Aufhebung wegen unzureichender Begründung des Öffentlichkeitsausschlusses (§ 174 Abs.1 S.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 639/81
- Datum
- 20.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 174 Abs. 1 StPO muss eine aus sich selbst verständliche Begründung enthalten, aus der der tragende Ausschließungsgrund ersichtlich ist.
Die Nennung der maßgeblichen Gesetzesstelle und der entscheidungserheblichen Tatsachen ist erforderlich, damit die Begründung dem Gebot des § 174 Abs. 1 S. 3 StPO genügt.
Fehlt eine solche selbsterklärende Begründung, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes ist die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen, die über den weiteren Gang des Verfahrens zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 19. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Philip █████ aus ██████, geboren am ████████ 1952 in ███████ (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Zutreffend macht der Beschwerdeführer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend. Der ausgeführte Beschluss des Landgerichts, „die Öffentlichkeit wird während der Dauer der Vernehmung der Zeugin Bettina [REDACTED] ausgeschlossen“, verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 StPO, weil die Begründung, die aus sich selbst heraus verständlich sein muss, nicht erkennen lässt, auf welchen Grund die Ausschließung gestützt werden sollte (BGH, Beschluss vom 23. November 1977 – 3 StR 417/77 –), zumal nicht einmal die Gesetzesstelle (vgl. BGHSt 27, 117, 119) angegeben ist.
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