Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 642/58
- Datum
- 10.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Tatrichters, ob er zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen einen Sachverständigen hinzuzieht, unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Schranken dieses Ermessens beachtet wurden.
Bei Kinderaussagen darf der Tatrichter seine eigene Sachkunde zur Würdigung heranziehen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erlauben, insbesondere wenn die kindliche Aussage nicht die alleinige Verurteilungsgrundlage bildet oder durch andere Indizien gestützt wird.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Tatsachenfeststellungen gebunden und darf die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler prüfen; eine erneute freie Tatsachenwürdigung ist unzulässig.
Ein einheitlicher Tatentschluss allein reicht nicht zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit; hierfür ist zusätzlich eine enge zeitliche und örtliche Verbindung der einzelnen Tathandlungen sowie eine wertende Betrachtung des Gesamterfolgs erforderlich.
Bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist die Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer rechtlichen Einheit nur zurückhaltend vorzunehmen; die natürliche Handlungseinheit ist restriktiv zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Import-Kaufmann Ernst ██ aus █████, geboren am █ 1916 in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge.
Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag den Hilfsantrag gestellt, ein psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der acht- und neunjährigen Zeuginnen ██ und ███ einzuholen. Die Jugendschutzkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Sie hat ausgeführt, als ständige Jugendschutzkammer und Jugendkammer habe sie selbst eine große Erfahrung in der Beurteilung von Kinderaussagen. Der Fall liege auch nicht besonders schwierig. Die Zeuginnen stünden noch nicht in der Pubertät, Anzeichen für eine Beeinflussung lägen nicht vor, Widersprüche gegenüber den Aussagen vor der Polizei ebenfalls nicht. Die Kammer sei auch nicht darauf angewiesen gewesen, allein auf Grund der Kinderaussagen den Angeklagten zu verurteilen. Dessen Vernehmung habe ebenfalls viele Anhaltspunkte für die Schuld des Angeklagten erbracht. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im Revisionsrechtszug kann deshalb nur untersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat. Diese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets anerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die eigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist.
So hat z. B. der erkennende Senat in dem von der Revision angeführten Urteil, abgedruckt in BGHSt 7, 82, 85, hervorgehoben: „Bei einer Kindervernehmung muß nicht immer ein Sachverständiger zugezogen werden. Es wird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet.“ Der 1. Senat hat bei einer ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es liege nicht im Sinne des Gesetzes, auf den Gebieten, auf denen nur die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters schließlich allein die Wahrheit finden könnten, das Vertrauen des Richters auf sein eigenes, selbständiges Urteil und seinen Mut zur Verantwortung einzuengen, weil ohne sie die Erfüllung des Richteramtes und eine sachgemäße Rechtspflege nicht möglich seien. Nur wegen des Zusammentreffens mehrerer besonderer Umstände hat der 1. Senat dann die eigene Sachkunde des Gerichts für nicht ausreichend erklärt, dabei jedoch hervorgehoben, er hätte beispielsweise dann anders entschieden, wenn sich der Angeklagte im ersten Rechtszug in wenig glaubwürdiger Weise verteidigt hätte (BGHSt 3, 27).
So lag es aber hier. Entgegen der Auffassung der Revision bilden daher die Kinderaussagen nicht die alleinige Grundlage der Verurteilung des Angeklagten. Die Strafkammer hat vielmehr gerade dem eigenen Verhalten des Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung entscheidendes Gewicht beigemessen. Das bietet dem Tatrichter in aller Regel eine bessere Erkenntnismöglichkeit, als sie ihm ein Sachverständiger vermitteln kann. Im übrigen hat die Strafkammer zu den Aussagen der kindlichen Zeugen noch die Kriminalpolizeibeamtin vernommen, welche die Kinder als erste im Vorverfahren vernommen hat und (S. 8 UA) eine langjährige Erfahrung bei der Vernehmung von Kindern in Sittlichkeitsverfahren besitzt. Die so von der Jugendschutzkammer gewonnene Überzeugung, die Kinder seien glaubwürdig, ist selbst dann ohne Rechtsfehler zustande gekommen, wenn die Kinder entgegen der Auffassung des Landgerichts sich schon in der Vorpubertät befunden haben sollten.
2. Die Sachrüge.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach auf die zutreffende Anwendung des sachlichen Strafrechts geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Auch das Einzelvorbringen der Revision vermag hieran nichts zu ändern. Sie meint, der Angeklagte hätte nicht wegen zweier selbständiger Handlungen verurteilt werden dürfen; es liege nur eine natürliche Handlungseinheit vor. Dem kann nicht beigetreten werden.
Das Landgericht hat zwar nicht feststellen können, in welcher Reihenfolge der Angeklagte die beiden Kinder unsittlich berührt hat; jedenfalls tat er es nicht in einem und demselben Augenblick. So stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß der Angeklagte die Kinder nicht gleichzeitig berührt hat.
Ein Fall, wie ihn der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 1, 520 abgedruckten Urteil vom 5. Januar 1951 entschieden hat, liegt somit nicht vor. Hier hatte der Täter durch eine auf einer Willensbetätigung beruhenden Handlung zwei Mädchen aufgefordert, ihm ihre Hosen zu zeigen, worauf sie nicht eingegangen waren. So liegt es hier nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nicht.
Auch handelt es sich nicht um einen Fall, wie ihn der Bundesgerichtshof in BGHSt 6, 81 zu entscheiden hatte, in dem mehrere fortgesetzte Handlungen in nur einem Einzelakt zusammentrafen, der auf einer Willensbetätigung beruhte.
Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze müßten auch dann angewendet werden, wenn die mehrfache Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter auf Grund eines einzigen Willensentschlusses zu mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden körperlichen Betätigungen führe.
Hierzu hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem unveröffentlichten Urteil vom 3. Oktober 1958 (2 StR 214/58) ausgeführt, der einheitliche Plan des Täters, der Wille, durch eine Mehrheit von Betätigungen einen bestimmten Gesamterfolg herbeizuführen, gestatte für sich eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit nicht. Wenn allerdings zu diesem einheitlichen Willen eine enge zeitliche und örtliche Verbindung der einzelnen Betätigungsakte hinzutrete, so könne sich hieraus eine natürliche Handlungseinheit ergeben. Das sei aber eine Frage der Bewertung bei den verschiedenen Tatbeständen, die beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammenfassung angemessen erscheinen lasse, sie dagegen bei Verbrechen gegen das Leben schiechthin verbiete. Hier widerstreite die Zusammenfassung der mehreren Handlungen zu einer rechtlichen Einheit gerade der natürlichen, wertbezogenen Betrachtungsweise.
Diese Ansicht trifft auch für Verbrechen zu, wie sie hier vorliegen. Das Tun des Angeklagten stellt sich, selbst wenn man annähme, daß es entgegen den allerdings erst nach der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen des Landgerichts auf einem und nicht auf zwei Entschlüssen des Angeklagten beruht, bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als nur eine Handlung dar.
Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Schmitt |