Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen nicht erwiesener Hehlereitatbestände

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 640/64
Datum
09.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte hatten Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Hehlerei eingelegt. Der BGH überprüfte Verfahrens- und Sachrügen, insbesondere Beweiswürdigung und die Form der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Revision eines Angeklagten hatte teilweisen Erfolg: Das Urteil wurde dahingehend ergänzt, dass er in nicht erwiesenen Fällen freigesprochen wird; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Die tatrichterliche Würdigung hielt der gerichtlichen Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Tatsachen benennen, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt; fehlt diese Substantiierung, ist die Verfahrensrüge unbeachtlich.

2

Bei der Revision ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nur zu überprüfen, ob die getroffenen Schlussfolgerungen auf einer nachvollziehbaren Prüfung von Aussagen und Indizien beruhen; bloße andere Möglichkeit genügt nicht zur Aufhebung.

3

Lädt der Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat (z. B. fortgesetzte Hehlerei) auf, das Tatgericht jedoch nur einzelne Fälle verurteilt und andere als nicht erwiesen ansieht, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; das Rechtsbeschwerdegericht kann den Urteilsspruch insoweit von Amts wegen ergänzen.

4

Widersprüche zwischen den behaupteten Abläufen des Angeklagten und den tatsächlichen Umständen (z. B. Verteilung und Auffindung der Beute) rechtfertigen es, die Glaubwürdigkeit der Einlassung zu verwerfen und entsprechende Schlüsse zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███████, 3. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Hindler Erich ██ aus ███, geboren am ██████ 1928 in ██████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Arbeiter Paul █████ ██ aus ████████, geboren ████████████ 1922 in ███████████ (Ostpreußen),

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 3. September 1964, soweit ██ ███ █████████, wie folgt ergänzt:

„Der Angeklagte wird, soweit die Strafkammer ihn █████ ██████████ hat, auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.“

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch nur mit Ausnahme derjenigen Kosten, über die bereits oben unter 1. entschieden worden ist.

Dem Angeklagten ██ wird die nach dem 3. September 1964 █████████ erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███ wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts haben keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten ███

1. Die Rüge, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sei verletzt worden, greift schon deshalb nicht durch, weil die Urteilsgründe im Gegensatz zum Vorbringen der Revision die Tatsachen angeben, aus denen die Strafkammer die Täterschaft des Angeklagten in denjenigen Fällen gefolgert hat, in denen keine der gestohlenen Sachen im Waldlager Ratekau gefunden wurden. Sie werden auf UA S. 50 Abs. 1 mitgeteilt.

2. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg.

a) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Aussage der Zeugin Erika C., der Tempo-Wiking des Angeklagten habe vom Sommer bis zum November 1963 ständig in Hennstedt/Heide gestanden, deshalb als unerheblich angesehen hat, weil die Zeugin nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte des Nachts mit einem anderen Wagen einmal fortgefahren ist (vgl. UA S. 56 Abs. 1). Hierbei ist davon auszugehen, dass das Urteil das Wort „einmal“ nicht im Sinne von „ein einziges Mal“, sondern von „einige Male“ verwendet. Außerdem ist zu bedenken, dass der Angeklagte selbst nur geltend gemacht hat, er sei 1963 von Ende Juli bis zum 18. Oktober 1963 und vom 3./4. November bis zum 11./12. November 1963 in Hennstedt gewesen (vgl. UA S. 40 letzter Absatz). In diesen Zeiträumen beging der Angeklagte nur die Taten unter II 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 der Urteilsgründe. Dass er für die insgesamt sieben Diebesfahrten, auf denen er diese Taten beging, einen anderen Wagen als seinen Tempo-Wiking benutzte, ist keineswegs unmöglich.

b) Die Strafkammer ist nicht ohne weiteres davon ausgegangen, dass die im Wald vergraben vorgefundenen Sachen von dem Angeklagten dort vergraben und sämtliche gefundenen Gegenstände von dem Angeklagten gestohlen wurden. Sie hat es nur für unmöglich gehalten, dass diejenigen der beim Angeklagten gefundenen Sachen, die aus Diebstählen in den letzten 8 Tagen vor der Festnahme des Angeklagten in den Fällen II A 9, 10 und 11 stammen, durch eine einzige Fahrt mit einem Pkw „Isetta“ oder „Janus“ geliefert wurden. Sie hat es ferner als unverständlich angesehen, dass weitere Gegenstände aus denselben Diebstählen in der Nähe des Waldlagers vergraben gefunden werden konnten, wenn die bei dem Angeklagten gefundenen Gegenstände, wie dieser behauptet, von einem Manne namens ███ geliefert wurden. Sie hat sodann aus beiden Umständen gefolgert, dass die Einlassung des Angeklagten über die angebliche Lieferung der Sachen durch ████████ falsch sei (vgl. UA S. 50 Abs. 2/51). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

c) Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.

II. Revision des Angeklagten ███

1. Die Verfahrensrüge ist, falls sie auch für diesen Angeklagten erhoben werden soll, jedenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen an, in denen sie einen Verfahrensmangel sieht.

2. Sachrüge.

a) Die Überzeugung der Strafkammer davon, dass der Angeklagte die gestohlenen Platten erwarb, um sie für sich selbst zu nutzen, beruht nicht nur auf den auf Seite 5 der Revisionsbegründung vorgetragenen Erwägungen, sondern außerdem auf Schlüssen, die die Strafkammer aus der wechselnden Einlassung des Angeklagten gezogen hat (vgl. UA S. 61 Abs. 1). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Zu Bedenken gibt nur folgendes Anlass:

Der Angeklagte muss, soweit die Strafkammer ihn nicht verurteilt hat, freigesprochen werden. Dies folgt aus der Erwägung, dass der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten fortgesetzte Hehlerei zur Last legt (vgl. Bd. III Bl. 84, 85, 90 d. A.), die Strafkammer den Angeklagten aber nur wegen Hehlerei in drei Fällen verurteilt und einige der ihm als Einzelakte fortgesetzter Hehlerei zur Last gelegten Taten als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH JR 1954, 352). Der Senat hat den Mangel durch entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von sich aus behoben.

KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt