bestehen bleibende Einzelstrafen können aufrechterhalten werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sie von den aufgehobenen Strafen beeinflusst sind.

5

Zugunsten eines Mitangeklagten ist die Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 357 StPO zu erstrecken, wenn sie diesen betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 5. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 642/91 vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen

██ aus ████, Klaus-Jürgen dort geboren am █████████ 1948, geborene ███████, Sigrid Carmen aus ██████████, dort geboren am ███████████ 1951, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus-Jürgen R. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen Betruges und die Mitangeklagte Sigrid R. wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ergeben.

Wie bereits der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, tragen die Urteilsgründe in den Fällen II 2 und 3 den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Denn die Feststellungen lassen nicht erkennen, welche schädigenden Vermögensverfügungen der Außendienstmitarbeiter Kerkmann aufgrund seines Irrtums über die Werthaltigkeit der ihm übergebenen Schecks jeweils vorgenommen hat. Dass der Angeklagte diesen Außendienstmitarbeiter bereits in der Absicht eingestellt hat, ihm in der Folgezeit seine Provisionen vorzuenthalten, ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das Landgericht teilt insoweit nur mit, die Einnahmen der Firma █████████████ hätten nicht dazu ausgereicht, den Außendienstmitarbeitern die ihnen versprochenen Provisionen regelmäßig zu zahlen (UA S. 11). Der Tatrichter ging demnach ersichtlich von einer grundsätzlich vorhandenen Zahlungsbereitschaft des Angeklagten im Hinblick auf die Provisionen aus.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe entfallen die zugehörigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, dass sie von den aufgehobenen Strafen beeinflusst worden sind.

2. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung zugunsten des Beschwerdeführers in den Fällen II 2 und 3 auf die Mitangeklagte Sigrid R. zu erstrecken, die insoweit wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist.

Dies führt zum Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie zur Aufhebung der ersten der beiden gegen sie gebildeten Gesamtstrafen.

Pec.HorstkotteHager
LaufhütteHarmsNack