Verwerfung der Revisionen wegen Protokollrüge und letztem Wort nach Abtrennung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 641/79
- Datum
- 10.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sich keinerlei hinreichende Anhaltspunkte für einen tauglichen Revisionsangriff ergeben.
Eine sogenannte Protokollrüge ist unbeachtlich, wenn die behauptete Protokollauslassung keine substantiierte darlegbare Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Verfahrensablaufs erkennen lässt.
Nach Verkündung eines Abtrennungsbeschlusses besteht kein allgemeiner Anspruch jedes Mitangeklagten auf erneutes letztes Wort, wenn der Beschluss nur einen bestimmten Angeklagten betrifft und sich weder dieser noch sonstige Verfahrensbeteiligte nachträglich noch äußern.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen, wenn ihre Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Gärtnermeister Günter Ha████ aus ████, dort geboren ████████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Tischler Dieter █████████ aus [REDACTED], 2. geboren am ███████ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1979 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Hey und ████ gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juli 1979 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Rüge des Angeklagten █████████, das Hauptverhandlungsprotokoll weise nicht aus, dass ihm nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses das letzte Wort erteilt worden sei, ist als sogenannte Protokollrüge unbeachtlich.
Die Rüge des Angeklagten ███████, er habe nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht (nochmals) das letzte Wort gehabt, scheitert schon daran, dass der Abtrennungsbeschluss nur den Angeklagten ████████ betraf und außer dem Beschwerdeführer auch die übrigen Verfahrensbeteiligten sich nicht nochmals äußerten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |