Revision: Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei – Berichtigung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 641/58
- Datum
- 10.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen zwei Tatbeständen ist zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht möglich ist und das Gericht überzeugt ist, dass der Beschuldigte entweder das eine oder das andere Delikt begangen hat.
Bei Hehlerei kann der erforderliche Vorsatz durch die sog. Beweisregel gestützt werden, wenn das Urteil äußere Umstände darlegt, die als Anzeichen dafür geeignet sind, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde.
Unklare oder knappe Formulierungen im Urteil begründen nicht ohne weiteres einen Rechtsirrtum, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Überzeugungsgrad des Gerichts und die tragenden Erwägungen erkennbar sind.
Das Revisionsgericht kann von Amts wegen den Schuldspruch berichtigen, wenn die Wortwahl des Urteils zu späteren Nachteilen für den Verurteilten führen kann und die Sachlage zulässige Wahlfeststellungen rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hugo C__ aus ██████, dort geboren am ██████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1958 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter wahlweiser Schuldfeststellung wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Diebstahls im Rückfalle oder wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 3. Oktober 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen Diebstahls im Rückfall und Hehlerei in zwei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine auf sachlichrechtliche Beschwerden gestützte Revision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs, greift aber im Übrigen nicht durch.
1. Verurteilung wegen Hehlerei an einem Motorrad:
a) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an genügenden Feststellungen darüber, dass das Motorrad dem Eigentümer gestohlen worden sei. Das gilt auch für die übrigen mit einer Ausnahme Einzelangriffe der Revision.
b) Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, dem Urteil könne nicht entnommen werden, „welche Art von Vorsatz das Gericht als bewiesen ansieht“.
In diesem Zusammenhang ist folgendes von Bedeutung:
aa) Trotz „erheblichen“, „verstärkten“ Verdachts hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte das Motorrad gestohlen hat. Auch von der Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe ihm das Fahrzeug zur uneingeschränkten Benutzung und Aufbewahrung übergeben, ist der Tatrichter nicht überzeugt. Hierzu heißt es im Urteil dann noch: „Was der Angeklagte widerstrebend eingeräumt hat, ist auf jeden Fall das Mindestmaß dessen, was er gegen sich gelten lassen muss.“ Die Strafkammer konnte also auch den Hehlereitatbestand nicht eindeutig feststellen. Sie hat daher unbewusst eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig, wenn bei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist (so war es hier), und wenn das Gericht die feste Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte müsse entweder das eine oder das andere Delikt begangen haben (BGHSt 1, 302, 304; 1, 327 ff.; 4, 128 ff.). Diese Überzeugung ergibt sich deutlich aus dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit der oben mitgeteilten Auffassung des Landgerichts, die widerstrebenden Zugeständnisse des Angeklagten hätten „auf jeden Fall das Mindestmaß“ seiner Schuld umfasst.
bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch der Vorsatz in Bezug auf die wahldeutig festgestellte Hehlerei im Ergebnis bedenkenfrei dargelegt. Allerdings ist die Fassung des Urteils in diesem Punkte undeutlich. Auf Seite 8 UA heißt es hierzu:
„Nach seiner eigenen Darstellung und den aus ihr zu ziehenden Schlüssen hat er seines Vorteils wegen Sachen, von denen er wusste oder jedenfalls den Umständen nach annehmen musste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, an sich gebracht.“
Die Besorgnis, der Tatrichter habe hiermit nebeneinander Vorsatz feststellen und die Beweisregel anwenden wollen, ist jedoch unbegründet. Das ergibt sich zunächst schon aus der Wahl des Wortes „jedenfalls“. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck kommen, dass sich die Strafkammer mit der Beweisregel begnügen und keine endgültige Überzeugung darüber gewinnen wollte, ob der Angeklagte mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese Auslegung wird durch die Darlegungen zur Beweisführung bestätigt. Soweit es die Hehlerei angeht, sind dort solche Beweisanzeichen in größerer Anzahl aufgeführt, die als äußere Umstände geeignet sind, vor allem die Beweisregel zu stützen.
Die erwähnte Unklarheit der Urteilsfassung kann daher nicht auf Rechtsirrtum beruhen.
c) Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, dass der Urteilsspruch trotz wahldeutiger Feststellung nur eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei erkennen lässt. Hierdurch kann der Angeklagte später unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden (Rückfall § 261 StGB, berufsrechtliche Folgen usw.). Der Senat hat daher von sich aus den Urteilsspruch berichtigt.
2. Verurteilung wegen Hehlerei an einer Jacke:
Die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung sind überwiegend unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.
Im Übrigen hat das Landgericht auch hier unbewusst eine zulässige Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen und dabei rechtsirrtumsfrei die Beweisregel angewendet, ohne abschließend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit bedingtem oder gar direktem Vorsatz gehandelt hat.
Der Schuldspruch musste in diesem Falle ebenfalls berichtigt werden.
3. Erfolglos bleiben schließlich auch die Rügen in Bezug auf die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall.
Bei der Wahl zwischen schwerem und einfachem Diebstahl hat sich die Strafkammer für den leichteren Schuldvorwurf entschieden und keinen Zweifel darüber gelassen, dass nur diese beiden Ausführungsarten in Betracht kommen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Sie ergeben sich bereits aus den Verurteilungen vom 22. August 1944 und vom 22. August 1950.
Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind abwegig. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nicht alle denkbaren Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen aufgeführt werden müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Mit Ausnahme der Berichtigungen konnte die Revision daher keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Siemer | Borker |