Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Rechtsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 641/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt das Urteil wegen Meineids; strittig ist, ob das Landgericht den möglichen Rechtsirrtum nach §157 StGB und motivationsrelevante Zeugenaussagen hinreichend geprüft hat. Der BGH sieht die Urteilsgründe als unzureichend an, hebt den Strafausspruch samt zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus den Urteilsgründen die Möglichkeit, dass der Angeklagte einen rechtserheblichen Rechtsirrtum (§ 157 StGB) geglaubt hat, muss das Tatgericht diesem Umstand ausdrücklich nachgehen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

2

Entscheidungserhebliche Zeugenaussagen, die eine abweichende Motivlage oder einen Entschuldigungs- bzw. Rechtsirrtum nahelegen, sind vom Tatrichter zu würdigen; eine unterlassene Auseinandersetzung mit solchen Angaben macht das Urteil mangelhaft.

3

Die Annahme strafschärfender Motive (z. B. Bedenkenlosigkeit) setzt voraus, dass das Gericht die subjektiven Voraussetzungen überzeugend festgestellt hat; liegen Anhaltspunkte entgegenstehender Empfindungen vor, ist eine Strafschärfung nicht ohne weiteres zulässig.

4

Fehlt es an einer widerspruchsfreien Darlegung, ob und warum Ausführungen zu einem möglichen Rechtsirrtum nicht verfolgt wurden, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 11. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Thekla K. ███ █████████ aus ████, geboren am ██ █ in ████, wegen Meineides,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 11. September 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ████████ verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge (gemeint ist offenbar Verletzung des § 267 StPO) fällt mit der sachlichen Rüge zusammen. Diese ist begründet, soweit es sich um den Strafausspruch handelt.

Die Angeklagte hat bei ihrer eidlichen Vernehmung in der Strafsache gegen H. C. und ██ ███ am 28.9.1950 bewusst wahrheitswidrig angegeben, sie habe den Radioapparat, den ihr █████ und K. zur Sicherheit überlassen hätten, veräußert, während sie ihn in Wahrheit bei einem Bekannten untergestellt hatte.

Über die Motive der Angeklagten sagt das Urteil nur, die Voraussetzungen des § 157 StGB seien nicht gegeben. Die Angeklagte habe unter dem Einfluss des ███ ██████████ andererseits habe sie bedenkenlos und aus Eigennutz etwas Falsches beschworen.

Diese Darlegungen lassen nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat.

Die Angeklagte war vor dem Termin vom 28.9.1950 zweimal polizeilich vernommen worden. Dabei hatte sie über den Verbleib des Radioapparates im Wesentlichen dieselben unrichtigen Aussagen gemacht wie bei ihrer eidlichen Vernehmung. Der Grund für die Angeklagte, diese falschen Angaben vor der Polizei zu machen, und für J. C., sie hierzu zu veranlassen, konnte, soweit ersichtlich, nur darin liegen, dass beide befürchteten, die Angeklagte müsse den Apparat herausgeben, wenn sie zugäbe, dass sie ihn noch besitze, weil sie meinten, die Angeklagte habe keine Rechte an dem Apparat erlangt.

Für die gerichtliche Aussage geht offenbar die Strafkammer auch hiervon aus, wenn sie feststellt, die Angeklagte habe „aus Eigennutz“ etwas Falsches beschworen. War dies das Motiv der Angeklagten für ihre unrichtige Aussage bei der Polizei, so liegt es nahe, dass sie bei der gerichtlichen Vernehmung mindestens geglaubt hat, sich durch ihre früheren Erklärungen der Unterschlagung, des Betruges oder des Versuchs zu diesen Delikten schuldig gemacht zu haben.

In der Verheimlichung des Besitzes einer fremden Sache kann eine Unterschlagung liegen; in der Angabe gegenüber der Polizei, eine fremde Sache nicht zu besitzen, kann ein Betrug liegen, wenn nämlich die Polizei, wie der Täter annimmt, dem Eigentümer von der Aussage Mitteilung macht und dieser daraufhin davon Abstand nimmt, die Sache herauszuverlangen. Dieser Betrug würde dann allerdings „strafose Nachtat“ zur Unterschlagung sein.

Bei Prüfung der Strafbarkeit des freigesprochenen Mitangeklagten J. C. kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, sie habe die Aussage des Zeugen ████████ nicht zu Ungunsten des ███ verwerten können; aus diesen Ausführungen folgt nicht, dass die Strafkammer diese Angaben für unrichtig gehalten hat. Die im Urteil wiedergegebene Aussage Sch.___ konnte aber, wie die Revision mit Recht ausführt, für die Angeklagte ███ ████ von wesentlicher Bedeutung sein. Nach den Darlegungen des Urteils hat Sch.___ ausgesagt, es liege ihm im Sinn, als ob die Angeklagte ihre Aussage vor Gericht habe ändern wollen, J. C. ihr aber gesagt habe, sie könne nicht alles ändern und müsse bei dem bleiben, was sie bei der Polizei gesagt habe. Diese Aussage könnte dafür sprechen, dass die Angeklagte mindestens auch deshalb über den Verbleib des Apparates vor Gericht eine unrichtige Aussage gemacht hat, weil sie glaubte, nicht ohne Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von ihrer Aussage vor der Polizei abweichen zu können. Mit dieser Möglichkeit musste sich die Strafkammer auseinandersetzen.

Schon wegen dieses Mangels muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Revision bemängelt auch mit Recht, dass die Strafkammer als strafschärfend bei der Angeklagten angesehen hat, sie habe „bedenkenlos“ falsch geschworen. Legt man die erwähnte Aussage des Zeugen Sch.___ als möglicherweise richtig zugrunde, so ergibt sich daraus, dass die Angeklagte sehr wohl Bedenken gehabt hat, aber entweder unter dem Einfluss von J. C. oder aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer vorangegangenen Aussage oder aus beiden Gründen nicht gewagt hat, diesen Bedenken nachzugehen.

Das Urteil war demnach im Strafausspruch aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker