Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 639/61
Datum
20.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB) ein und rügte unzureichende Amtsermittlung sowie Fehler in der Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, unbewiesene Behauptungen in der Revisionsinstanz rechtfertigen keine weitere Aufklärung, und die Feststellungen zum Betreuungsverhältnis sowie zur wollüstigen Absicht sind tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Tatrichters zur amtlichen Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn eine Zeugin als vernehmungsfähig und sachkundig bewertet worden ist.

2

Im Revisionsverfahren begründen unbewiesene und in der Revisionsinstanz unbeweisbare Behauptungen keine Verpflichtung der Vorinstanz zur ergänzenden Sachaufklärung; eine ausdrückliche Erörterung nicht entscheidungserheblicher Nebenpunkte im Urteil ist nicht erforderlich.

3

Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist entscheidend der Missbrauch des Betreuten zur Unzucht, nicht abstrakt der Missbrauch des Betreuungsverhältnisses; das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Beziehung.

4

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und die Gewichtung widersprüchlicher Bekundungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; unterschiedliche Bekundungen müssen nur dann ausdrücklich erörtert werden, wenn sie entscheidungserhebliche Zweifel begründen.

5

Wollüstige Absicht kann aus der Art und Weise vorgenommenener sexueller Handlungen (z. B. Zungenküsse, Betasten der nackten Brust und des nackten Geschlechtsteils) gegenüber einem 16-jährigen Mädchen geschlossen werden; solche Handlungen sind als Unzucht zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pfarrer Peter ██ █████████████ ██, geboren ██ █████ in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. September 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Sowohl die Verfahrensrüge als auch die Sachrüge sind unbegründet.

I. Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO), und dadurch gleichzeitig die Verteidigung unzulässig beschränkt.

Die Rüge kann nicht durchdringen. Die Strafkammer hat, obwohl sie bei der zur Zeit der Hauptverhandlung bereits 18½-jährigen Zeugin mit Recht ihre eigene Sachkunde bejaht und damit die Vernehmung eines Sachverständigen für überflüssig erklärt hat, sogar den Sachverständigen Dr. Phillip über die Glaubwürdigkeit der Marlies vernommen. Dazu, Marlies von dem Sachverständigen untersuchen zu lassen, war sie bei der Sachlage keinesfalls verpflichtet.

Die Ausführungen der Revision laufen in Wahrheit darauf hinaus, bestimmte angebliche Bekundungen der Marlies in der Hauptverhandlung hätten, wenn die Strafkammer der Marlies geglaubt hätte, Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Marion erwecken müssen. Deshalb hätte die Strafkammer sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Marlies auseinandersetzen müssen. Dazu war aber die Strafkammer nicht verpflichtet, selbst wenn man die unbewiesenen und in der Revisionsinstanz unbeweisbaren Behauptungen der Revision über die angeblichen Bekundungen der Marlies und die angeblichen widersprechenden Bekundungen der Marion zugrunde legt. Die Strafkammer kann diese Angaben der Marlies für unglaubwürdig gehalten oder gemeint haben, dass selbst etwaige unrichtige Bekundungen der Marion über ihre früheren Erzählungen gegenüber Marlies Marions Glaubwürdigkeit in dem entscheidenden Punkte nicht berührten. Eine ausdrückliche Erörterung im Urteil über diesen Nebenpunkt war nicht erforderlich.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, dass zum Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ein Missbrauch des Betreuungsverhältnisses gehöre. Es kommt nicht auf den Missbrauch des Betreuungsverhältnisses, sondern auf den Missbrauch des Betreuten zur Unzucht an. Das ist etwas anderes.

Dass Marion dem Angeklagten in diesem Sinne anvertraut war, ergeben die Feststellungen des Urteils. Es kommt hierfür nicht darauf an, welche Aufgaben theoretisch einem Jugendpfarrer obliegen, sondern allein darauf, wie nach den tatsächlichen Umständen die Stellung des Angeklagten als Jugendpfarrers zu Marion war. Diese im Urteil im einzelnen festgestellten Umstände ergeben das Betreuungsverhältnis.

Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die vom Angeklagten vorgenommenen geschlechtlichen Liebkosungen des 16-jährigen Mädchens (Zungenküsse, Betasten der nackten Brust und des nackten Geschlechtsteils) als Unzucht gewürdigt und daraus sie aus der Art dieser Liebkosungen auf die wollüstige Absicht des Angeklagten geschlossen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSiemerBorker
SarstedtSchmitt