Revision teilweise stattgegeben: Anvertrautsein bei §174 StGB verfehlte Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 642/54
- Datum
- 11.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anvertrautsein im Sinne des §174 Nr.1 StGB erfordert konkrete Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass dem Beschuldigten für Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der Jugendlichen tatsächlich übertragen war; bloße Stiefelternschaft oder vorübergehende Mitbenutzung von Räumen genügt nicht.
Auch bei scheinbar freiwilliger Hingabe Minderjähriger kann Missbrauch zur Unzucht nach §174 StGB vorliegen, soweit dem Jugendlichen aufgrund seines Alters die Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre fehlt.
Kann der sexuelle Anstoß eindeutig und unzweideutig vom bereits geschlechtlich erfahrenen Jugendlichen ausgehen, entfällt der Tatbestand des Missbrauchs gegenüber diesem Jugendlichen regelmäßig.
Das Tatbild der schweren Kuppelei (§181 Abs.1 Nr.2 StGB) kann auch durch förderndes Verhalten der Sorgeberechtigten erfüllt sein, wenn diese durch Unterlassen oder Ermöglichen die Gelegenheit zur Unzucht begünstigen und so das unzüchtige Treiben förmlich unterstützen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) den Angestellten Otto B██ aus █████, geboren am █████ 1893 in ██, 2.) die Ehefrau Erika B███████, verw. ██, geb. ██, gesch. ██, aus ████, geboren am █████ in ██ ████████ ███, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Otto B████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Revision der Angeklagten █████ ██ ██ wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Otto ███ wegen Unzucht mit Abhängigen gemäß § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, seine mitangeklagte Ehefrau Erika ███████ wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr. Die Revision des Angeklagten Otto ████, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet. Die Revision der Angeklagten Erika ██ beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihr Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten Otto B████: Der Angeklagte hat mit seinen Stieftochtern Helga (geboren █████████ 1936) und Margot (geboren am ██████ ██████ 1938) in den Jahren 1953 und 1954 unzüchtige Handlungen vorgenommen, ohne dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
Die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB begegnet Bedenken.
1.) Das Urteil geht ohne nähere Begründung davon aus, die von ihm missbrauchten Stieftöchter seien dem Angeklagten „zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung“ anvertraut gewesen, sie seien „als seiner väterlichen Erziehung, Aufsicht und Betreuung unterworfen“ gewesen. Anscheinend ist die Strafkammer hiernach der Auffassung, dass zwischen Stiefeltern und Stiefkindern ohne weiteres ein Verhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB bestehe. Das ist jedoch nicht der Fall, selbst dann nicht, wenn beide in einer Hausgemeinschaft leben (vgl. Schönke-Schröder, § 174 IV 15 S. 528). Hier lag aber nach den Feststellungen der Strafkammer eine Hausgemeinschaft nicht einmal vor. Die mitangeklagte Mutter wohnte mit ihren beiden Töchtern in einem Flüchtlingslager. Nur tagsüber hielten sie sich meist in dem Zimmer des Angeklagten auf, nur über das Wochenende und Weihnachten 1953 blieben sie auch nachts dort. Unter diesen Umständen müssen im Urteil eingehendere Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, dass die beiden Mädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut waren. Es fehlt jegliche Angabe darüber, ob sich der Angeklagte jemals um die Ausbildung und den Lebenswandel seiner Stieftochter gekümmert hat, ob ihn etwa deren Mutter um seine Unterstützung gebeten oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass sie ihm die Erziehungsgewalt oder Aufsicht übertragen habe. Wenigstens kann es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Strafkammer in einem Falle wie dem vorliegenden nur auf die Tatsache hinweist, dass der Angeklagte der Stiefvater der missbrauchten Mädchen ist, und im Übrigen den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.
2.) Nach den Urteilsfeststellungen können weiterhin Bedenken bestehen, ob der Angeklagte die Stieftöchter missbraucht hat. Diese Bedenken sind allerdings begründet nur in Bezug auf Helga, die nach dem Urteil bereits verdorben war. Die Strafkammer führt aus, „dem Missbrauchstatbestand“ stehe „nicht entgegen, dass ihm seine Stieftöchter, insbesondere Helga, sehr weit entgegengekommen sein mögen, dass Helga vielleicht selbst die Veranlassung zu Unzuchtshandlungen gegeben haben“ möge. Richtig ist zwar, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, dass auch bei freiwilliger Hingabe des Minderjährigen regelmäßig noch „Missbrauch zur Unzucht“ vorliegt (vgl. BGHSt 1, 71). Daran wird festgehalten. Insbesondere kommt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1953 – 5 StR 78/53 – (angeführt bei Dreher-Maaßen, StGB § 174 Anm. 2) ausgeführt hat, eine Einschränkung des § 174 Nr. 1 StGB auch bei freiwilliger Hingabe der Jugendlichen nicht in Frage, wenn diesen infolge ihrer Jugend noch die Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht. Dieses kann aber ohne weiteres nur bei der zur Tatzeit fünfzehn Jahre alten Margot angenommen werden, bei der noch dazu der Anstoß vom Angeklagten ausgegangen war. Anders liegt es jedoch in Bezug auf die ältere Stieftochter Helga. Wie der Senat in seinem angeführten Urteil bereits entschieden hat, kann von einem Missbrauch dann keine Rede sein, wenn der Anstoß unzweideutig von dem geschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen und nicht vom Erzieher ausgeht. Anscheinend legt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten dies zugrunde. Denn der Angeklagte hatte sich u. a. damit verteidigt, „immer sei es Helga gewesen, die sein Glied an ihre Scheide geführt habe. Helga sei immer sehr frech gewesen. Sie habe auch seine Hose geöffnet und sein Glied herausgeholt“. Das ist nicht als widerlegt, sondern nur als unbeachtlich erklärt worden.
II. Die Revision der Angeklagten Erika B██: 1.) Die Revision dieser Angeklagten ist der Auffassung, das Landgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es davon abgesehen habe, die Tochter Helga zu vernehmen oder durch einen ersuchten Richter vernehmen zu lassen. Hierdurch habe die Strafkammer gegen die ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, die Wahrheit zu erforschen.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Tochter Helga war zunächst zu der auf den 17. Mai 1954 angesetzten Hauptverhandlung geladen worden, an diesem Verhandlungstage aber nicht erschienen. Die Angeklagte hatte hierzu erklärt, Helga sei „nach dem Osten ausgerückt“. Die Sache ist daraufhin auf den 6. August 1954 vertagt worden. Es ist angeordnet worden, dass Helga unter ihrer Anschrift im Osten geladen werden solle. Vor dem Hauptverhandlungstermin hat die Verteidigerin sodann mitgeteilt, dass Helga die Ladung erhalten habe, aber aus dem Ostsektor nicht erscheinen wolle. Gleichzeitig ist die Ladung zweier Zeugen beantragt worden. Diesem Antrag ist stattgegeben, die Zeugen sind auch vernommen worden. In der Hauptverhandlung ist ein Beweisantrag, Helga als Zeugin zu vernehmen, nicht gestellt worden.
Unter den angeführten Verhältnissen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Tochter Helga als Zeugin zu vernehmen oder vernehmen zu lassen.
In dieser Beziehung ist weiterhin zu bedenken, dass die Strafkammer ihre Überzeugung weder auf die Bekundung der vernommenen Tochter Margot, noch auf eine Erklärung der Helga gegründet hat; vielmehr auf das in zulässiger Weise ermittelte frühere Geständnis der Angeklagten.
2.) Das Landgericht hat die Angeklagte Erika B██ wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie von dem unzüchtigen Treiben ihres Ehemannes gewusst, aber als Mutter nichts hiergegen unternommen habe.
a) In sachlich-rechtlicher Beziehung macht die Revision zunächst geltend, das Urteil leide an einem Widerspruch. Es ist richtig, dass es in den diese Angeklagte betreffenden Ausführungen zunächst heißt: „Der Angeklagten zu 2) war das Treiben ihres Ehemannes mit ihren beiden Töchtern nicht bekannt.“ Dies steht allerdings zu dem gesamten übrigen Inhalt des Urteils in Widerspruch. Es wird gleich anschließend ausgeführt, der mitangeklagte Ehemann habe ihr jeweils gesagt, er wolle sich ihren Töchtern nähern. Sie habe sodann das Zimmer verlassen. Bei der Einlassung der Angeklagten wird dann mitgeteilt, dass diese bestritten habe, von dem Tun ihres Ehemannes gewusst zu haben. Das wird dann in einer ausführlichen Beweiswürdigung widerlegt. Alle übrigen sich über mehrere Seiten erstreckenden Ausführungen der Strafkammer ergeben für jeden Leser der Urteilsgründe klar, dass die Strafkammer davon überzeugt war, die Angeklagte habe von dem Tun ihres Ehemannes gewusst, und dass der erste, hier wörtlich wiedergegebene Satz, einen offenen Schreibfehler enthält. Dieses wird noch durch das äußere Bild der Urschrift verstärkt. Hier hat zunächst gestanden, das Treiben ihres Ehemannes sei der Angeklagten „nicht unbekannt“ gewesen. Die Vorsilbe „un“ ist sodann versehentlich durchstrichen worden.
b) Im Übrigen meint die Revision, dass die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, die Angeklagte habe der Unzucht ihres Ehemannes Vorschub geleistet. Dieses könne, so ist ausgeführt worden, nur durch Unterlassen geschehen sein. Den an diese Erwägung geknüpften Bedenken braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn die Angeklagte hat es nach den Urteilsfeststellungen nicht nur unterlassen, ihren Ehemann an dem unzüchtigen Treiben mit ihren Töchtern zu hindern, sondern hat das Zimmer verlassen, damit der Ehemann bei seinem Tun ungestört sei. Sie hat schon hierdurch die Gelegenheit zur Unzucht günstiger gestaltet und dadurch den Tatbestand des § 181 StGB erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob sie in der Lage gewesen wäre, ihren Ehemann endgültig von seinem Treiben abzubringen.
Auch sonst lässt das Urteil Fehler in der Anwendung des sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Die Revision der Angeklagten Erika B██ war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Schmidt | Schmitt |