Aufhebung und Zurückverweisung wegen Richterbefangenheit nach Zellenbesuchen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 640/81
- Datum
- 19.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn objektive Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Persönliche, nicht dienstlich gebotene Besuche eines Richters bei einem Angeklagten und ein sich anschließendes Gespräch über den Prozessgegenstand können regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Wirkt ein Richter trotz begründeter Besorgnis der Befangenheit an der Entscheidung mit, rechtfertigt dies gemäß § 338 Nr. 3 StPO die Aufhebung des Urteils.
Richter haben bei Kontakten zu Beschuldigten dienstliche Formen zu wahren (z. B. Überbringung von Schriftstücken durch Bedienstete oder Begleitung), um den Anschein mangelnder Unparteilichkeit zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 9. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Bankkaufmann 1. Horst ████ aus I, geboren am ████████ 1940 in ████,
den Wertpapiermakler 2. Hans-Helmut ████ aus ███████, geboren am ███████ 1939 in ██████,
den Wertpapiermakler 3. Klaus-Peter R aus ████, geboren am ████████████ in ███████████████,
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ (D(___) und R(___)) wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Untreue zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.300 DM und die Angeklagten █████ und ███ wegen Beihilfe zur Untreue zu jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen alle Angeklagten Berufsverbote verhängt.
Alle Angeklagten beanstanden mit Recht, dass bei dem Urteil ein Richter, nämlich der Richter am Landgericht ██████, mitgewirkt hat, nachdem er von ihnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und die Ablehnungsgesuche mit Unrecht verworfen worden sind (§ 338 Nr. 3 StPO).
Die Angeklagten ███████ und █████████ haben sowohl eine Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten ████ als auch eine Beteiligung an den Gewinnen aus den mit ihm abgesprochenen Kursdifferenzen geleugnet. Nachdem der Angeklagte ███████ der Verhandlung am 17. Mai 1979 ein Teilgeständnis abgelegt und dabei behauptet hatte, die Gewinne seien zwischen ihm und den Angeklagten ███ und ██ geteilt worden (UA 8.80), erließ die Strafkammer gegen sie Haftbefehle.
Beide befanden sich darauf bis zum 11. bzw. 12. Dezember 1979 in Untersuchungshaft. Seitdem ist der Vollzug des Haftbefehls gegen Leistung von Sicherheiten ausgesetzt worden. Die Strafkammer hat im Urteil festgestellt, dass die Angeklagten ███ und ███████ an den genannten Gewinnen nicht beteiligt waren, die ████████████ Aussage des Angeklagten █████ somit nicht zutraf (UA S. 243 ff).
Richter am Landgericht ███████, der in dieser Sache Berichterstatter war, nahm vom 5. bis 16. November 1979 an einer Fortbildungsveranstaltung in der Justizvollzugsanstalt Hannover teil. Er suchte in dieser Zeit zweimal den Angeklagten ████ in seiner Zelle auf und unterhielt sich mit ihm unter vier Augen. Das erste Gespräch hatte keinen dienstlichen Anlass und bezog sich auf den Gefängnisaufenthalt und persönliche Neigungen des Angeklagten █████ sowie gemeinsame Interessen am Sport. Bei dem zweiten Besuch übergab Richter am Landgericht ████████ dem Angeklagten █████ eine Abschrift des Beschlusses der Strafkammer vom 5. November 1979, in dem eine Anklage gegen █████ wegen Steuerhinterziehung zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und mit dem vorliegenden Strafverfahren verbunden worden war. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte Richter am Landgericht ██████ gebeten, █████ das Schriftstück zu überbringen. Nachdem Richter am Landgericht ███ dem Angeklagten █████ die Beschlussabschrift ausgehändigt hatte, äußerte dieser, er sei „stinksauer“. Daraus entwickelte sich ein Gespräch über den Prozessgegenstand von mindestens fünf Minuten Dauer. Über den Inhalt des Gesprächs haben Richter am Landgericht ███ und der Angeklagte █████ unterschiedliche Angaben gemacht.
Diese Tatsachen waren geeignet, bei den Angeklagten ███ und █████████ Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Landgericht ████████ zu rechtfertigen. Die Besuche des Richters in der Zelle des Angeklagten ██████████ unter den hier gegebenen Umständen überflüssig und unangebracht. Das versteht sich für den ersten Besuch von selbst, gilt aber auch für den zweiten. Der Richter hatte die Beschlussabschrift durch einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt überbringen lassen, sich ████ vorführen lassen oder dessen Zelle wenigstens in Begleitung betreten können. Dass er allein ihn in der Zelle aufsuchte und sich mit ihm auf ein Gespräch über den Prozessgegenstand einließ, konnte die Angeklagten ████████ und ███████ zu der verständlichen Annahme führen, er interessiere sich so sehr für den Mitangeklagten █████, dass er die gegensätzlichen Einlassungen und Beweisergebnisse nicht mehr unbefangen würdigen konne.
Bei der dargestellten Verfahrenslage hatte auch der Angeklagte ███████████ zur Besorgnis, der Richter würde ihm gegenüber nicht unbefangen sein. Das Gespräch über den Prozessgegenstand fand unmittelbar nach Aushändigung des Beschlusses über die Zulassung einer schwerwiegenden Anklage statt; dabei wurde auch das Prozessverhalten dieses Angeklagten erörtert, wie die dienstliche Äußerung des Richters ergibt.
| Herrmann | Schuster | Rebitzki | |||
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