Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls und Abgabenhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 640/59
Datum
01.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen fortgesetzten teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Abgabenhinterziehung. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass das Transportunternehmen während der Fahrt Mitgewahrsam hatte und die Entnahme von Zollanweisungsgut ohne Zollabfertigung unzulässig war. Ferner liegt Vorsatz zur Verkürzung von Zoll- und Steuerabgaben vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht beim Beförderer während der Beförderung mindestens Mitgewahrsam an der Ladung, schließt dies einen alleinigen Gewahrsam des Fahrers aus; entnimmt der Fahrer ohne Berechtigung Ware, kann dies Diebstahl gegenüber dem Mitgewahrsam begründen.

2

Nach § 89 Abs. 3 ZollG ist dem Warenführer verboten, Zollanweisungsgut zu verändern; die entnommene Ware gilt bei vorschriftswidriger Entfernung als im freien Verkehr befindlich und verpflichtet zur Entrichtung der Zollabgaben (§§ 45, 47 ZollG).

3

Die Vorschriften über Zollabgaben finden entsprechende Anwendung auf Verbrauchsteuern (z. B. Kaffeesteuer nach § 3 KaffeesteuerG), sodass die vorschriftswidrige Entnahme auch steuerrechtliche Abgabenpflichten begründet.

4

Zur Feststellung des Vorsatzes bei Abgabenverkürzung reicht es aus, dass der Täter bewusst die Verkürzung der Zoll- und Steueransprüche in Kauf nimmt; dies kann durch die Gesamtumstände und die Beweiswürdigung festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Juni 1959

Rubrum

5 StR 640/59 ███

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer ███████ ████ aus ███, 1. ████, dort geboren am [REDACTED], den Kraftfahrer [REDACTED], 26 [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], den Kraftfahrer Hansjörg ██, geboren am [REDACTED] 1924 in ██, Kreis ██████, den Kraftfahrer Walter La██ aus ███, 4. [REDACTED], dort geboren am [REDACTED],

wegen fortgesetzten teils gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███, ██, █████ und Walter ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

1. Die Beschwerdeführer ███, ██ und ███ machen zu Unrecht geltend, sie hätten nicht wegen schweren Diebstahls, sondern allenfalls wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen. Das Transportunternehmen, das sie als Kraftfahrer beschäftigte, hatte während der ganzen Fahrt mindestens Mitgewahrsam am Beförderungsgut. Das ergibt sich aus seinen eingehend festgestellten Möglichkeiten, während der Fahrt auf die Ladung einzuwirken (UA S. 9). Die rechtlichen Folgerungen des Landgerichts (UA S. 19/20) sind nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, rein theoretischer Natur und ohne praktische Grundlage, sondern erschöpfend und zutreffend. Die Auffassung der Revisionen, das Beförderungsunternehmen habe die Verfügungsgewalt über die den Fahrern anvertrauten Waren mit dem Abtransport aus Hamburg völlig verloren, widerspricht den Feststellungen.

2. Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung hält den Angriffen aller vier Revisionen stand.

a) Die Zollbeamten pflegten zwar geringe Gewichtsunterschiede, die bei den großen Rohkaffeemengen kaum vermeidbar waren, im Zollanweisungsverfahren nicht zu beanstanden. Dadurch verzichtete aber die Zollverwaltung entgegen den Ausführungen der Revisionen nicht auf die Erhebung von Abgaben für die etwaigen Übergewichte in der Weise, dass es zulässig gewesen wäre, eine entsprechende Menge Rohkaffee aus der Ladung zu entnehmen. § 89 Abs. 3 ZollG verbietet dem Warenführer, Zollanweisungsgut zu verändern. Entfernt er trotzdem Waren aus einem Zollanweisungsverfahren ohne Zollabfertigung, um sie unverzollt zu verbrauchen oder zu veräußern, so verfügt er über sie vorschriftswidrig (vgl. § 62 der Allgemeinen Zollordnung), und zwar so, als wären sie im freien Verkehr. Er hat dann den Zoll für sie zu entrichten (§§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG). Alle diese Vorschriften gelten entsprechend für die Kaffeesteuer (§ 3 Abs. 1 KaffeesteuerG).

b) Das Landgericht stellt auch fest, dass sich die Angeklagten bewusst waren, Zoll- und Steuereinnahmen zu verkürzen. Dies erkannt zu haben, hat nur der Angeklagte ██ geleugnet (UA S. 22–24). Die Beweisführung (UA S. 25–27), mit der die Strafkammer seine Einlassung widerlegt, enthält entgegen der Auffassung dieses Beschwerdeführers keinen rechtlichen Fehler. Sein Einwand, die Erwägungen des Landgerichts bezögen sich auf eine andere als die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat und verletzten daher den § 264 StPO, ist offensichtlich unbegründet.

3. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung, zu der die Sachrügen nötigen, ergibt sich ebenfalls kein rechtliches Bedenken gegen das Urteil.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSiemerDr. BorkerPesce
KoffkaSchmittEs