Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 639/80
- Datum
- 25.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen, die den Strafrahmen mindern können; ihre Unterlassung macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Beruht der Strafausspruch auf einer fehlerhaften Berechnung des Strafrahmens und kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass dieser Fehler für die Strafzumessung erheblich war, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ist der Strafausspruch wegen Rechtsfehlers aufzuheben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; dies kann auch die Entscheidung über die Kosten der Revision umfassen.
Die Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn die Revision offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Marita ██ aus HO, dort geboren am █████ 1946, - Sachbezeichnung: u. a. wegen Beihilfe zur Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 2 auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 25. November 1980 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Marita ████████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1980 im Strafausspruch gegen sie mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten K—_____ wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausgegangen von Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten (UA S. 69). Dabei hat sie übersehen, dass die angedrohte Höchststrafe nach § 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern war, so dass die Höchststrafe zwei Jahre und neun Monate beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |