Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen verworfen – Verfall von Erlösen nach §§73,73a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 63/97
Datum
18.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das BGH gewährt einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Begründungsfrist für die Revision, weist aber die Revisionen der Angeklagten als unbegründet nach §349 Abs.2 StPO zurück. Aus dem Urteil folgt, dass die sichergestellten Geldbeträge Erlöse aus Taten nach §29a Abs.2 BtMG erreichen und daher nach §§73,73a StGB verfallen. Wegen der Verfallsentscheidung entfallen die gegen die Angeklagten verhängten Vermögensstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Rechtsbehelfsfrist vorliegen und der Betroffene die hierfür erforderlichen Tatsachen substantiiert darlegt.

2

Geldbeträge, die Erlöse aus Taten nach §29a Abs.2 BtMG erreichen oder übersteigen, unterliegen vorrangig dem Verfall nach den §§73, 73a StGB.

3

§73c StGB steht dem Verfall von aus Betäubungsmitteldelikten herrührenden Erlösen nicht entgegen, wenn die Erlöse die Höhe der sichergestellten Geldbeträge erreichen.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach §349 StPO Revisionen als unbegründet verwerfen und zugleich Nebenfolgen abändern; liegt Verfall von Erlösen vor, sind zugleich verhängte Vermögensstrafen wegen Realkonkurrenz anzupassen bzw. entfallen sie.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. März 1997 in der Strafsache gegen

█████ aus ███, Ousman, geboren am ██████████ ████ in ██ (Gambia), aus ███, nN ███, Adama, geboren am ██████████████ in ███ (Gambia),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1997

Tenor

Dem Angeklagten ███ █████ auf seine Kosten

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 1996 gewährt; damit wird der auf § 346 Abs. 1 StPO gestützte Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 1997 gegenstandslos.

Die Revisionen der Angeklagten ███ ███ (Ngoc) gegen das vorbezeichnete Urteil werden

2. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass Geldbeträge von 1.430 DM bei dem Angeklagten ████ und von 2.830 DM bei der Angeklagten Ngoc für verfallen erklärt werden und die gegen die Angeklagten verhängten Vermögensstrafen entfallen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.

Gründe

Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich eindeutig, dass die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten nach § 29a Abs. 2 BtMG Erlöse erzielt haben, welche die Höhe der bei ihnen sichergestellten Geldbeträge erreichten (und insgesamt überstiegen). Diese unterliegen mithin – ohne dass § 73c StGB entgegenstünde – gemäß §§ 73, 73a StGB vorrangig dem Verfall (vgl. BGH NStZ 1996, 539).

In einen solchen Fall ändert der Senat die gegen die Angeklagten verhängten – für sich schon wegen der angenommenen Realkonkurrenz mit den Grundsätzen von BGHSt 41, 278 unvereinbaren – Vermögensstrafen (vgl. BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 1 und 2).

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack