Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Unterbringung nach § 63 StGB bei fehlender Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 641/93
Datum
07.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Ablehnung der Unterbringung eines wegen Brandstiftung Verurteilten nach § 63 StGB Revision ein. Zentral war die Frage, ob der Beschuldigte als gemeingefährlich einzustufen sei. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtwürdigung des Landgerichts, namentlich lange straffreie Zeit und während Unterbringung beobachtete Stabilisierung. Eine einmalige Tatfolge begründet für sich allein keine Gefährlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prognose der Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Krankengeschichte und des tatbezogenen Verhaltens vorzunehmen; eine längere straffreie Zeit kann die Verneinung der Gefährlichkeit tragen.

2

Die bloße Diagnose einer möglichen endogenen Psychose rechtfertigt keine andere Prognose, wenn die Krankengeschichte und frühere Behandlungen denselben Krankheitsbildcharakter zeigen.

3

Eine während einstweiliger Unterbringung eingetretene psychische Stabilisierung, die auf Therapie oder Medikation zurückgeführt werden kann, ist als prognostischer Faktor zu berücksichtigen und schließt die Verneinung der Gefährlichkeit nicht aus.

4

Die Einmaligkeit erheblicher rechtswidriger Taten ohne nachvollziehbares Motiv indiziert nicht zwingend die zu erwartende Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten und begründet nicht automatisch Gemeingefährlichkeit nach § 63 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL vom 7. Dezember 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen Pe ██ aus ███, Manfred Ernst, geboren am ██ █████ 1940 in Br[REDACTED], wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schafer, Dr. Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1993 wird verworfen.

Dem Beschuldigten im Revisionsverfahren erwachsene notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Am 21. Juli 1992 setzte der Beschuldigte einen Müllcontainer in Brand. Am 19. August 1992 legte er kurz nacheinander zwei Brände im Köpenicker Wald. Das Landgericht würdigt diese als jeweils mit natürlichem Vorsatz begangene Straftaten der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und der Brandstiftung (§ 308 StGB) in zwei Fällen. Der Beschuldigte handelte bei Begehung der Taten ohne Unrechtseinsicht; aufgrund einer krankhaften seelischen Störung entweder einer exogenen Psychose als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs oder einer endogenen Psychose in Form der „Altersschizophrenie“ war seine Unrechtseinsichtsfähigkeit mindestens erheblich vermindert, möglicherweise ausgeschlossen (§ 20 StGB). Ungeachtet einer Wertung beider Brandstiftungen als erhebliche Straftaten verneinte das Landgericht eine Gefahrlichkeit des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB.

2. Diese vom Tatrichter in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen vorgenommene Würdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

a) Das Landgericht hat seine Prognoseentscheidung auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten gestützt und sich für seine Einschätzung, eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten des Beschuldigten bestehe nicht, maßgeblich davon leiten lassen, dass der Beschuldigte ungeachtet psychischer Erkrankung „spätestens seit Mitte der 80er Jahre bis zum Jahre 1992 nicht straffällig wurde“ und dass er während der etwa sechsmonatigen einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine „überraschende“ psychische Stabilisierung erfahren habe (UA S. 19). Die Maßstäbe des Landgerichts für seine Prognoseentscheidung sind rechtsfehlerfrei. Sie stehen ebenso im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie die maßgebliche Berücksichtigung der langen Krankheitsgeschichte des Beschuldigten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 5; BGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGH NStZ 1986, 237).

b) Entgegen der Besorgnis der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht nicht etwa außer Acht gelassen, dass bei dem Beschuldigten für den Fall, dass er an einer endogenen Psychose leidet, eine vom Sachverständigen als „Altersschizophrenie“ bezeichnete Erkrankung vorliegt. Mit seiner Diagnose hat der Sachverständige die mögliche endogene Psychose von der häufigeren, bereits im Jugendalter ausbrechenden Erkrankung abgegrenzt (UA S. 16). Dessen ungeachtet besteht nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits bei seinen mehrfachen stationären Behandlungen in der Nervenklinik zwischen 1983 und 1987 – den ersten „biographischen Auffälligkeiten“, als er jeweils über 40 Jahre alt war – an derselben psychischen Erkrankung litt wie bei Begehung der Taten.

c) Dass die in der Hauptverhandlung festgestellte, auch vom Sachverständigen als überraschend gewertete psychische Stabilisierung des Beschuldigten auf therapeutische Maßnahmen oder „anfängliche Medikation“ während der einstweiligen Unterbringung zurückführbar ist, entspricht der Auffassung des Landgerichts. Die „Krankheitseinsicht“ des Beschuldigten, die es selbst als „Risikofaktor“ wertet, hat es nicht verkannt (UA S. 19). Daher ist auszuschließen, dass das sachverständig beratene Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung den mit einer Entlassung des nicht krankheitseinsichtigen Beschuldigten aus stationärer psychiatrischer Behandlung wahrscheinlich verbundenen Wegfall weiterer Therapie, die einen möglichen Stabilisierungsfaktor bildet, außer Acht gelassen haben könnte. Das Landgericht konnte sich bei seiner Prognoseentscheidung darauf berufen, dass der Beschuldigte auch nach seiner letzten, im Jahre 1987 abgeschlossenen stationären psychiatrischen Behandlung ungeachtet mangelnder Krankheitseinsicht und eines weiteren bei ihm naheliegenden Risikofaktors, der Möglichkeit unkontrollierten Alkoholkonsums, jahrelang unauffällig ohne Begehung rechtswidriger Taten gelebt hat. Bei dieser Ausgangslage lässt sich dem Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht entnehmen, dass sich das Landgericht von einer zu kurzfristigen Prognose (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 6) hätte bestimmen lassen.

Die „Einmaligkeit rechtswidrigen Handelns im Sommer 1992“ beruhte hier zwar nicht nachweislich auf einer Konfliktsituation des Beschuldigten oder auch nur auf einem sonst nachvollziehbaren Motiv, was die Verneinung einer Gefahrlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB weit sicherer begründet hätte (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 3, 13, 15). Die Begehung einer allein krankheits- und nicht konfliktbedingten oder auch nur nachvollziehbar motivierten erheblichen rechtswidrigen Tat indiziert jedoch nicht etwa im Gegenschluss allein schon die begründete Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten und die daraus folgende Gemeingefährlichkeit. Die hier zu beurteilenden Brandstiftungen gingen zudem ungeachtet ihrer beträchtlichen Gefährlichkeit nicht etwa mit so gravierender unmittelbarer Gefährdung für höchste Rechtsgüter anderer einher, dass allein mit Rücksicht darauf das mit der Prognoseentscheidung des Tatrichters verbundene Risiko, das dieser nicht verkannt hat, nicht hingenommen werden durfte.

SchaferLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf