Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beweisantrags: Wahrunterstellung und Widerspruch in den Urteilsgründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/79
Datum
20.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung seines Antrags, einen Brandsachverständigen zu vernehmen. Das LG hatte Teile des Beweisantrags als wahr unterstellt, zugleich aber in den Urteilsgründen die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen. Der BGH sah hierin einen Verfahrensfehler nach § 244 Abs. 3 StPO, hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nicht erledigt, wenn das Gericht Tatsachen bloß teilweise oder unklar als wahr unterstellt; die Ablehnung muss deutlich machen, welche Tatsachen in welcher Weise unterstellt werden.

2

Eine Wahrunterstellung muss die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in ihrem vollen Inhalt ohne Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen.

3

Liegt ein Widerspruch zwischen einer als wahr unterstellten Behauptung und der anschließenden Würdigung in den Urteilsgründen vor, begründet dies einen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung führen kann.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrensfehler auch die übrigen Strafaussprüche berührt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 8. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz-Lothar ██████ aus ███, geboren ████████████ 1926 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen versuchter Brandstiftung, wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu weiteren Rechtsfolgen verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen, dass „auf die von Herrn █████ vorgenommene Art und Weise, unter anderem Unterbrechung der Benzinspur, Ausgießen des Benzins auf einem nicht leicht entzündbaren Untergrund, ... eine Inbrandsetzung nicht erreicht werden“ konnte (Bl. II/165 d. A.). Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, „die in dem Beweisantrag enthaltene Behauptung, die Inbrandsetzung des Schlosses hätte nicht erreicht werden können, weil der Untergrund nicht leicht entzündbar gewesen sei und der Angeklagte die Benzinspur nach seiner Erklärung unterbrochen habe, wird so behandelt, als wäre sie wahr“ (Bl. II/156 d. A.).

Damit hat das Landgericht entweder die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ausgeschöpft oder sich in den Urteilsgründen zu der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt. Gegenstand des Beweisantrages war entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur die Behauptung, dass die Inbrandsetzung des Schlosses nicht möglich gewesen wäre, sofern die Erklärung des Angeklagten zutraf, dass er die Benzinspur unterbrochen habe, sondern nach seinem Wortlaut und Sinn auch die Anknüpfungstatsachen, dass der Untergrund nicht leicht entzündbar war und dass der Angeklagte die Benzinspur unterbrochen habe. Alle drei Tatsachen können der Beurteilung durch einen Brandsachverständigen zugänglich sein. Dem Ablehnungsbeschluss lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tatsachen das Landgericht als wahr unterstellen wollte. Bezog dieser sich nur auf die Tatsache, dass das Schloss nicht hätte in Brand gesetzt werden können, wenn die Benzinspur unterbrochen gewesen wäre, so hätte das Landgericht damit den Beweisantrag nicht erledigt (BGH Beschluss vom 3. August 1979 – 5 StR 360/79 –). Eine Wahrunterstellung muss die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung, Verschiebung und sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293). Wollte er jedoch alle drei Tatsachen in die Wahrunterstellung einbeziehen, so hat sich das Landgericht dazu auf UA S. 19 in Widerspruch gesetzt. Denn es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Benzinspur unterbrochen, als widerlegt angesehen.

Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Das Urteil musste deshalb insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, dass auch die übrigen Strafaussprüche dadurch berührt werden, hat der Senat die Aufhebung des Urteils auf sie erstreckt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten in vollem Umfang zu verwerfen.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki