Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses (§ 174 Abs.1 S.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/81
Datum
20.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte machte den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend. Das Landgericht hatte die Öffentlichkeit bei der Vernehmung einer Zeugin ausgeschlossen, ohne die gesetzlich erforderliche, aus sich selbst verständliche Begründung anzugeben oder die maßgebliche Rechtsnorm zu benennen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 Abs. 1 StPO muss eine aus sich selbst verständliche Begründung enthalten, aus der der tragende Ausschließungsgrund ersichtlich ist.

2

Die Nennung der maßgeblichen Gesetzesstelle und der entscheidungserheblichen Tatsachen ist erforderlich, damit die Begründung dem Gebot des § 174 Abs. 1 S. 3 StPO genügt.

3

Fehlt eine solche selbsterklärende Begründung, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes ist die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen, die über den weiteren Gang des Verfahrens zu entscheiden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 19. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Philip █████ aus ██████, geboren am ████████ 1952 in ███████ (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Zutreffend macht der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend. Der ausgeführte Beschluss des Landgerichts, „die Öffentlichkeit wird während der Dauer der Vernehmung der Zeugin Bettina [REDACTED] ausgeschlossen“, verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 StPO, weil die Begründung, die aus sich selbst heraus verständlich sein muss, nicht erkennen lässt, auf welchen Grund die Ausschließung gestützt werden sollte (BGH, Beschluss vom 23. November 1977 – 3 StR 417/77 –), zumal nicht einmal die Gesetzesstelle (vgl. BGHSt 27, 117, 119) angegeben ist.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann