Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/80
Datum
25.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht bei der Strafzumessung eine Milderung des Höchststrafrahmens nach den einschlägigen Vorschriften (u. a. § 28 Abs. 1 StGB) nicht berücksichtigt hatte. Der BGH kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht, und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Die Revision der Mitangeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen, die den Strafrahmen mindern können; ihre Unterlassung macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.

2

Beruht der Strafausspruch auf einer fehlerhaften Berechnung des Strafrahmens und kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass dieser Fehler für die Strafzumessung erheblich war, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Ist der Strafausspruch wegen Rechtsfehlers aufzuheben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; dies kann auch die Entscheidung über die Kosten der Revision umfassen.

4

Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Marita ██ aus HO, dort geboren am █████ 1946, - Sachbezeichnung: u. a. wegen Beihilfe zur Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 25. November 1980 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten Marita ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten K—_____ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausgegangen von Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten (UA S. 69). Dabei hat sie übersehen, dass die angedrohte Höchststrafe nach § 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war, so dass die Höchststrafe zwei Jahre und neun Monate beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel