Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 642/59
- Datum
- 09.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist und das Urteil dadurch in seiner Tragfähigkeit erschüttert wird.
Eine einzelne inhaltliche Unstimmigkeit oder fehlerhafte Erwägung in der Urteilsbegründung rechtfertigt die Aufhebung nicht, wenn das Urteil auf anderen, nicht fehlerhaften und tragfähigen Feststellungen beruht.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung aus widersprüchlichen oder unplausiblen Einlassungen des Angeklagten fällt in das Beurteilungsermessen des Tatgerichts und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Revisionseinwendungen, die sich unzulässig von den Feststellungen des Tatgerichts entfernen, sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl ██ ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ 1909 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls i. Reu. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juli 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 24. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, letzteren in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 245a StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Verurteilung wegen des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall mit der Sachrüge angreift, ist unbegründet.
Zwar macht die Revision des Angeklagten zutreffend darauf aufmerksam, dass die Ausführungen der Strafkammer zur Verurteilung wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls an folgendem Rechtsfehler leiden:
Nach den Urteilsfeststellungen zu diesem Falle hat der Angeklagte sich am 10. Januar 1959 mit einem Nachschlüssel oder Dietrich Einlass in die Geschäftsräume der Firma ████ verschafft und dort eine Collegtasche, eine Flasche „Mampe Schimmelgespann“, eine Büchse Zigaretten, 250 g Kaffee und zwei Kugelschreiber entwendet. Am nächsten oder einem der nächsten Tage brachte der Angeklagte die Collegtasche, die Flasche „Mampe“ und die Büchse Zigaretten mit in die Gastwirtschaft G██████████████████. Er bot anderen Gästen Zigaretten aus der Büchse an und trank mit ihnen die Flasche teilweise aus. Die Collegtasche verkaufte er, als die Inhaberin des Lokals bei Geschäftsschluss hierfür Interesse zeigte, unter Preis für 8,– DM.
Am Februar 1959 wurde der Angeklagte beim Einbruch in die Imbissstube ████████ festgenommen. Bei seiner Vernehmung am folgenden Tage bestritt der Angeklagte, auch den Diebstahl bei ████ begangen zu haben. Als ihm sein Verhalten in der Gaststätte ██████████████████ vorgehalten wurde, erklärte er lediglich, er habe seine eigene Aktentasche der Frau G██████████████████ zur Aufbewahrung übergeben. Erst am 23. Februar 1959 gab der Angeklagte die Vorgänge in der Gastwirtschaft G██████████████████ zu, insbesondere den Verkauf der Collegtasche. Er behauptete aber, die Collegtasche mit den Zigaretten und der Flasche darin von einem ihm nur unter dem Namen ██████████ bekannten Manne mit dem Auftrage bekommen zu haben, die Collegtasche zu verkaufen. Diese Einlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aufrechterhalten, allerdings mit dem Unterschied, er habe ██████████ nicht auf der Potsdamer Straße, sondern im Café „Madrid“ getroffen.
Die Strafkammer hält den Angeklagten für überführt, den Diebstahl bei der Firma ████ begangen zu haben, und seine Einlassungen zu diesem Falle für unwahr. Sie erwägt unter anderem: Es hätte nahegelegen, die Herkunft der Tasche von ██████████ wenn sie der Wahrheit entspräche, sofort bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zu klären und der Polizei Nachforschungen zu ermöglichen. „Denn damals waren seit dem angeblichen Aufenthalt des ██████████ im Café ‚Madrid‘ nicht viel mehr als ein Tag vergangen.“
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen mit den Feststellungen über die Tatzeit des ersten (vollendeten) Einbruchs und den Tag der ersten Vernehmung des Angeklagten unvereinbar sind.
Auf diesem Fehler kann aber das Urteil nicht beruhen. Denn die Strafkammer bezeichnet später „die ganze Einlassung bezüglich ██████████“ als „ganz unglaubhaft“. Sie kommt auch bei ihren abschließenden Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 12) auf die oben wiedergegebene Urteilsstelle nicht zurück.
Die übrigen Angriffe der Revision zum Diebstahl im Falle █████████ sind unbeachtlich. Sie entfernen sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |