Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen nicht irreführender Lotto-Werbung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 640/58
Datum
12.05.1959
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Angeklagte war wegen Werbung für Lotto-Systeme (§ 4 UWG) angeklagt und vom Landgericht freigesprochen. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigt, dass die Anzeigen nach Verkehrsauffassung nicht unwahr oder irreführend waren. Entscheidend war die Auslegung durch den durchschnittlichen, flüchtigen Leser. Das Urteil wird lediglich in der Kostenfolge ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 4 UWG ist nur erfüllt, wenn der Gesamtinhalt einer Werbung unwahr ist oder geeignet, den durchschnittlichen Verkehr in konkreter Weise zu irreführen.

2

Bei der Bewertung werblicher Aussagen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen, flüchtig und arglos lesenden Publikums abzustellen.

3

Die Hervorhebung möglicher Höchstgewinne ist nicht schon wegen des Fehlens eines Mindestgewinns irreführend, wenn sich der Mindestgewinn dem durchschnittlichen Publikum aus dem Zusammenhang erschließt.

4

Werbeaussagen wie ‚gewinnen‘ oder ‚Gewinner‘ sind nicht automatisch so zu verstehen, dass sie einen den Einsatz übersteigenden Reinertrag versprechen; die Verkehrsbedeutung ist maßgeblich.

5

Bei Freispruch im strafrechtlichen Verfahren können dem Freigesprochenen dennoch die notwendigen Verfahrensauslagen der Landeskasse auferlegt werden, wenn kein Strafgesetzbuchtatbestand vorliegt (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 27. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Dipl.-Ing. Richard █████ aus █████, geboren am ████████ 1905 in ██ (Oberschlesien), wegen unlauteren Wettbewerbs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Westram in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. August 1958 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsinstanz fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte pries in Zeitschriften unter der Überschrift „Lotto-Zufall besiegt“ selbstverfasste Schriften über eine besonders erfolgversprechende Teilnahme am Zahlenlotto an. Er nannte seine Systeme „Universal“ und „Autonom“. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage des fortgesetzten unlauteren Wettbewerbs nach § 4 UWG mit der Begründung freigesprochen, seine Angaben seien weder unwahr noch zur Irreführung geeignet gewesen.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.

Ihre Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn sie gibt nicht die Tatsachen an, über die ██████████ von ██████████ als Zeugen hätten vernommen werden sollen.

Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Senat tritt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem Landgericht darin bei, dass die Anzeigen des Angeklagten nicht den Tatbestand des § 4 UWG erfüllten. Wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darlegt, war der Gesamtinhalt trotz der übertreibenden Überschrift nicht unwahr oder geeignet irrezuführen. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet.

a) Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass es darauf ankommt, wie der durchschnittliche Leser die Anzeige versteht. Das Urteil berücksichtigt zwar zunächst, dass sich die Werbung des Angeklagten an System-Wetter gerichtet habe, d. h. an Leute, die das Lottospiel planmäßig und mit hohen Einsätzen betreiben wollen. Sodann beschäftigt sich das Landgericht jedoch mit dem, der „vom Lottospiel nichts versteht“. Es sagt, ein solcher Leser entnehme der Anzeige, „dass bei einem Einsatz von 88 DM nur ein Gewinn in einer der vier Klassen garantiert wird“. Diese Beurteilung ist bei dem klaren Wortlaut der Anzeige rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie widerspricht nicht dem anerkannten Grundsatz, dass von dem Verständnis eines Publikums auszugehen ist, das die Anzeige nicht mit besonderer Aufmerksamkeit und Überlegung, sondern schnell und arglos liest. Dem durchschnittlichen Zeitungsleser ist auch bekannt, dass Gewinne in der vierten Klasse des Zahlenlottos nur geringfügig sind und in keinem Verhältnis zu einem Einsatz von 88 DM stehen. Diese allgemeine Kenntnis setzt die Strafkammer mit Recht allerdings nur stillschweigend voraus. Ihre Auffassung, von jedem, „der auch nur eine Ahnung vom Lotto hat“, werde die Überschrift „nicht wörtlich und nicht ernst genommen, sondern als reklamehafte Übertreibung aufgefasst“, ist frei von Rechtsirrtum.

Das Urteil enthält also entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts ausreichende Feststellungen darüber, wie die Anzeige von der Allgemeinheit verstanden wurde und welchen Sinn ihr die Verkehrsauffassung beilegte. Das Landgericht hält nicht seine eigene Auffassung ohne weiteres für die der maßgebenden Verkehrskreise. Das zeigt sich auch darin, dass es gegen Ende seiner Ausführungen (UA S. 8 unten) eine „Irreführung des durchschnittlichen Publikums“ verneint.

b) Der Senat vermag nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts beizutreten, durch die Überschrift sei der Eindruck erweckt worden, dass nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung mit größeren Gewinnen zu rechnen sei. Zu dieser Annahme bot der Gesamtinhalt der Anzeige selbst dem flüchtigen Leser keinen Anlass. Aus dem Umsatz, den der Angeklagte erzielte, folgert der Generalbundesanwalt, das Publikum habe geglaubt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit bei jedem Spiel mindestens ein Gewinn in der Klasse III zu erwarten. Diesen Schluss, der auf tatsächlichem Gebiete liegt, zieht das Landgericht nicht. Darin liegt kein rechtlicher Fehler, zumal in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die Systeme des Angeklagten „im Rahmen des Möglichen als ausgezeichnete Leistung anzusehen“ sind und dem Sachverständigen kein anderes System bekannt ist, das „so gut konstruiert“ ist (UA S. 6). Die Strafkammer stellt nicht nur fest, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stets ein Gewinn zum mindesten in Klasse IV zu erwarten“ war (UA S. 9), sondern lässt auch die Möglichkeit offen, dass die Gewinnaussichten in den übrigen Klassen ebenfalls verbessert waren (UA S. 6).

c) In den Anzeigen gebrauchte der Angeklagte die Ausdrücke „gewinnen“ und „Gewinner“. Dazu sagt das Landgericht, diese Worte fasse der Durchschnittsleser nicht dahin auf, dass sie einen den Einsatz übersteigenden Reinertrag bedeuteten; unter „Gewinn“ werde vielmehr allgemein der von den Lottogesellschaften ausgezahlte Betrag verstanden. Dem ist, wie auch der Generalbundesanwalt einräumt, mit Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.

d) Die Anzeigen waren auch nicht deshalb zur Irreführung geeignet, weil sie zwar den möglichen Höchstgewinn, aber nicht den Mindestgewinn mitteilten. Er ergab sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, für das durchschnittliche Publikum ohne weiteres daraus, dass ein Gewinn „in Klasse I, II, III oder IV“ in Aussicht gestellt wurde.

e) Nicht ganz unbedenklich mag die Wendung des Urteils sein, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, Systemwetter zu schützen, „die mit Gewalt reich werden, den Zufall wirklich besiegen, das Glück in ihre Gewalt zwingen und Wunder erleben wollen“ (UA S. 8). Das ist jedoch nur eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil nicht beruht. Es wird durch die rechtlich einwandfreie Feststellung getragen, dass die Anzeigen nicht geeignet waren, das Durchschnittspublikum irrezuführen. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer bei ihrer Erwägung, der „sogenannte kleine Mann“ könne sich ein systematisches Wetten mit Einsätzen von 88 DM nicht leisten, das Bestehen von Wettgemeinschaften solcher Leute außer Acht gelassen hat, wie der Generalbundesanwalt meint.

f) Die Strafkammer nimmt schließlich mit Recht an, dass auch die Garantie-Erklärung, die der Angeklagte in die Anzeigen für sein System „Autonom“ aufnahm, keine Angaben enthielt, die geeignet waren, den unkritischen Leser irrezuführen. Der Senat vermag nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts zu folgen, ein solcher Leser habe glauben müssen, ihm könne infolge der Garantie überhaupt kein Verlust entstehen.

2. Da also das Verhalten des Angeklagten, das in tatsächlicher Beziehung klar zutage liegt, unter kein Strafgesetz fällt, müssen seine notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Landgericht der Landeskasse auferlegt werden (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). In diesem Punkte ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten zu ergänzen (§ 301 StPO). Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker